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Frage geschrieben am 21.01.2010 01:36:13

Jugendpornographie in einem Videoportal

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2792
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe hin und wieder das pornographische Videoportal "YouPorn" aufgerufen.Dort können User eigene Pornovideos hochladen, und es gibt dort leider auch vereinzelt Clips mit vermutlich minderjährigen Personen. Zu jedem Video sind dort Thumbnails angezeigt. Bewegt man den Mauszeiger über eines dieser Bilder, wird eine Art "Diaschau" aus Thumbnails mit weiteren Standbildern aus dem Video angezeigt. Erst wenn man auf das Vorschaubild klickt, sieht man den eigentlichen Film in voller Auflösung.

Ich habe immer peinlich genau darauf geachtet, nur solche Videos anzusehen, bei denen ich mir sicher war, dass sie legal sind. Allerdings habe ich durchaus 2-3 Thumbnail-Bilder gesehen, die vermutlich Minderjährige zeigten. Solche Videos habe ich dann natürlich nicht angeklickt. Manchmal ist auf dem ersten Thumbnail gar nichts zu erkennen, man sieht erst beim 2. oder 3. Bild der Diaschau, was wirklich in dem Video zu sehen ist.

Ich hätte nun zwei Fragen:

1. Kann ich allein aufgrund des Betrachtens der Thumbnails ins Visier der Ermittler geraten (durch IP-Verfolgung)? Oder wäre das nur der Fall, wenn ich wirklich die Videos angesehen hätte? Mir ist klar, dass ich mich wahrscheinlich nicht strafbar gemacht habe, aber könnte dadurch nicht vielleicht doch schon ein Anfangsverdacht begründet werden? Im Falle eines solchen Vorwurfs ist ja bereits ein Ermittlungsverfahren absolut katastrophal und rufschädigend.

2. Man liest immer wieder, dass im Zuge solcher Ermittlungsverfahren auch Arbeitsstätten durchsucht werden. Besteht eine solche Gefahr - oder wäre das nur dann der Fall, wenn ich die Seite von meinem Büro aus abgerufen hätte?

Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort, die mir in dieser Sache Klarheit verschafft.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.01.2010 03:37:47
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Opferschutzrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Fragensteller,

auf Ihre beiden Fragen möchte ich wie folgt Bezug nehmen:

1. Nachdem es in Deutschland bereits (zu Recht) rechtspolitisch stark gewollt ist, dass kinder- und jugendpornographische Schriften (davon umfasst sind insbesondere die visuellen Medien) schon möglichst im präventiven Bereich eliminiert werden (siehe die Gesetzesinitiative zum virtuellen Stopschild beim Aufruf von einschlägigen Seiten) können Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ein ebenso latenter Druck zur effektiven und effizienten Eindämmung solcher Schriften auf den zuständigen Ermittlungsbehörden lastet.
Ohne die genaueren Ermittlungsstrategien der Strafverfolgungsbehörden näher zu kennen, ist es jedoch kaum auszuschließen, meines Erachtens sogar äußerst wahrscheinlich, dass einschlägige Seiten wie Youporn, Pornhub, Xtube o.ä., die sich noch dazu zunehmender breiter Öffentlichkeit erfreuen, regelmäßig und gründlich untersucht werden.

Ob Sie durch das bloße, versehentliche Betrachten von möglicher Weise tatbestandlich einschlägiger kinder- oder jugendpornographischer Schriften dabei ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, hängt vor allem davon ab, ob Sie genügenden Anlass zur Erhebung eines sog. Anfangsverdachtes bieten, Täter einer Straftat zu sein.
Dazu ist im speziellen Bezug auf die strafrechtlichen Tatbestände der Kinder- und Jugendpornographie nötig, dass Sie vor allem den Eindruck erwecken, vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen solche Schriften betrachten zu wollen, handeln (allein das Betrachten kann entgegen dem Wortlaut von § 184b und c bereits ausreichen, wenn man einigen neuerlichen Urteilen folgt, die bereits den Cache- und/oder Arbeitsspeicher des PC als Besitz solcher Schriften ansehen).
Durch das von Ihnen geschilderte, wenn überhaupt, dann zeitlich sehr kurze Betrachten möglicher Weise einschlägiger Schriften, dürfte ein solcher Anfangsverdacht eher fern liegen, wenn Sie durch Ihr Verhalten des Wegklickens ja eher zum Ausdruck bringen, solche Schriften gerade nicht konsumieren zu wollen.
Dennoch sei an dieser Stelle angemerkt, dass ein solcher Anfangsverdacht und Inkulpationsakt der Ermittlungsbehörden einem eigenen, schwer überprüfbaren Beurteilungsspielraum unterliegt, sodass Sie sich natürlich nicht sicher sein können, dass v.a. bei häufiger auftretender Fälle, das Ermittlungsinteresse wiederum geweckt sein kann.

Fortsetzung im Anhang! :


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.01.2010 03:56:42

Fortsetzung:

2. Unter der Voraussetzung, dass ein hinreichender Anfangsverdacht und die Tatbestandsvoraussetzungen einer Durchsuchung gegen Sie vorliegen, wäre eine Durchsuchung Ihrer Arbeitsstätte nicht ganz unabhängig davon, ob zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch dort kinder- oder jugendpornografisches Material abgespeichert sein könnte. Dies deshalb, weil der Verdächtige genau aus den von Ihnen genannten Gründen, einem grundrechtlich garantierten Schutzbereich unterliegt, in den nur dann eingegriffen werden kann, wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn bei einer etwaigen Durchsuchung, die Wahrscheinlichkeit, das eine bestimmte Straftat auch am Arbeitsplatz bereits begangen worden ist, zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte bietet und in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat steht.
Aber auch das unterliegt letztlich einer doch eher subjektiven Bewertung eines Ermittlungsrichters bzw. bei Gefahr in Verzug, der Ermittlungsbehörden.
Wie Sie sehen, ist aufgrund o.a. Beurteilungsspielraums der Ermittlungsbehörden, eine 100% konkrete Antwort auf Ihre Frage kaum möglich, doch meine ich Ihnen aus eigener anwaltlicher Erfahrung - allerdings ohne Garantie - sagen zu können, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt eher weniger Augenmerk der Ermittlungsbehörden auf sich ziehen dürfte, soweit Sie sich wie dargestellt, so verhalten, dass Sie durch Wegklicken möglicher Weise einschlägiger Seiten, Ihr apodiktisches Desinteresse an selbigen bekunden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen. Für Rückfragen oder eine etwaig gewünschte Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung, wobei die Kommunikation bei größerer Entfernung via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Mandatsausführung nicht entgegen steht, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen. Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.

Hinweis:
Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung, die ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.



Mit freundlichen Grüßen,

Ihr

Alexander Stephens
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