Ich werde ab dem 1.10 3750 EUR Brutto monatlich verdienen. Dazu gewährt mir mein AG eine BC100 für anteilig 320 EUR monatlich, diese wird aber nicht versteuert, ich nutze sie zwar ausführlich privat, aber die Anschaffung ist für meinen AG von Vorteil. Ausserdem erhielt ich im Januar d.J. einen leistungsabhängigen Bonus von 5500 EUR. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalte ich im Januar 2012 einen leistungsabhängigen Bonus von 3560 EUR, sehr wahrscheinlich das Doppelte. Meine Fragen:
A) Kann ich auf Basis dieser Zahlen glaubhaft machen, dass mein Gehalt regelmäßig über der JAEG liegt?
Wenn nein: Kann ich dies glaubhaft machen indem mein AG mir die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Bonuszahlung bestätigt?
B) Wenn es Sinn machen würde: Wie gehe ich vor, um mich in der PKV versichern zu lassen? Wer stellt die Versicherungsfreiheit fest? Wie sollte ich argumentieren?
Besten Dank
Antwort geschrieben am 11.09.2011 16:22:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse zum Ende des Jahres, indem die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Entgelterhöhung überschritten wird. Dies allerdings nur dann, wenn – bei vorausschauender Betrachtung – das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Jahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V). Nicht erforderlich ist, dass das aktuelle Gehalt des Arbeitnehmers über ein gesamtes Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, d.h. anteilig erzielte Jahresarbeitsentgelte werden hochgerechnet. Berücksichtigt werden hierbei auch in diesem Jahr erhaltenen Sonder- und Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, 13./14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen etc.).
Mit anderen Worten: Haben Sie aufgrund einer Lohnerhöhung nun ab dem 01.10. künftig ein dauerhaftes Monatsgehalt, dass einschließlich der anteilig zu berücksichtigenden Sonder- und Einmalzahlungen die Grenze von derzeit ca. 4130 Euro übersteigt (was in Ihrem Fall sehr wahrscheinlich ist), liegt ihr Gehalt somit (künftig) über der derzeitigen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49500 Euro. Dann ist am Ende des Jahres eine vorausschauende Beurteilung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dann das für das kommende Jahr zu erwartende Arbeitsentgelt, Grundlage für die Beurteilung ist hierbei jedoch der arbeitsrechtliche Anspruch auf Arbeitsentgelt, nicht dass, was dann später tatsächlich gezahlt wurde. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden auch hier wieder Einmal- und Sonderzahlungen berücksichtigt, die an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezahlt werden., soweit sich dafür auf der Grundlage bisheriger Zahlungen ein (Durchschnitts-)Betrag schätzen lässt. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird durch Multiplikation des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts mit 12 und der Hinzurechnung der
Einmal- und Sonderzahlungen berechnet. Die Grenze für das Jahr 2012 dürfte hierbei aller Voraussicht nach knapp über 50000 liegen, wobei eine genaue Zahl noch nicht festgelegt wurde.
Ein Überschreiten der JAEG hat der Arbeitnehmer zum Jahresende zu melden. Ob die Voraussetzungen für ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht dann vorliegen, wird von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse anhand der konkret vorliegenden Zahlen entsprechend beurteilt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.09.2011 16:32:12
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Krause, vielen Dank für Ihre Ausführungen, die mir im Grunde bekannt waren. Speziell auf meinen Fall gesehen: Die BahnCard 100 zählt zum Arbeitsentgelt, obwohl ich sie nicht versteuern muss? Der leistungsabhängige Bonus, der Ende Januar 12 ausgezahlt wird, kann bereits ifür einen Wechsel zum 1.1 berücksichtigt werden? Denn ohne Bonus bin ich nicht über der Grenze.
Danke und Gruss
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Krause, vielen Dank für Ihre Ausführungen, die mir im Grunde bekannt waren. Speziell auf meinen Fall gesehen: Die BahnCard 100 zählt zum Arbeitsentgelt, obwohl ich sie nicht versteuern muss? Der leistungsabhängige Bonus, der Ende Januar 12 ausgezahlt wird, kann bereits ifür einen Wechsel zum 1.1 berücksichtigt werden? Denn ohne Bonus bin ich nicht über der Grenze.
Danke und Gruss
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.09.2011 17:51:51
Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
ja, da Sie die Bahncard ausschließlich privat nutzen, ist hier von einem geldwertem Vorteil aufgrund von Arbeitsleistung, mithin also von der Zahlung von Arbeitsentgelt auszugehen. Diese Leistung wird in der Regel pauschal vom Arbeitgeber versteuert. Insoweit ist also auch dieser Betrag zu berücksichtigen. Anderes würde nur gelten, wenn Sie die BC (auch) für Geschäftsreisen benutzen und hierdurch die Vorteile für Ihren Arbeitgeber aufgrund der Einsparung von Kosten für Dienstreisen ebenso groß oder sogar größer sind als der Betrag, der für die BahnCard gezahlt wird.
Nach Ihrer Schilderung erhielten Sie aber auch schon im Januar dieses Jahres einen Bonus in Höhe von 5500 Euro und werden auch im neuen Jahr einen weiteren Bonus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten. Auch Bonuszahlungen sind als steuerpflichtige Zahlungen und somit als Arbeitsentgelt anzusehen. Aus diesem Grunde wird Ihr Arbeitsentgelt daher ab dem 01.10 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Grundlage für die Berechnung ist hierbei ab dem 01.10 Ihr neuer Lohn, der mit 12 multipliziert wird (also 3750 Euro x 12) und zu dem die Bonuszahlungen hinzuzurechnen sind. Diese Zahlen werden dann am Ende des Jahres auch Grundlage für die vorausschauende Betrachtung für das folgende Jahr sein. Insofern ist schon allein aus diesem Grunde von Versicherungsfreiheit für das kommende Jahr auszugehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrte(r) Ratsuchender,
ja, da Sie die Bahncard ausschließlich privat nutzen, ist hier von einem geldwertem Vorteil aufgrund von Arbeitsleistung, mithin also von der Zahlung von Arbeitsentgelt auszugehen. Diese Leistung wird in der Regel pauschal vom Arbeitgeber versteuert. Insoweit ist also auch dieser Betrag zu berücksichtigen. Anderes würde nur gelten, wenn Sie die BC (auch) für Geschäftsreisen benutzen und hierdurch die Vorteile für Ihren Arbeitgeber aufgrund der Einsparung von Kosten für Dienstreisen ebenso groß oder sogar größer sind als der Betrag, der für die BahnCard gezahlt wird.
Nach Ihrer Schilderung erhielten Sie aber auch schon im Januar dieses Jahres einen Bonus in Höhe von 5500 Euro und werden auch im neuen Jahr einen weiteren Bonus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhalten. Auch Bonuszahlungen sind als steuerpflichtige Zahlungen und somit als Arbeitsentgelt anzusehen. Aus diesem Grunde wird Ihr Arbeitsentgelt daher ab dem 01.10 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Grundlage für die Berechnung ist hierbei ab dem 01.10 Ihr neuer Lohn, der mit 12 multipliziert wird (also 3750 Euro x 12) und zu dem die Bonuszahlungen hinzuzurechnen sind. Diese Zahlen werden dann am Ende des Jahres auch Grundlage für die vorausschauende Betrachtung für das folgende Jahr sein. Insofern ist schon allein aus diesem Grunde von Versicherungsfreiheit für das kommende Jahr auszugehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Krause, LL.M. direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

