im Jahre 1991 baute unser damaliger Nachbar an sein Einfamilienhaus eine zweite Einfahrt mit dem Hintergrund, dort eine zweite Garage zu bauen. Die Garage durfte er aber nicht bauen, da der angrenzende Nachbar nicht einverstanden war. So wurde die Garage nie gebaut aber die zweite Einfahrt blieb.
Der damalige Nachbar, hat diese Einfahrt daher nie benutzt, denn seine erste Einfahrt ist fast doppelt so groß und hinter seiner ersten Einfahrt ist eine Garage und ein Carport installiert.
Da die zweite Einfahrt nie benutzt wurde, hat der Nachbar nach einiger Zeit sogar Beete und Rasenfläche angelegt. Daher parkten meine Familie und ich seit 1991 immer vor dieser Einfahrt, da diese erstens nie benutzt wurde und zweitens uns der damalige Nachbar nie verboten hatte vor dieser Einfahrt zu parken.
Nach paar Jahren verkaufte der Nachbar sein Haus und es zog eine Familie (Mann, Frau und zwei Kinder) in dieses Haus ein. (Datum des Verkaufes/Einzuges weiß ich nicht genau ca. 2000/2001, falls es relevant seien sollte, kann ich dies aber noch in Erfahrung bringen)
Wir parkten trotz Verkaufes noch immer vor dieser Einfahrt und anfangs hat es den neuen Besitzer auch nicht gestört, da vor uns noch zwei Autos an seinem Zaun platz hatten zu parken und die Familie zwei Autos besaß.
Der Mann unserer neuen Nachbarin hatte einen sehr großen Wohnwagen, den er nicht in der Straße parken konnte, da sie zu eng für dieses Gefährt war. Er wollte die zweite Einfahrt nutzen, um es dort zu parken. Daher entfernte er die Beete und sogar einen sehr großen und alten Baum und erweiterte die Rasenfläche.
Unser neuer Nachbar hatte seinen Wohnwagen genau einmal in diese Einfahrt hinein gefahren, da aber die Straße eng und die Einfahrt klein ist, blieb es auch bei dem besagten einem Mal. Der Wohnwagen wurde verkauft.
Daher parkten meine Familie und ich wieder vor dieser Einfahrt und nach einiger Zeit parkten sogar die Nachbarn so, dass wir immer hinter ihren Autos Platz hatten eines unserer Autos vor die zweite Einfahrt abzustellen.
2006/7 verkauften auch diese Nachbarn ihr Haus und es zog eine Alleinstehende Frau mit Ihrem Kind ein. Sie hat sich bis zum heutigen Datum nie beschwert, dass wir vor der zweiten Einfahrt parken.
Nun aber am 18.10.08 wollte sie die Einfahrt nutzen und klingelte bei mir an der Tür. Sie fragte wem das blaue Auto gehöre und ich antwortete ihr: „Es gehört meiner Oma, ich sage ihr bescheid, dass sie es wegfahren soll.“
Also bin ich zu meiner Oma hoch und habe ihr die Sachlage erklärt. Meine Oma meinte, dass sie das Auto wegfährt aber sie sich vorher noch anziehen muss. Meine Oma zog sich an und ging runter, um ihr Auto weg zu fahren. Die Nachbarin wartete schon auf sie und begrüßte sie in einem unhöflichen und respektlosen Ton.
Nach dieser unschönen Unterhaltung beschloss meine Oma am Montag den 20.10.08 beim Bauamt nachzufragen, ob die Einfahrt überhaupt genehmigt sei. Beim Bauamt wurde ihr gesagt, dass die Einfahrt eingetragen sei, aber ein Angestellter des Ordnungsamtes nochmal vorbei kommt, um sich die Sachlage nochmal genauer anzuschauen.
Der Vertreter des Ordnungsamtes kam im Laufe des Vormittags und auch unsere Nachbarin erwartete diesen. So war meine Oma, unsere Nachbarin und der Beauftragte vom Ordnungsamt zur Stelle. Alle begutachteten die Einfahrt und das Gespräch hatte wieder einen unsanften Ton.
Der Vertreter vom Ordnungsamt meinte, dass unsere Nachbarin ein Schild an die Einfahrt machen soll, damit man diese auch als Einfahrt erkennen könne und wir, solange kein Schild da ist, dort weiter parken dürfen.
