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Frage geschrieben am 23.10.2009 10:36:13

Jugendamtsurkunde "geschickt"? Alternativen?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1807
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Die nicht-eheliche Mutter meines einjährigen Sohnes ist ausgezogen. Ihre Anwältin verlangt nun von mir eine Jugendamtsurkunde.
Ich will ja zahlen,
Ist es für mich sinnvoll / zweckmäßig / Pflicht, dieser Aufforderung nachzukommen?

Meine www-Recherche ergab vielerlei Nachteile.
(sofort vollstreckbar, kaum abänderbar, dynamisch, unbefristet...)

Gibt es für mich geschicktere Alternativen?
Macht das Landratsamt das besser?
Wäre es opportun eine Klage abzuwarten?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Auch wenn Sie Ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, hat der Unterhaltsgläubiger ein berechtigtes Interesse daran, sich die Forderungen titulieren zu lassen.

Die einhellige Rspr. besteht dehalb darin, dass ein minderjähriges Kind einen Anspruch auf Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde über den Unterhalt hat, und zwar selbst dann, wenn wenn der Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle einvernehmlich festgelegt und stets pünktlich gezahlt wird. Wenn die Möglichkeit besteht, eine Vollstreckungsurkunde kostenfrei erstellen zu lassen, dürfe sich der Unterhaltspflichtige nicht verweigern. Seine Weigerung wird dann nämlich so ausgelegt, dass er sich nicht rechtlich binden wolle, so dass die Gefahr besteht, dass er eines Tages die Zahlungen einstellen könnte.

Diese Besorgnis allein rechtfertigt bereits eine Klageerhebung. Das heißt also, wenn Sie die Errichtung einer solchen Jugendamtsurkunde verweigern würden, würden Sie sich einem erhöhten Klagerisiko aussetzen. Sollte es zu einer solchen Klage kommen, hätten Sie die Prozesskosten zu tragen, auch wenn Sie den gegnerischen Anspruch sofort anerkennen würden. § 93 ZPO findet in solchen Fällen keine Anwendung, da Sie durch Ihre Verweigerung Anlass zur Klage gegeben hätten. Das Urteil, das dann ergehen würde, wäre ebenso ein vollstreckbarer Titel, der grds. unter denselben Voraussetzungen abänderbar wäre wie eine Jugendamtsurkunde.

Es ist daher nicht opportun, eine Klage abzuwarten, da dies dann nur um so teurer für Sie werden würde. Ich empfehle Ihnen daher, dem Begehren der Gegenseite nachzukommen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Jugendamtsurkunde "geschickt"? Alternativen? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-10-23
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