bitte erklären Sie mir, wie der Text im JVEG §1 Abs.3 zu verstehen ist. Falls das Gericht über ein Übersetzungsbüro einen Dolmetscher bekommt, wem steht die Vergütung zu, dem Dolmetscher, der die Leistung erbracht hat, oder dem Büro, das den Auftrag an den Dolmetscher weitergeleitet hat?
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.(http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/BJNR077600004.html)
Antwort geschrieben am 31.01.2012 01:49:47
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Anspruch steht dem Sprachenbüro zu, weil dieses beauftragt worden ist. Es kommt nicht darauf an, wer die Leistung erbracht hat, sondern wer beauftragt worden ist bzw. den Auftrag erhalten hat (und diesen weitergeleitet hat). Auch ein Sprachenbüro ist eine Unternehmung im Sinne dieser Vorschrift (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.04.2011
Aktenzeichen: I-10 W 181/10, 10 W 181/10).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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