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Frage geschrieben am 06.11.2011 15:13:11

Jarhundertverjährung, dementer Vater

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 849
Sehr geehrte Ratgebende,

mein Vater (dement, Betreuung aber noch nicht eingeleitet) ist Kommanditist in einem Medienfond. Ich bin sein Vertreter.

Es bestehen sehr wahrscheinlich Schadenersatzansprüche aufgrund der Prospekthaftung. Da mein Vater aber diese nicht mehr verfolgen kann, stellen sich folgende Fragen:

- können überhaupt Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte selbst keine Aussage mehr treffen kann?

- Ich möchte die Entscheidung über eine Klage hinauszögern. Da die Verjährung aber Ende des Jahres eintritt, bleibt nur der Ombudsmann oder der Schiedsmann, um die Verjährung zu hemmen. Kann ich ein Schreiben an diese Stellen (kurz vor Jahreswechsel natürlich) hier selbst formulieren, oder laufe ich Gefahr, das wg. einer falschen Darlegung oder falschen Formulierung, mein Plan in Gefahr gerät, die Verjährung zu hemmen?

Mit freundlichen Grüßen

Ein Ratsuchender


Antwort geschrieben am 06.11.2011 16:43:26
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.Können überhaupt Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte selbst keine Aussage mehr treffen kann?

Sofern hier Schadensersatzansprüche bestehen (dieses kann ich anhand ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht abschließend beurteilen ),können diese für den Geschädigten grundsätzlich auch durch einen Vertreter ( in ihrem Fall insbesondere durch einen Betreuer) geltend gemacht werden.

Sofern der Geschädigte objektiv noch geschäftsfähig ist, könnte er grundsätzlich eine andere Person mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche bevollmächtigen.

Sollte er nicht mehr geschäftsfähig sein, müsste schnellstmöglich eine formelle Betreuung über das zuständige Betreuungsgericht herbeigeführt werden.

Letztendlich müsste natürlich auch das Vorliegen der Schadensersatzansprüche dargelegt und im Streitfall auch bewiesen werden können.

2. Ich möchte die Entscheidung über eine Klage hinauszögern. Da die Verjährung aber Ende des Jahres eintritt, bleibt nur der Ombudsmann oder der Schiedsmann, um die Verjährung zu hemmen. Kann ich ein Schreiben an diese Stellen (kurz vor Jahreswechsel natürlich) hier selbst formulieren, oder laufe ich Gefahr, das wg. einer falschen Darlegung oder falschen Formulierung, mein Plan in Gefahr gerät, die Verjährung zu hemmen?

Ohne weitere Fakten kann ich insbesondere im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend den Ablauf der Verjährung beurteilen.

Sofern die Verjährung tatsächlich dieses Jahr enden würde, müsste in der Tat noch vor Ablauf dieses Jahres die Verjährung gehemmt werden. Das Gesetz sieht in § 204 BGB verschiedene Möglichkeiten hierfür vor.

Die Einleitung eines Schiedsverfahrens wäre in der Tat eine Möglichkeit zur Verjährungshemmung. Es gibt aber noch andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, möchten sie dieses sozusagen als Vertreter erledigen. In diesem Fall müsste eine wirksame Vertretung durch Sie vorliegen.

Sofern ihr Vater also nicht mehr geschäftsfähig sein sollte und sie dementsprechend auch leider nicht mehr selber bevollmächtigen könnte (zumindest nicht wirksam) müsste hier schnellstmöglich eine Betreuung herbeigeführt werden (siehe oben).


§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.11.2011 20:55:19

Sehr geehrter Herr Newerla,

vielen Dank für ihre Auskunft. Ich hätte vielleicht dazu schreiben sollen, dass ich eine notarielle Generalvollmacht besitze.

Kern meiner 2. Frage ist ja, ob ich durch Fehler in dem Anschreiben an (z. B.) die Ombudsstelle, die Verjährung nicht hemme.

Z. B. Gründe für den Schadenersatzanspruch sind auch andere, als in dem Schreiben erwähnte Gründe. Oder der Anspruchsgegner ist nicht nur der erwähnte Gegner (Initiaror des Fonds), sondern auch ein anderer (Die Bank, die dahinter steckt).

Können Sie zu diesem Punkt noch etwas sagen?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.11.2011 21:58:00

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für den Nachtrag.

Das mit der Generalvollmacht ändert natürlich die Sache bzw. räumt meine diesbezüglich geäußerten Bedenken aus.

Ihre Bedenken bezüglich des Schiedsverfahrens allerdings sind nicht unbegründet. Es müsste aus der Einschaltung des Schiedsmannes (oder Frau) natürlich so genau wie möglich herborgehen, für wen Sie was genau in welchem Umfang geltend machen wollen.

Auch muss die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, sich hierbei von einem Kollegen vor Ort unterstützen zu lassen.



Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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