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Sehr geehrte Damen und Herren,
in Schleswig-Holstein versucht das Landesamt für soziale Dienste von Eltern von Kindern eine Bestätigung über die Wahrnehmung von jeweils anstehenden Vorsorgeuntersuchungen zu erhalten. Meine Frau und ich finden es anmaßend, Eltern pauschal unter den Generalverdacht der Kindeswohlgefährdung zu stellen, durch den sie sich durch Einsenden von Bescheinigungen befreien müssen.
Und also gab es diese Bestätigung von uns schon bei der U 8 unseres jüngsten Kindes nicht; die vielen Mahnschreiben haben wir ignoriert, ohne weitere Konsequenzen. Jetzt bei der U 9 klappte das allerdings nicht und das örtliche Jugendamt ist tatsächlich tätig geworden. Es verlangt
1. einen Hausbesuch oder
2. ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand unseres Kindes oder
3. einen Besuch des Kindes im Jugendamt
Andernfalls würde sich das Jugendamt mithilfe einer gerichtlichen Anordnung davon überzeugen wollen, dass unser Kind körperlich unversehrt ist.
Außer der fehlenden Bestätigung der Wahrnehmung der U 9 gibt es selbstverständlich überhaupt gar keinen Anhaltspunkt, dass es unserem Kind nicht gut gehen könnte -- Mutter und Vater sind verheiratet, leben zusammen in einer normalen Reihenhaussiedlung, unser Kind besucht den Kindergarten, ihm geht es gut -- und es hat natürlich die U 9 absolviert.
Hat das Jugendamt einen so großen Ermessensspielraum, dass es allein wegen der fehlenden Bescheinigung tätig werden darf? Ich vermute, Rechtsgrundlage ist § 8a SGB VIII Abs. 1, Satz 1: "Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen."
Ist die fehlende Bescheinigung bereits ein "gewichtiger Anhaltspunkt", sodass ich mich lieber beugen sollte?
Fällt ein solcher Fall eigentlich ins Familien- oder ins Verwaltungsrecht?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 22.12.2010 18:30:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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vorauszuschicken ist, dass es nach wie vor keine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an den U-Untersuchungen gibt.
In Schleswig-Holstein finden sich insbesondere Vorschriften als Grundlage im Kinderschutzgesetz aber in erster Linie im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst. Dort ist in § 7a das Vorgehen des Jugendamtes geregelt.
Da Sie die Bescheinigung nicht vorgelegt haben, ist das Jugendamt insoweit gesetzlich zum Tätigwerden verpflichtet, allerdings nur insoweit als es durch eine Bestandsaufnahme zunächst einmal festzustellen hat, ob überhaupt Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Diese Feststellungen kann das Jugendamt aber letzlich nur mit den gemachten Anforderungen prüfen. Insoweit halte ich den Ermessensspielraum nicht für überschritten. Die gesetzliche Regelung in Schleswig-Holstein verlangt vom Jugendamt das Tätigwerden. Sicher kann ich Ihren Unmut verstehen; zumal gar kein Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist. Nur das kann das Jugendamt nicht wissen und beabsichtigt dieses gerade mit der Anordnung zu prüfen.
Gegen diese Anordnung vorzugehen ist dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. Will das Jugendamt hingegen seine Anordnung durchsetzen, muss es das Familienrecht einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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