wir tragen uns mit dem Gedanken einen Partner in unsere Kapitalgesellschaft aufzunehmen.
Vor einer Beteiligung am Kapital soll eine "Junior-Partnerschaft" erprobt werden. Gerade aus RA-Kanzlei kreisen hört man ja von solchen Modellen. Wie könnte man so eine Juniorpartnerschaft gestalten?
Freiberuflich auch eigene Rechnung bzw. gegen Rechnungsstellung an die Gesellschaft oder als Angestellter mit Fixum. Gibt es da erprobte bzw. übliche Modelle?
Danke für Ihre Info.
Antwort geschrieben am 23.01.2012 12:42:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Anke Thiede
Thomasiusstraße 44, 06110 Halle (Saale), Tel: 034513506042, Fax: 034555872655
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht, Strafrecht
Bewertungen: 16
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hinsichtlich der Ausgestaltung der Junior-Partnerschaft gibt es viele Punkte zu beachten, die im Wege einer Erstberatung wohl nicht ausführlich besprochen werden können.
Die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1.
Der Juniorpartner unterscheidet sich vom sog. Vollpartner in der Regel darin, dass er noch keine Kapitaleinlage leistet.
Die Juniorpartnerschaft dient der Erprobung der Partnerschaft.
Der Juniorpartner hat daher in der Regel bereits volles Einsichtsrecht in alle Firmeninterna - einschließlich Bilanzen, Verträge etc. und nimmt an Partnerversammlungen teil.
2.
Wenn Sie erwägen die Junior-Partnerschaft im Wege einer freiberuflichen Tätigkeit zu gestalten, ist zu beachten, dass die freiberufliche Tätigkeit die "wirtschaftliche Selbständigkeit" voraussetzt.
Als Selbständiger wird ein wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko getragen, was eine Beteiligung sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens rechtfertigen könnte.
Mangels der Kapitaleinlage des Junior-Partners dürfte geringere Beteiligung im Vergleich zum Vollpartner gerechtfertigt sein.
3.
Wenn Sie erwägen die Junior-Partnerschaft im Wege eines Angestelltenverhältnisses zu gestalten, ist zu beachten, dass dadurch die Gesellschaft Arbeitgeber und der Juniorpartner Arbeitnehmer ist.
Dies wirft Fragen der Haftung des Juniorpartners auf.
Insoweit ist zu beachten, wie die Position des Juniorpartners im Innen- und Außenverhältnis gestaltet/dargestellt wird und ob ein Anstellungsverhältnis der Haftungspflicht überhaupt entsprechen kann.
4.
Für die Gestalltung der Partnerschaft sollten Sie sich überlegen, welche Rechte und Pflichten im Innenverhältis sowie im Außenverhältnis geregelt werden müssen.
Entscheidend sind dabei auch branchenspezifische und berufsspezifische Regelungen sowie Art der Gesellschaft.
Da Sie dies in der Frag nicht mitteilen, kann ich dazu keine näheren Erläuterungen machen.
Sofern Sie eine umfangreichere Beratung in Ihrer Angelegenheit wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage ausführlich zu erörtnern. Für eine detaillierte Prüfung der Rechtslage sind jedoch konkretere Informationen notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Thiede&Günther Anwaltskanzlei
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