ich betreibe ein privates Internet-Magazin ohne Gewinnabsichten, für das mehrere Autoren Artikel verfassen. Inhalte sind Neuigkeiten aus bestimmten Musiksparten, Rezensionen, aktuelle Konzertberichte, etc. Bezugnehmend auf den neuen JMStV, ist mir einiges unklar.
Seiten, die „Nachrichtensendungen zum politischen Zeitgeschehen" liefern und an deren Inhalten ein „berechtigtes Interesse" besteht, sind davon ausgenommen. Fällt meine Seite mit oben genannten Inhalten vielleicht schon darunter?
Wenn auch die Seite selbst als journalistisches Medium keine jugendgefährdenden Inhalte bereitstellt, so kann es durchaus sein, dass der Inhalt der CDs, über die berichtet wird, jugendgefährdend ist. Nun ist die Frage, inwiefern diese Jugendgefährdung auch auf die Rezension übergeht. Konkret: Ist ein Artikel über eine jugendgefährdende CD ebenfalls jugendgefährdend?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 08.12.2010 15:06:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Seiten, die „Nachrichtensendungen zum politischen Zeitgeschehen" liefern und an deren Inhalten ein „berechtigtes Interesse" besteht, sind davon ausgenommen. Fällt meine Seite mit oben genannten Inhalten vielleicht schon darunter?
Da ich Ihre Internetseite nicht kenne und eine abschließende Prüfung Ihrer Internetseite im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend möglich ist, ist eine abschließende Antwort an dieser Stelle leider nicht möglich.
Ich halte es aber für eher unwahrscheinlich, dass Ihre Seite darunter fällt, da Sie ja keine Beiträge zum politischen Zeitgeschehen im engeren Sinne veröffentlichen.
2. Wenn auch die Seite selbst als journalistisches Medium keine jugendgefährdenden Inhalte bereitstellt, so kann es durchaus sein, dass der Inhalt der CDs, über die berichtet wird, jugendgefährdend ist. Nun ist die Frage, inwiefern diese Jugendgefährdung auch auf die Rezension übergeht. Konkret: Ist ein Artikel über eine jugendgefährdende CD ebenfalls jugendgefährdend?
Diese Frage kann ganz klar und eindeutig mit „Ja" beantwortet werden. In diesem Fall können Sie als Administrator beziehungsweise Moderator der betreffenden Internetseite zur Verantwortung gezogen werden.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben Sie als Seitenbetreiber nämlich zumindest eine stichprobenartige Prüfpflicht hinsichtlich der Inhalte.
Sollten Sie also wissentlich entsprechende Rezensionen beziehungsweise Inhalte dulden, würde Ihnen eine Verletzung dieser Pflicht vorgeworfen werden können.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.12.2010 15:13:53
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe noch eine Rückfrage:
Was wäre, wenn eine CD, die rezensiert wurde, nachträglich indiziert werden würde? Dürfte die Rezension dennoch online bleiben?
Und: Können Sie mir zu Ihrer Antwort 2 einen Paragraphen nennen, in dem das Ganze geregelt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Newerla,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe noch eine Rückfrage:
Was wäre, wenn eine CD, die rezensiert wurde, nachträglich indiziert werden würde? Dürfte die Rezension dennoch online bleiben?
Und: Können Sie mir zu Ihrer Antwort 2 einen Paragraphen nennen, in dem das Ganze geregelt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2010 15:31:29
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Auch eine nachträgliche Indizierung würde dazu führen,dass Sie Probleme bekommen könnten.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Indizierung erfolgt, handelt es sich um einen jugendgefährdenden Inhalt, der nicht öffentlich geworben werden darf ( dieser stellt eine Rezension hier im weitesten Sinne dar, nämlich eine Werbung für das Produkt).
Sie hatten auch noch nach Rechtsgrundlagen für meine zweite Antwort gefragt. Hierzu habe ich Ihnen nachfolgend einen interessanten Link beigefügt, der entsprechende Rechtsnormen und auch Verweise auf Gerichtsurteile enthält:
http://www.it-rechtsinfo.de/internetrecht/haftung-im-internet.html
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Auch eine nachträgliche Indizierung würde dazu führen,dass Sie Probleme bekommen könnten.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Indizierung erfolgt, handelt es sich um einen jugendgefährdenden Inhalt, der nicht öffentlich geworben werden darf ( dieser stellt eine Rezension hier im weitesten Sinne dar, nämlich eine Werbung für das Produkt).
Sie hatten auch noch nach Rechtsgrundlagen für meine zweite Antwort gefragt. Hierzu habe ich Ihnen nachfolgend einen interessanten Link beigefügt, der entsprechende Rechtsnormen und auch Verweise auf Gerichtsurteile enthält:
http://www.it-rechtsinfo.de/internetrecht/haftung-im-internet.html
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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