Im Gespräch kristallisierte sich aber noch heraus, dass unsere Nachbarin diese Einfahrt nicht benutzen will um hinein zu fahren, sondern eher um es als Privatparkplatz für Ihre Kunden, sowie für Ihren Freund, der Wochenendes angefahren kommt, nutzen will. Da unsere Nachbarin hinter dieser Einfahrt eine Tischtennisplatte aufgestellt und den Rasen ausgebessert hat, glaube ich Ihr das auch.
Daher würde ich gerne von Ihnen wissen, ob wir weiterhin vor der Einfahrt parken dürfen. Wir würden gerne weiterhin dort Parken, da wir zum Einen in unserer Straße wenige Parkmöglichkeiten haben und zum Anderen meine Oma dort oft parkt, da sie Hüftprobleme und z.B. Einkäufe nicht so weit tragen kann.
Außerdem parken wir vor dieser Einfahrt seit 1991 und auch in Zukunft soll diese Einfahrt nicht benutzt werden, außer als Kundenparkplatz und Wochenendes für den Freund.
Ebenfalls würde mich noch interessieren, ob es erlaubt ist, dass ein Einfamilienhaus, was schon eine sehr große Einfahrt besitzt, in der problemlos drei Autos parken können, eine zweite Einfahrt haben darf?
Ich bedanke mich an dieser Stelle schon mal um Ihre Hilfe und die Zeit, die ich beanspruche. Danke.
Mit freundlichen Grüßen
J.K.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.10.2008 15:45:10
vielen Dank für Ihre Frage.
1.)
Die Einfahrt Ihrer Nachbarn ist nach Ihrer Schilderung beim Bauamt als Einfahrt verezichnet. Insofern müssen Sie auch davon ausgehen, dass es sich um eine genehmigte Grundstückseinfahrt handelt.
Unerheblich dabei ist, wie der Grundstückseigntüümer den Bereich hinter den Einfahrt auf seinem Grundstück nutzt. Denn es bleibt dem Eigentümer freigestellt, nach seinem Belieben mit seinem Eigentum zu verfahren.
Die Einfahrt müssen Sie solange als Einfahrt betrachten, wie sie vom Bauammt als Einfahrt eingestuft wird. Der Mitarbeiter, der sich die Lage angeschaut hat, hat auch nach Ihrer Schilderung keine Anmerkung dahingehend gemacht, das die Einfahrt tatsächlich wohl nicht als Einfahrt auf das Grundstück genutzt wird, sondern sich dahinter die Rasenfläche befindet und Ihre Nachbarin dies auch so belassen möchte.
Es ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO " ...unzulässig, vor Grundstücksein- und ausfahrten zu parken...".
Damit ist es Ihnen -soweit Ihre Nachbarin das vom Bauamt gewünschte Schild aufgestellt hat- untersagt, dort zu parken.
Sollte die Nachbarin das Schild noch nicht aufgestellt habenn, rate ich Ihnen trotzdessen, auf das dortige Parken zu verzichten, da Ihnen bekannt ist, dass es sich um eine genehmigte Grundstückseinfahrt handelt.
Auch im Hinblick darauf, dass Sie bereits seit langer Zeit dort parken, kann ich Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen. Zum einen ist Ihre Nachbarin erst seit kurzer Zeit Eigentümerin des Grundstückes, zum anderen bleibt das Parken vor Grundstückseinfahrten unzulässig. Insoweit können Sie sich nicht auf die langjährige Nutzung als Parkplatz berufen. Den vorherigen Nachbarn hätte es auch jederzeit nach der StVO zugestanden, Sie aufzufordern, dort nicht mehr zu parken.
2.)
Auch bei einem Einfamilienhaus, was bereits über eine große Grunstückseinfahrt verfügt, kann eine weitere Einfahrt errichtet werden, wenn dem keine öffentliche-rechtlicehn Vorschriften entgegenstehen. Dies könnten zum Beispiel baurechtliche Vorschriften oder ähnliche sein. Die Errichtung einer weiteren Einfahrt ist dann aber jeweils im Einzelfall und am besten in Absprache mit dem zuständigen Bauamt zu prüfen.
Im Hinblick auf Ihre Nachbarin stand dem Bau der weiteren Einfahrt offensichtlich keine Vorschriften entgegen, da das Bauamt diese Einfahrt verzeichnet hat und sie auch weiterhin als Einfahrt betrachtet.
Die entsprechenden Vorschrift aus der StVO finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/index.html
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