seit einigen Jahren betreut auf selbstständiger Basis ein Mann den Webshop unseres Unternehmens , welcher derzeit eingeschriebener Student Informatik ist (wird vom Finanzamt derzeit als Freiberufler geführt)
Dieser betreute in den letzten Jahren in geringerem Umfang unseren Webshop, meist nicht bei uns vor Ort. Desweiteren hatte er 5 weitere Kunden, von denen er - uns mitgerechnet - ca. die gleichen Aufwandsentschädigung bezog.
Das sich seit diesem Jahr der Betreuungsaufwand deutlich bei uns erhöhte, konnten wir den Systembetreuer mehr einbinden, er ist nun 1-2 Tage die Woche vor Ort, arbeitet die gleiche Zeit auch von zu Hause aus für uns,er erhält natürlich auch deutlich mehr Aufwandsentschädigung, nun verschiebt sich das Einkommensverhältnis dahingehend, dass er 85% des Erwerbs von uns bezieht und 15% von noch 1-2 weiteren Auftraggebern.
Auch überlegt der Student das Studium zugunsten der freiberuflichen Tätigkeit aufzugeben, möchte sich aber nicht fest an uns binden, da er die Möglichkeit haben möchte weitere Kundenaufträge anzunehmen und auch die Vorteile der privaten Krankenkasse nutzen möchte.
Welche Möglichkeiten haben wir bzw der Student die Tätigkeit weiter auf freiberuflicher Basis (so dass er weiter Rechnungen schreibt) auszuführen, ohne dass hier eine Scheinselbstsändigkeit entsteht ?
Danke für Ihre Antwort !
Antwort geschrieben am 21.06.2011 20:16:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Von Scheinselbständigkeit spricht man im Allgemeinen dann, wenn jemand zwar aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung selbständige Dienst- oder Werkleistungen für einen anderen erbringt, er jedoch de facto nichtselbständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis erbringt. Rechtsfolge hiervon ist die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sowie die Lohnsteuerpflicht.
Maßgebend für die Abgrenzung ist hierbei der Beschäftigungsbegriff des § 7 SGB IV. Demnach liegt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist.
Daneben sind von der Rechtssprechung noch weitere Kriterien entwickelt worden, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen können.
Erbringt der Auftragnehmer die Dienste ausschließlich persönlich, d.h. beschäftigt er keine eigenen Arbeitnehmer, bekommt er die Betriebsmittel gestellt, verfügt er über kein Eigenkapital und ist er ausschließlich oder ganz überwiegend für einen Auftraggeber tätig, so spricht einiges für ein faktisches Beschäftigungsverhältnis. Auf der anderen Seite führt allein die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht zwingend zur Annahme von Scheinselbständigkeit.
Ausschlaggebend ist immer das Gesamtbild der jeweiligen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Sie können also mit dem Betreuer Ihrer Website beispielsweise einen Vertrag über freie Mitarbeit schließen. Hierbei ist dann darauf zu achten, dass er seine Arbeitszeit möglichst frei einteilen kann, er keine feste, sondern eine projektbezogene Entlohnung erhält und er im Allgemeinen nicht weisungsgebunden ist.
Nimmt die Tätigkeit allerdings einen vollzeitigen Umfang an und hat der Mitarbeiter keinerlei weitere Aufträge, so besteht immer die Gefahr, dass sie als Scheinselbständigkeit aufgefasst werden kann. Es sollte daher auch immer die geschäftliche Entwicklung des freien Mitarbeiters mitverfolgt werden.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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