Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.10.2006 | 17:32
Wenn die Seite auf Deutsch verfasst ist und eine .de Domain hat, ist sie auch für den deutschen Markt gedacht. Zur Verdeutlichung habe ich Ihnen die gesetzliche Regelung unten angehängt.
Datenschutz nach Themen
Staatsvertrag über Mediendienste
(Mediendienste-Staatsvertrag)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages (Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 20. Dezember 2001
(GVBl. Berlin 2002, S. 162)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Inhaltsübersicht:
* I. Abschnitt:
Allgemeines
o § 1 Zweck des Staatsvertrages
o § 2 Geltungsbereich
o § 3 Begriffsbestimmungen
o § 4 Zugangsfreiheit
o § 5 Herkunftslandprinzip
* II. Abschnitt:
Besondere Pflichten und Rechte der Diensteanbieter
o § 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
o § 7 Durchleitung von Informationen
o § 8 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
o § 9 Speicherung von Informationen
o § 10 Informationspflichten
o § 11 Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
o § 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
o § 13 Werbung, Sponsoring
o § 14 Gegendarstellung
o § 15 Auskunftsrecht
* III. Abschnitt:
Datenschutz
o § 16 Geltungsbereich
o § 17 Grundsätze
o § 18 Pflichten des Diensteanbieters
o § 19 Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten
o § 20 Auskunftsrechte des Nutzers
o § 21 Datenschutz Audit
* IV. Abschnitt:
Aufsicht
o § 22 Aufsicht
o § 23 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
o § 24 Ordnungswidrigkeiten
o § 24a Strafbestimmung
* V. Abschnitt:
Schlußbestimmungen
o § 25 Geltungsdauer, Kündigung
o § 26 Notifizierung
o § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
* Protokollerklärungen:
o ... aller Länder
o ... der Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 4 Mediendienste-Staatsvertrag
o ... des Landes Brandenburg zu den §§ 2 und 23 Mediendienste-Staatsvertrag
Staatsvertrag über Mediendienste
I. Abschnitt:
Allgemeines
§ 1
[Zweck des Staatsvertrages]
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im folgenden geregelten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2
[Geltungsbereich]
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung, die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
2. Verteildienste, in denen Messergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
(3) Dieser Staatsvertrag schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst er sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
§ 3
[Begriffsbestimmungen]
IIm Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der Ausdruck
1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. "Nutzer" jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
3. "Verteildienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird,
4. "Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege einer Übertragung von Daten auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht wird,
5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden,
6. "niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig anbieten oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 4
[Zugangsfreiheit]
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5
[Herkunftslandprinzip]
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Mediendienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Mediendienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Mediendiensten, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines Mediendienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,