27.07.2009 | 17:27
Antwort
von
Rechtsanwalt Andrej Greif
49 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Jetzt zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bis zum 21.01.2009 vertraten die deutschen Arbeitsgerichte die Rechtsauffassung, dass ein Arbeitnehmer seinen
Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres nehmen musste. Nur in Ausnahmefällen konnte der Urlaubsanspruch mit in das neue Jahr genommen werden. In diesem Fall musste der Arbeitnehmer den Urlaub aber bis zum 31.03. beanspruchen. Danach verfiel der Urlaubsanspruch vollständig. Nach der alten Rechtslage wäre der Urlaubsanspruch Ihrer Frau aus dem Jahr 2008 am 31.03.2009 verfallen.
Diese Rechtsauffassung gilt seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 21.01.2009 (Az.:
C-350/06) nicht mehr. Kann ein Arbeitnehmer infolge von Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) seinen Urlaub nicht nehmen, verfällt dieser nicht mehr.
Allerdings gilt diese Regelung grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (bei einer 5 Tage Arbeitswoche =20 Tage). Der „übergesetzliche" Urlaub (im Fall Ihrer Frau in Höhe von 10 Tagen) kann durchaus entfallen. Hierfür bedarf es allerdings einer ausdrücklichen Regelung im
Arbeitsvertrag bzw. einer entsprechenden tariflichen Vereinbarung. Fehlt eine derartige Regelung, entfällt auch nicht der „übergesetzliche" Urlaubsanspruch Ihrer Frau. Für eine abschließende Beurteilung bedarf es daher einer Prüfung des Arbeitsvertrages Ihrer Frau bzw. der für Ihre Frau geltenden tariflichen Vereinbarungen im konkreten Einzelfall.
Fazit: Sieht der Arbeitsvertrag bzw. ein Tarifvertrag keine Sonderregelungen für den „übergesetzlichen" Urlaub vor, dann steht Ihrer Frau in diesem Jahr grundsätzlich der volle Urlaubsanspruch in Höhe von 35 Tagen aus dem Jahr 2008 zu.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
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