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Frage geschrieben am 18.05.2011 22:29:15

Jugendherberge Ausfallzahlungen

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 866
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

ich habe ein paar Fragen zu folgendem Fall:

Im September 2010 habe ich (für meine Organisation) mit einer deutschen Jugendherberge einen Belegungsvertrag über 36 Betten für den Zeitraum 01. bis 05.06.11 abgeschlossen.

Die AGB der Jugendherbergen sehen vor, dass bei einem (teilweisen) Rücktritt vom Vertrag ab 2 Monaten vor Anreise eine Ausfallzahlung verlangt werden kann:

"4. Ausfallzahlung
Wenn die Absagefristen nicht eingehalten werden oder zwischen der Zahl der angemeldeten und der angereisten Gäste eine Minderung um mindestens zwanzig Prozent eintritt oder die Gäste gar nicht erscheinen, wird durch die Jugendherberge je Person und Tag eine Entschädigung von fünfzig Prozent aller vereinbarten Leistungen gefordert, es sei denn, der Gast weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
4.2 Sollten die der Jugendherberge durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher sein als dieser Pauschalbetrag, so wird vom Gast dieser Betrag geschuldet.
4.3 Auf die Entschädigung wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in Anspruch genommen werden."

Leider habe ich versäumt der Jugendherberge rechtzeitig (2 Monate vorher) mitzuteilen, dass die tatsächliche Personenzahl nur bei 18 Personen liegt.
Dies habe ich am 26. April nachgeholt.

Nun wurde mir mitgeteilt, dass zurzeit ein Ausfallbetrag über ca. 1000€ im Raum steht.
Die Onlinebuchung zeigt zurzeit an, dass vom 02. bis 05.06. kein einziges Bett mehr gebucht werden kann.
Auf meinen Hinweis darauf, bekam ich zur Antwort, dass nicht die nicht genutzten Zimmer sondern die nicht angereiste Personenzahl als Grundlage für die Personenzahl genommen wird.

Nun meine erste Frage:
Kann die Jugendherberge für die Nächte vom 02. bis 05.06. bei Vollauslastung einen Ausfallbetrag verlangen?

Für die Nacht vom 01. auf 02.06. sieht die Onlinereservierung noch 70 freie Betten vor.
Nach meinem mageren Rechtsverständnis ist die Ausfallzahlung als Schadensersatz zu sehen, wonach der Grundsatz gelten sollte, dass der Schaden zu ersetzen ist, der entstanden ist, weil der Vertragspartner auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat.

Bei 70 freien Betten musste aber offensichtlich keine andere Buchung abgelehnt werden, weil die Herberge auf die Inanspruchnahme unserer 36 Betten vertraut hat.

Also meine zweite Frage:
Kann die Jugendherberge eine Ausfallzahlung für die erste Nacht verlangen?

Ich denke, die erste Nacht ist der knifflerige und strittigere Teil des Falles.
Darum habe ich mir Folgendes überlegt:

Egal wie die Rechnung nun ausfällt, werde ich einen Ausfallbetrag für die erste Nacht bezahlen und Widerspruch gegen womöglich geforderte weitere Ansprüche für die anderen drei Nächte einlegen.

Damit wäre die Jugendherberge in der Pflicht Klage mit allen damit verbundenen Risiken zu erheben, wenn Sie das Geld haben wollen.

Also nun meine dritte und letzte Frage:
Ist dieses Vorgehen empfehlenswert? Ist die erste Nacht womöglich doch nicht so strittig und sollte ich erstmal gar nichts bezahlen?

Vielen Dank vorab
mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 18.05.2011 22:57:30
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfragen, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Erste Frage:
Kann die Jugendherberge für die Nächte vom 02. bis 05.06. bei Vollauslastung einen Ausfallbetrag verlangen?

Da insoweit bei der Jugendherberge kein Schaden eingetreten ist, die Betten wurden offensichtlich inzwischen anderweitig belegt, kann die Jugendherberge auch keinen Ausfallbetrag von Ihnen verlangen. Insofern ist auch auf Ziffer 4.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jugendherberge zu verweisen, wonach auf die Entschädigung verzichtet wird, wenn die vereinbarten Leistungen von anderen Gästen in Anspruch genommen werden, was in dem Zeitraum vom 02.06 bis 05.06 ganz offensichtlich der Fall ist.

Zweite Frage:
Kann die Jugendherberge eine Ausfallzahlung für die erste Nacht verlangen?

Bisher fand eine Belegung der ersten Nacht, also am 01.06.2011, durch andere Interessenten nicht statt, was aber nicht heißt, dass dies noch erfolgen kann. Demzufolge sollten Sie abwarten, ob nicht noch eine Belegung stattfindet, was hier sicher nicht auszuschließen ist. Schließlich liegen noch ca. sechs Wochen vor Ihnen. Erst dann, wenn die von Ihnen gebuchten Betten für den 01.06.2011 tatsächlich nicht von anderen Interessenten belegt werden konnten, ist ein erstattungsfähiger Schaden der Jugendherberge entstanden.


Demzufolge sollten Sie zunächst jegliche Ansprüche der Jugendherberge ablehnen. Es kann schließlich nicht sein, dass auf diese Art und Weise, nämlich Geltendmachung eines Pauschalbetrages,auf Seiten der Jugendherberge eine Bereicherung eintritt.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung der Lage gegeben zu haben und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt




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Jugendherberge Ausfallzahlungen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-20
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