es geht um Folgendes:
Jemand mir Unbekannter hat unter meinem Namen und eMail-Adresse - aber fremder Anschrift - einen Bestellkatalog bei einem Versandunternehmen bestellt und mich außerdem bei dem eMail-Newsletter des Unternehmens angemeldet.
Erfahren habe ich dies nur durch die Versandbestätigung des Bestellkatalogs, die per eMail bei mir eingegangen ist. Ich hatte weder jemals Kontakt mit diesem Unternehmen, noch habe ich dort jemals etwas bestellt.
In dieser eMail ist die Anschrift des vermeintlichen Bestellers angeben, aber eben auch mein Name. Und dies bereitet mir Sorge, denn ich muss ja befürchten, dass es bei der bloßen Verwendung meiner eMail-Adresse, und schlimmer: meines Namens, nicht bleibt, sondern, dass es passieren kann, dass unter meinem Namen Bestellungen getätigt werden oder meine Daten verwendet werden, um auch bei anderen Versandunternehmen zu bestellen.
Noch ist dies zwar nicht passiert, doch möchte ich mich diesbzgl. gerne absichern bzw. versuchen, es erst gar nicht soweit kommen zu lassen. Daher ist meine Frage, wie ich in diesem Fall vorgehen sollte?
• Sollte man einen Brief an die in der eMail angegebene Adresse schicken, mit der Aufforderungen, meine Daten nicht weiter zu nutzen.?
• Sollte ich das Unternehmen kontaktieren und darauf hinweisen, dass jemand meine Daten verwendet?
• Oder sollte man so lange abwarten, bis etwas passiert?
Mir stellt sich außerdem die Frage, ob die alleinige Nutzung einer fremden eMail-Adresse und Namen bereits eine Straftat darstellt.
Vielen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 11.10.2010 15:09:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Um zunächst einmal auf die Frage nach der Strafbarkeit des Verhaltens einzugehen:
Die bislang vorliegenden Anhaltspunkte deuten tatsächlich darauf hin, dass jemand in Ihrem Namen Bestellungen vornehmen möchte um über seine eigene Identität zu täuschen.
Mit den Bestellungen wird er dann bei den Versandhäusern den Irrtum hervorrufen, Ihre Person wird die Zahlungen für die bestellten Waren vornehmen.
Das Strafbarkeitsstadium wird jedoch erst in dem Moment erreicht, in dem eine solche Bestellung aufgegeben wird. Zuvor – also das Einrichten eines Bestellkontos mit Ihrem Namen etc. - liegt eine (noch straflose) Vorbereitungshandlung vor.
Anders kann dies bei der Frage der Strafbarkeit gem. § 267 I StGB wegen Identitätstäuschung sein.
Hier wird derjenige bestraft, der nicht nur über den Namen sondern über die Identität des Ausstellers einer Urkunde täuscht - also wenn ein Name verwendet wird, zu dem sich der Täter nicht bekennt.
Hier soll Ihr Name allen Anscheins nach zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden.
Die Strafbarkeit setzt dabei schon in dem Zeitpunkt ein, in dem etwaige Anmeldungen für ein Kundenkonto vorgenommen wurden. Dies ist Ihren Angaben zufolge bereits passiert. Daher haben Sie bereits jetzt die Möglichkeit, de Sachverhalt bei der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.
Diese würden dann erforderliche Ermittlungen aufnehmen.
Zudem rate ich Ihnen den betroffenen Versandhäusern den Vorfall zur Anzeige zu bringen.
Ansonsten könnte man Ihnen den Verwurf des Mitverschuldens machen, da Sie von diesem schadenauslösenden Verhalten Kenntnis hatten und gleichwohl nicht dagegen eingeschritten sind.
Um dem Vorwurf einer Duldung dieser Namensverwendung zu entgehen sollten Sie die Unternehmen anschreiben.
Zunächst aber sollten sie den Vorfall polizeilich aufnehmen lassen. (neuerdings auch über die Internetwache möglich)
Eine Aufforderung an den Täter sein Verhalten einzustellen kann auch hilfreich sein – es könnte allerdings auch dazu führen, dass die polizeilichen Ermittlungen erschwert werden.
Wenn Sie sich ganz sicher sind, dass es sich hier um kein Versehen handelt, sollten Sie die Sache ganz förmlich über die Polizei angehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.10.2010 16:25:22
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich habe folgende Nachfrage und beziehe mich auf Ihre folgende Aussage:
"Die Strafbarkeit setzt dabei schon in dem Zeitpunkt ein, in dem etwaige Anmeldungen für ein Kundenkonto vorgenommen wurden. Dies ist Ihren Angaben zufolge bereits passiert. Daher haben Sie bereits jetzt die Möglichkeit, de Sachverhalt bei der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen."
Ob eine Anmeldung für ein Kundenkonto erfolgt ist, weiß ich nicht. Die eMail des Unternehmens gibt nur darüber Auskunft, dass über meinen Namen und eMail-Adresse an eine fremde Adresse ein Katalog bestellt wurde. Ein Kundenkonto ist nicht erwähnt.
Sollte ich den Sachverhalt trotzdem zur Anzeige bringen?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Ich habe folgende Nachfrage und beziehe mich auf Ihre folgende Aussage:
"Die Strafbarkeit setzt dabei schon in dem Zeitpunkt ein, in dem etwaige Anmeldungen für ein Kundenkonto vorgenommen wurden. Dies ist Ihren Angaben zufolge bereits passiert. Daher haben Sie bereits jetzt die Möglichkeit, de Sachverhalt bei der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen."
Ob eine Anmeldung für ein Kundenkonto erfolgt ist, weiß ich nicht. Die eMail des Unternehmens gibt nur darüber Auskunft, dass über meinen Namen und eMail-Adresse an eine fremde Adresse ein Katalog bestellt wurde. Ein Kundenkonto ist nicht erwähnt.
Sollte ich den Sachverhalt trotzdem zur Anzeige bringen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.10.2010 08:59:39
Sehr geehrter Fragesteller,
indem über Ihre Mail-Adresse und Ihren Namen ein Dritter einen Katalog bestellt, gibt derjenige seinen Willen kund, unter Ihrer Identität zu handeln und seine eigene Identität nicht preiszugeben.
Dabei wird derjenige zur Bestellung des Kataloges auch eine Form von Bestellformular ausgefüllt haben.
"Eine Urkunde ist unterdessen unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt" (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).
Dabei ist entscheidend, dass eine Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen vorliegt.
Da hier nicht relevant ist, ob ein Schden entstanden ist sondern ob eine Täuschung des Rechtsverkehrs vorliegt ist bereits Ihr Fall strafrelevant.
Sie sollten eine entsprechende Anzeige verfassen - zumindest die Polizei von dem Vorfall informieren.
Mi freundlichen Grüßen
RA Drewelow
Sehr geehrter Fragesteller,
indem über Ihre Mail-Adresse und Ihren Namen ein Dritter einen Katalog bestellt, gibt derjenige seinen Willen kund, unter Ihrer Identität zu handeln und seine eigene Identität nicht preiszugeben.
Dabei wird derjenige zur Bestellung des Kataloges auch eine Form von Bestellformular ausgefüllt haben.
"Eine Urkunde ist unterdessen unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt" (BGHSt 1, 117, 121; 9, 44, 45; 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491).
Dabei ist entscheidend, dass eine Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht über seinen Namen vorliegt.
Da hier nicht relevant ist, ob ein Schden entstanden ist sondern ob eine Täuschung des Rechtsverkehrs vorliegt ist bereits Ihr Fall strafrelevant.
Sie sollten eine entsprechende Anzeige verfassen - zumindest die Polizei von dem Vorfall informieren.
Mi freundlichen Grüßen
RA Drewelow
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