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Jahresrechnung Beschluss WEG Recht


| 09.08.2012 09:32 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann


| in unter 2 Stunden

Ich habe die Jahresabrechnung erst 2 Tage vor der Eigentümerversammlung erhalten. Die Einladung zur ETV kam rechtzeitig mit dem Vermerk, dass die Jahresrechnung später nachgereicht wird. Und dazu noch ein Schreiben, dass auf der ETVersammlung noch Punkte besprochen und die Jahresrechnung sowieso noch geändert werden muss??? Ist dies gesetzlich überhaupt möglich, bzw. entspricht das einer ordungsgemässen Buchhaltung, wenn in der Versammlung erst noch über Punkte gesprochen werden (die Punkte erfahre ich auch erst auf der ETV), die dann erst zum Beschluss der Jahresrechnung führen?
Muss mir eine beschlussreife, endgültige Fassung nicht vor der Versammlung zugestellt werden. Wie verhält es sich, wenn ich eine Jahresrechnng erst an der Versammlung erhalte? Wäre ein Beschluss dann anfechtba?
In der Einladung zur ETW steht, Diskusssion und Beschlussfassung der Jahresrechnung

Ich bedanke mich für eine Auskunft gerne mit einem Vermerk, wo ich die Rechtslage nachlesen kann.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema:
Recht Beschluss
09.08.2012 | 10:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
105 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1.
Nach § 24 Abs. 4 WEG beträgt die Frist für die Einladung zu einer Eigentümerversammlung zwei Wochen.

Ihre Schilderung verstehe ich dahin, dass diese Frist eingehalten worden ist.

2.
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist erforderlich, dass in der Einladung zur Eigentümerversammlung der Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnet wird.

Dies ist nach Ihrer Schilderung hinsichtlich der Jahresabrechnung geschehen.

Die vom Verwalter erstellte Jahresabrechnung, bei welcher es sich immer nur um einen Entwurf handelt, muss der Einladung dagegen nicht zwingend beigefügt sein.

Über die Jahresabrechnung beschließt die Eigentümerversammlung, wobei der Entwurf des Verwalters noch geändert werden kann.

Ein formeller Fehler, der zur erfolgreichen Anfechtung eines Beschlusses führen könnte, liegt daher NICHT vor.

3.
Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass eine etwaige Anfechtung durch Anfechtungsklage nach § 43 WEG, § 46 WEG beim Amtsgericht erhoben weren muss, in dessen Bezirk dss Grundstück liegt.

Die Anfechtungsklage muss nach § 46 Abs. 1 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

Nachfrage vom Fragesteller 09.08.2012 | 10:36

Sehr geehrter Herr Moosmann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Könnte ein Verwalter die Jahresabrechnung 2011 dann auch erst zur ETV vorlegen und sie beschliessen lassen, obwohl man ja gar keine Zeit hat, die Jahresrechnung auf Richtigkeit zu überprüfen?
MfG
Chawera

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 09.08.2012 | 11:25

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Nein, das wäre nicht zulässig.

Die gesamte Abrechung muss den Eigentümern vor der Versammlung ausgehändigt werden, damit sie sich vorbereiten können (Beschluss des OLG Köln vom 29.3.1995 -16 Wx 36/95- NJW-RR 1995,1295; Beschluss des LG Köln vom 11.12.2006 -16 Wx 200/06-).

Ein unter diesen Umständen gefasster Beschluss über die Jahresabrechnung wäre anfechtbar.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann

Bewertung des Fragestellers 2012-08-16 | 14:16


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"Vielen Dank für die verständliche Antwort und auch für die schnelle und sehr hilfreiche Beantwortung meiner Nachfrage"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-08-16
5/5.0

Vielen Dank für die verständliche Antwort und auch für die schnelle und sehr hilfreiche Beantwortung meiner Nachfrage


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Ravensburg

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Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht