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Antwort geschrieben am 02.03.2009 00:20:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 136
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1. Sie fragen, ob jetzt massenhaft Ermittlungsverfahren zu erwarten sind.
Die Regelung in § 184c StGB führt zu einer erheblichen Erweiterung des bisherigen Straftatbestandes auf die pornografische Darstellung von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie sogenannter "Scheinminderjähriger". Von daher erwarten viele Fachleute eine erhebliche Zunahme von Ermittlungsverfahren. Ich zitiere den Kollegen RAUdo Vetter ( http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/08/29/neuer-schub-fur-die-hexenjagd/ ):
"Insbesondere ist zu erwarten, dass die Zahl der Ermittlungsverfahren und Hausdurchsuchungen wegen irgendwo gespeicherter IP-Adressen weiter ansteigen wird. Denn künftig reicht es für den Anfangsverdacht, wenn sich der “Beschuldigte” mal auf einer Seite umgesehen hat, auf der die eine oder andere volljährige Aktrice ihren Job mit Lolita-Zöpfchen, in Schuluniform oder mit einem Lolli im Mund erledigt. Das dürfte weitaus leichter sein und häufiger passieren, als “zufällig” auf eine Seite zu stoßen, die Kinderpornografie bereit hält."
Ähnliches erwartet Kollege RA Dr. Liesching im beck-blog ( http://www.blog.beck.de/2008/08/28/strafverbot-von-jugendpornographie-tritt-bald-in-kraft/ ):
"Das neue Strafverbot führt zu einer ganz erheblichen Ausweitung des bisherigen Tatbestandsbereichs der Kinderpornographie...Bei Zugrundelegung der bisher zu verzeichnenden regen Aufsichtspraxis und der ergangenen Rechtsprechung zum Parallelverbot von Posendarstellungen Minderjähriger (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV) ist jedoch davon auszugehen, dass nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden sich alleine von der Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber insoweit gemachten Vorgaben nicht abschrecken lassen werden."
2. Sie fragen, ob flüchtige Speicherungen im Cache ausreichen, um entsprechende Tatbestände zu verwirklichen.
"Der Besitz solcher Schriften wird bestraft. Unter Besitz versteht man "das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft" über entsprechendes Material. Im Zusammenhang mit dem Internet fällt hierunter das Speichern der digitalen Bilder auf der Festplatte oder einem sonstigen Datenträger. Dies gilt auch für Zwischenspeicherungen im Cache oder für E-Mail-Attachements (zur Weiterleitung und zum Empfang kinderpornographischer Schriften per E-Mail: BayObLG, MMR 2000, 758 zu § 184 a.F.), die auf der Festplatte in einem Zwischenspeicher abgelegt werden. § 184 StGB verlangt aber auch - wie alle anderen Delikte im StGB - vorsätzliches Handeln. Deshalb entfällt bei Zufallsfunden mangels Vorsatz bzw. Besitzwillens eine Strafbarkeit. Allerdings dürfen im Rahmen von Zufallsfunden Bilddateien nicht gespeichert werden und der Cache muss unverzüglich gelöscht werden. Ansonsten kann eine Strafbarkeit wegen Unterlassen wieder aufleben." (Forschungsstelle Recht, A. Rülke)
3. Das Verfassungsgericht hat sich bereits in einem Nichtannahmebeschluß mit der Neuregelung befasst und festgestellt:
" Danach genügt es aber nicht, dass die Volljährigkeit der
betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter
umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Die
Beschwerdeführer tragen selbst vor, dass sich ein solcher Schluss bei jung wirkenden Erwachsenen nicht
leicht ziehen lassen wird. Dies wird durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Ausführungen der
durch den Rechtsausschuss angehörten Sachverständigen bestätigt. " ( BVerfG 2 BvR 2369/08 - 6. Dezember 2008 )
4. Das lässt im Ergebnis vermuten, dass es zu einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren kommen wird, von denen am Ende möglicherweise nicht viel übrig bleibt, ausser dass, "wie der Kollege Vetter so schön darstellt, das Leben des Verdächtigen bereits in Trümmern liegt." (zit. nach http://anwaltsalltag-pr.blogspot.com/2008/08/184c-stgb-e-strafbarkeit.html von Kollegen RA Peter Ratzka)
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.
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