Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 26.11.2010 18:51:33

Jahresabrechnung WEG falsch verteilt gemäß Teilungserklärung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1372
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema Teilungserklärung.
Guten Tag,

auf der WEG-Versammlung am 18.11.2010 wurde die Jahresabrechnung 2009 mehrheitlich beschlossen. Dieser wurde schon vor der Versammlung von mir schriftlich widersprochen, da die Kostenverteilung nicht gemäß der Teilungserklärung vorgenommen wurde.

Es handelt sich um eine WEG mit mehreren Häusern, jedes Haus (Untereinheit) besteht aus 2 Eingängen mit jeweils 4 Wohnungen.

Die betreffenden Passagen der Teilungserklärung lauten wie folgt:

Die Instandhaltungskosten für die jeweilige Untereinheit umfassen alle Kosten der jeweiligen Gebäude und zwar innen als auch außen sowie das jeweilige Dach.

Um eine verursachungsgerechte Kostenspaltung zu erreichen, sind darüber hinaus die in den wirtschaftlichen Untereinheiten an einem Hauseingang anliegenden Wohneinheiten verpflichtet, die Kosten der Instandhaltung der innerhalb des jeweiligen Gebäudes gelegenen Einrichtungen wie Hauszugang einschließlich Hauseingangstür, Treppenhaus, Kellergänge und sonstige Gemeinschaftsräume auf eigene Kosten und unter Freistellung der übrigen Wohnungseigentümer instand zu halten.

Die angefallenen Kosten für Kanalreinigung (ab Haus bis zum Kanal der Stadt) und Dachrinnenreinigung wurden nur auf die Eigentümer des betreffenden Hauseinganges umgelegt.

Die aufzuteilenden Kosten betragen 1930.- €, bei Verteilung auf die gesamte Untereinheit (8 Eigentümer) ergibt dies einen Kostenvorteil von ca. 200.- €.

Ist es hier sinnvoll eine Beschlussanfechtungsklage zu erheben?
Wie steht es mit den Kosten eines Verfahrens?

Mit freundlichen Grüßen

RK


Antwort geschrieben am 26.11.2010 20:34:14
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Basis für die Beantwortung Ihrer Frage bildet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000 (Az.: V ZB 58/99 (sog. Zitterbeschlussentscheidung)).

Hierin hat der Bundesgerichthof geurteilt, dass nur über solche Angelegenheiten per Beschluss der Eigentümerversammlung entschieden werden darf, für die dies nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach der jeweiligen Teilungserklärung vorgesehen ist.

Eine Abweichung von der Teilungserklärung durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung ist folglich unzulässig.

Dies gilt auch unabhängig davon, mit welcher Mehrheit der Beschluss zustande gekommen ist.

In Ihrem Fall dürfte der Umlagebeschluss daher nichtig sei. Und es wäre durchaus sinnvoll hiergegen gerichtlich vorzugehen.

Dies wäre grundsätzlich sogar im Wege der Feststellungsklage möglich, da ein nichtiger Beschluss auch ohne Anfechtung unwirksam ist.

Die Gerichtskosten würden in diesem Fall voraussichtlich 75,00 € betragen. Ihre eigenen Anwaltskosten würden sich auf ca. 89,00 € belaufen und die gegnerischen Anwaltskosten belaufen sich auf mindestens den gleichen Wert, steigen Aber mit der Anzahl der anderen Eigentümer.

Die Gesamtkosten des Verfahrens sind am Ende des Rechtsstreits – sofern kein Vergleich geschlossen wird – von der unterlegenen Partei zu tragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.11.2010 20:51:39

Guten Abend,

vielen Dank für ihre Antwort,

leider bestreitet der Verwalter eine Abweichung seiner Abrechnung von der Teilungserklärung da der betroffene Kanal ausschließlich den Eigentümern des einen Hauseinganges zur Verfügung steht. Der andere Eingang besitzt einen eigenen Kanal. Nichts desto trotz ist m. E. in der Teilungserklärung nur auf die zitierten "innerhalb des Gebäudes" abzuheben. Da ein Kanal und eine Dachrinne unbestreitbar ausserhalb des Gebäudes zu finden sind ist hier m. Meinung nach die gesamte Untereinheit an den Kosten zu beteiligen.

Ist eine Feststellungsklage unter Einbeziehung dieses Aspektes sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar?

Mit freundlichen Grüßen


RK
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.11.2010 21:33:35

Seher geehrter Fragesteller,

Wesentlich ist wie Sie bereits selbst feststellen, der Inhalt der Teilungserklärung.

Insofern ist es rechtlich auf jeden Fall sinnvoll eine Feststellungsklage gegen den Beschluss zu erheben.

Unter wirtschaftlichen Aspekten sollten Sie beachten dass Folge eines Sieges Ihrerseits wäre, dass Sie sich auch anteilig an den Kosten des anderen Kanals beteiligen müssten, soweit diese anfallen.

Wenn Sie dann unter Einbeziehung der genannten Anwalts- und Gerichtskosten noch einen finanziellen Vorteil aus der Sache ziehen können, halte ich eine Klage auch für wirtschaftlich vertretbar.

Ich möchte allerdings noch zu bedenken geben, dass eine solche Klage auch die Stimmung in einer WEG stark beeinträchtigen kann. Insbesondere, wenn Ihr finanzieller Vorteil nur gering ausfällt und Sie selbst in der Wohnung leben, sollten Sie diesen Faktor mit berücksichtigen.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bade direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

124
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Jahresabrechnung   falsch   verteilt   Teilungserklärung