366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
171 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Ist es möglich, eine erteilte...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Ist es möglich, eine erteilte...

Ist es möglich, eine erteilte Zustimmung zu einer Mieterhöhung zurück zu nehmen?


| 17.06.2010 00:37 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 2 Stunden

Die Mieterhöhung wird nur mit " allgemeinen Preissteigerungen " begründet,nicht detailliert, keine Vergleichsmiete, kein Mietspiegel.
Frage: kann ich meine erteilte Zustimmung zur Miterhöhung 4 Tage später widerrufen (zurücknehmen)? Ich denke, ich habe mit meiner Zustimmung zur Mieterhöhung um 17% vorschnell gehandelt und möchte meine Zustimmung wieder zurück ziehen. Geht das also, und wie begründen ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 131 weitere Antworten zum Thema:
Mieterhöhung möglich Zustimmung zurück
17.06.2010 | 01:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
525 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Leider können Sie eine Zustimmung zu der Mieterhöhung nicht zurücknehmen.

Sie können sie allenfalls widerrufen, wenn Ihr Vermieter in Ihrer Wohnung erschienen ist und dort Ihre Zustimmung erhalten hat.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 17.06.2010 | 09:28

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Online-Antwort.
Kurz: Nein, der Vermieter ist nicht in meiner Wohnung erschienen und hat dort also auch nicht meine Zustimmung erhalten.

Er hat das schriftliche Verfahren eingehalten, nur: ICH HATTE NICHT ERKANNT, dass es sich um einen RECHTSFALL gem. BGB handelt, deswegen die schriftliche Mieterhöhungs-Zustimmung
unterschrieben zurück gegeben ( sie war vorbereitet ), allerdings habe ich ein Schreiben beigelegt, in dem ich Gegenforderungen
zu dieser Miterhöhung formulierte (z.B. Wärmedämmung, Energieausweis).

Ich kann also meine Zustimmung nicht zurücknehmen, wie Sie mir sagen, aber: kann ich sie denn WIDERRUFEN, da für mich die 17%ige Mieterhöhung nicht nachvollziehbar ist, da die Begründung "allgemeine Preissteigerungen"
bezogen auf meine Wohnung und Mieten hier vor Ort für mich weder reproduzierbar noch nachvollziehbar ist ?

Soll ich Ihrem Rat nach einen RA vor Ort einschalten ( bin in einer Rechtsschutzversicherung, auch für Mietrecht ),
oder ist auch das jetzt schon zu spät, weil ich unterschrieben habe ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.06.2010 | 09:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie können die Zustimmung nur unter den von mir genannten Bedingungen widerrufen.

Die von Ihnen genannten Gründe reichen für einen Widerruf leider nicht aus. Die Reproduzierbarkeit bzw. Nachvollziehbarkeit einer Begründung für Mieterhöhungsverlangen ist nur wichtig, wenn das Verlangen vor Gericht durchgesetzt werden soll. Da Sie dem Verlangen aber zugestimmt haben, ist das unwichtig.

Wenn Sie sagen, daß Sie die Rechtserheblichkeit Ihrer Unterschrift nicht erkannt haben, können Sie allenfalls versuchen, die Zustimmung wegen Irrtums anzufechten. Die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung können jedoch nur durch einen Anwalt vor Ort geprüft werden. Ich rate daher, einen örtlichen Anwalt einzuschalten.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2010-06-17 | 09:51


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Klare und prägnante Antworten, kurz und präzise abgefasst. Das ist voll o.k. so."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-06-17
5/5.0

Klare und prägnante Antworten, kurz und präzise abgefasst. Das ist voll o.k. so.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

525 Bewertungen
FACHGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht