Ist es rechtens, dass der titulierte Unterhalt für mein 4. Kind nicht in die Berechnung des anrechen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich hier an eine Fachanwältin/ einen Fachanwalt für Familienrecht.
Aus erster Ehe habe ich drei Kinder (18, 16 und 13 J., aus der zweiten Beziehung (unverheiratet) ein 4. Kind (9 J.).
Die Kinder der Ehe leben bei der Mutter in deren eigenen Haus in Hannover; auch der 18. Jährige - derzeit Schüler (Gymnasium - Abiturprüfungen derzeit).
Ich lebe mit meinem 4. Kind in Langenhagen.
Alle beteiligten Personen leben im OLG-Bereich des OLG Celle.
Für alle Kinder bestehen Titel, die das Jugendamt Hannover unbefristet ausgestellt hat.
Der älteste Sohn (18 J.) hat sich auf mein Anraten an das Jugendamt gewandt und um Hilfe bei der Unterhaltsfestsetzung gebeten, da geklärt werden sollte, welche Beträge Mutter bzw. Vater zu zahlen haben.
Das Jugendamt hat Einkunftsnachweise meiner Exfrau und von mir erfragt (die Nachweise meiner Exfrau wurden mir nicht gezeigt) und errechnet ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1149,83 € (Mutter) und 3070,53 € (Vater). Aus der Summe beider Einkommen wird mein ältester Sohn in die Stufe 8 der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet und der Bedarf mit 703 € festgelegt. Davon wird das Kindergeld von 184 € abgezogen, es bleiben 519,00 € Restbedarf des Kindes.
Anschließend führt das Jugendamt eine Berechnung getrennt für Mutter und Vater durch, um das anrechenbare Einkommen beider Elternteile zu ermitteln:
Abzug des Selbstbehaltes vom bereinigten Nettoeinkommen von jeweils 950,00 €
Danach wir bei mir, dem Vater, der Unterhalt für die beiden anderen Kinder aus erster Ehe in Höhe von 751,00 € abgezogen. Der Unterhalt für mein 4. Kind bleibt unberücksichtigt.
Es resultiert ein anrechenbares Einkommen von 1369,53 € (Vater) und 199,83 € (Mutter).
Aus der Summe (1569,36 €) werden als Haftungsanteile 452,91 € (Vater) und 66,09 € (Mutter) berechnet (Einkommen Vater * Restbedarf / Gesamteinkommen; Vater: 1369,53 * 519 / 1569,36 = 452,91).
In der Kontrollberechnung heißt es:
Vater: 537,00 - Kindergeld (184 €) = 353,00 €
Mutter: 488,00 - Kindergeld (184 €) = 304,00 €
Als Unterhaltsbeträge für
Vater werden 353 €, für die Mutter 66 € festgelegt.
Zum 4. Kind schreibt das Jugendamt:
Nach Abzug des Unterhaltsanspruchs für den 18 Jährigen verbleibt noch ein Betrag in Höhe von 1016,53 €. Mit diesem Einkommen ist der Vater zweifelsfrei in der Lage den Unterhaltsanspruch für sein 4. Kind in Höhe von 309 € zu zahlen.
Mein Fragen:
Nach meiner Auffassung sind alle Kinder gleich zu behandeln und daher müsste auch der Unterhalt für mein 4. Kind in die Berechnung des anrechenbaren Einkommens einfließen, also Abzug von 1060 € statt 751 € beim Vater mit der Folge geänderter Haftungsanteile (Vater: 436,71 statt 452,91 und Mutter 82,29 statt 66,09).
Daher möchte ich gerne wissen, ob es rechtens ist, dass der titulierte Unterhalt für mein 4. Kind nicht in die Berechnung des anrechenbaren Einkommens beim Vater einfließt?
Bitte die Rechtsgrundlage nennen.
Welche Wege gibt es, die Unterhaltstitel mit Volljährigkeit meiner Kinder aufheben zu lassen?
Mit Dank für Ihre Antworten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
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