Frage geschrieben am 06.10.2004 10:53:00
Jugendamt
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3126Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.10.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.10.2004 13:04:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Thormann
Kunibertistr.26, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361- 5826610, Fax: 02361-5826611
Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht, Arztrecht, Arbeitsrecht
Kunibertistr.26, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361- 5826610, Fax: 02361-5826611
Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht, Arztrecht, Arbeitsrecht
den Sachverhalt verstehe ich so, dass sie wegen Ihres nichtehelichen Kindes die Ernährungsberatung aufsuchen sollen, auf Veranlassung bzw. beim Jugendamt. Eine solchen amtlichen Aufforderung müssen Sie zunöächst Folge leisten, wenn ein Termin festgesetzt wurde, müssen Sie diesen wahrnehmen oder vorab verlegen.
Wenn Sie möchten dass Ihr Ehemann, der nicht Kindesvater ist, mitgehen kann bzw. "mitreden" darf, sollten Sie dies zunächst, unter Darlegung Ihrer Gründe, mit dem Jugendamt besprechen, ein durchsetzbarer Anspruch hierauf besteht nicht.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben, und´verbleibe
mit freundlichen Güßen
Ralf Thormann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Recklinghausen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Thormann direkt

