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Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Mitarbeitern möchte zum 15.9.10 kündigen. Sie hatte zum 8.3. dieses Jahres angefangen. Nun möchte Sie Ihren kompletten Resturblaub (Sie hat 24 Arbeitstage bei 5Tage-Woche Urlaub laut Vertrag) noch gleich nehmen bevor sie geht). Hat Sie nun noch Anspruch auf den ganzen restlichen Urlaub (14 Tage hat sie noch) oder gilt hier diese 1/12 Jahresurlaub pro Beschäftigungsmonat, da sie ja gerade 6 Monate bei uns angestellt ist?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort geschrieben am 18.08.2010 15:28:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 4 BUrlG. Demnach entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Die Voraussetzungen, wann einem Arbeitnehmer lediglich Teilurlaub zu gewähren ist, sind dagegen in § 5 BUrlG geregelt.
Demnach besteht lediglich Anspruch auf anteiligen Urlaub,
- für Zeiten eines Kalenderjahres, in denen der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit noch keinen vollen Urlaubsanspruch erworben hat,
- wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
- wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
In Ihrem Fall besteht das Arbeitsverhältnis seit dem 08.03.2010. Die sechsmonatige Wartezeit endet somit mit Ablauf des 07.09.2010, § 188 Abs. 2 BGB. Bei einer Kündigung zum 15.09.2010 wäre die Wartezeit somit erfüllt, weswegen die Mitarbeiterin dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hätte.
Etwas anderes würde natürlich dann gelten, wenn Sie selbst das Arbeitsverhältnis noch vor dem 07.09.2010 kündigen würden. Dies würde natürlich nur dann gehen, wenn eine Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinbart sein sollte.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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info@anwalt-vogt.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.08.2010 15:34:51
Danke für die Info. Ist ja ziemlich schlecht für uns. Die Mitarbeiterin hatte zwar offiziell am 8.3. anfangen sollen, war aber gleich zu Anfang zunächst 3 Wochen krank. Gilt da trotzdem der 8.3. bzw. 8.9. dann ?
Und wir haben die Kündigung gestern mündlich und heute schriftlich erhalten, kann sie demnach zum 15.9. so kündigen ?
Viele Grüße
Danke für die Info. Ist ja ziemlich schlecht für uns. Die Mitarbeiterin hatte zwar offiziell am 8.3. anfangen sollen, war aber gleich zu Anfang zunächst 3 Wochen krank. Gilt da trotzdem der 8.3. bzw. 8.9. dann ?
Und wir haben die Kündigung gestern mündlich und heute schriftlich erhalten, kann sie demnach zum 15.9. so kündigen ?
Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.08.2010 15:47:14
Für den Beginn der Wartefrist ist auf den rechtlichen Bestand des ARbeitsverhältnisses, also hier der 08.03.2010, abzustellen.
Hinsichtlich der Kündigungsfrits wäre zunächst zu prüfen, ob Sie eine Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist für beide Parteien vereinbart haben, oder nicht.
Haben Sie keine Probezeit vereinbart, gilt für Ihre Arbeitnehmerin § 622 Abs. 1 BGB, wonach das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Die Kündigung Ihrer Arbeitnehmerin wirkt also an sich erst zum 30.09.2010, was Sie aber hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nicht weiter bringt.
Haben Sie eine Probezeit vereinbart, so würde ich Ihnen raten, das Arbeitsverhältnis selbst noch zum 02.09. oder zum 03.09. zu kündigen. Dann wäre der volle Urlaubsanspruch noch nicht entstanden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Für den Beginn der Wartefrist ist auf den rechtlichen Bestand des ARbeitsverhältnisses, also hier der 08.03.2010, abzustellen.
Hinsichtlich der Kündigungsfrits wäre zunächst zu prüfen, ob Sie eine Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist für beide Parteien vereinbart haben, oder nicht.
Haben Sie keine Probezeit vereinbart, gilt für Ihre Arbeitnehmerin § 622 Abs. 1 BGB, wonach das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Die Kündigung Ihrer Arbeitnehmerin wirkt also an sich erst zum 30.09.2010, was Sie aber hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nicht weiter bringt.
Haben Sie eine Probezeit vereinbart, so würde ich Ihnen raten, das Arbeitsverhältnis selbst noch zum 02.09. oder zum 03.09. zu kündigen. Dann wäre der volle Urlaubsanspruch noch nicht entstanden.
Mit freundlichen Grüßen
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