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Frage geschrieben am 08.08.2009 13:56:05

Ist es legal das virtuelle WoW "Gold" und "Knuddels" von Knuddels.de zu verkaufen?

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2343
Guten Tag,

vorab:
Ich sehe keinen grossen Unterschied bei dem Posten der folgenden Fragen bei Frag-einen-Anwalt.de und Beauftrag-einen-Anwalt.de, wenn Sie allerdings denken, dass ich eine ausführlichere, beziehungsweise eine bessere Analyse und Empfehlung der Rechtslage in diesem Fall bei einer Anfrage über Beauftrag-einen-Anwalt.de bekommen sollte, teilen Sie mir das bitte mit und ich werde stattdessen dort eine Anfrage stellen.

Mir ist aufgefallen, dass Sie mehrere andere Fragestellungen "im Rahmen dieser Plattform und unter Berücksichtigung ihres Einsatzes wie folgt".

Ich bitte Sie hier vorab, falls bei dieser Fragestellung die Antwort maßgebliche Unterschiede bei einem höheren Einsatz oder der Nutzung einer Direktberatung (und Nichtnutzung dieser Platform) aufweisen würde, mir dieses mitzuteilen. Dann werde ich mich anstatt das Geld für diesen Service auszugeben an die jeweilige Stelle wenden.

Im Folgenden meine Frage:

Ich würde gerne erfahren inwiefern der Verkauf von virtuellen Artikeln (wie z.B. Gold in World of Warcraft, oder Knuddels des Chats www.knuddels.de) legal sind.
Ich weiss, dass die jeweiligen Communities den Verkauf der genannten Artikel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen strikt verbieten.
Das Spiel World of Warcraft bietet insbesondere viele Beispiele von Unternehmen die das Produkt "Gold" weiterverkaufen. Diese Unternehmen werden, für mich zumindest augenscheinlich, nicht verklagt, sondern lediglich deren Accounts bei World of Warcraft gesperrt, falls ein Account mit dem Handel der virtuellen Währung "Gold" auffällt.

Knuddels.de bezeichnet deren virtuelle Knuddels als "Maskottchen." "Durch die Möglichkeit sie innerhalb der Knuddels-Dienste virtuell verschenken zu können, sollen sie zum freundschaftlichen und familiären Klima in der Community beitragen. Die Knuddels sind keine Handelsware und dürfen daher nicht gegen Geld oder andere geldwerte Leistungen verkauft werden. (http://www2.knuddels.de/dprint/dprint.pl?jig=10&domain=knuddels.de)

Bei einem Verkauf dieser Währung kam es in der Vergangenheit beispielsweise auch zu folgender Sperrbegründung: "Dieser Nick betreibt mit *** eine Webseite, die markenschutzrechtliche Komponenten und Produkte von Knuddels zu kommerziellen Zwecken nutzt und anbietet. [...]"

Das Gleiche gilt für andere virtuelle Artikel des Chatrooms, wie z.B. Rosen.

Eine etwas andere Kategorie sind die "Smileys" in dem Chatroom, weil "Smileycodes" aus denen die "Smileys" entstehen auch im Knuddels.de Shop verkauft werden (www.knuddels.de/shop). Hier sagt Knuddels, dass ein Verkauf okay sei. Allerdings sagt Knuddels.de ebenfalls in den AGB, dass u.a. keine Grafiken von Knuddels.de in kommerziellen Webseiten eingebunden werden dürfen. Die Smileys sind natürlich auch Grafiken von Knuddels.de, den Verkauf von Smileys wurde allerdings erlaubt. Die Bilder der Smileys erscheinen z.B. auch auf der Rechnung, die man bei einem Kauf im www.knuddels.de/shop erhälft. Dürfen diese Bilder auf einer kommerziellen Webseite der Person, die ebenfalls die Smileys erworben hat, eingesetzt werden? Und wenn nicht allgemein, dürfen diese Bilder wenigstens verwendet werden, falls diese ausschliesslich zur Produktbeschreibung dienen?
Die verkauften Smileycodes im www.knuddels.de/shop dienen tatsächlich nur zu einer Nutzung der Bilder oder "Smileys" innerhalb des Chatrooms von www.knuddels.de. Auf der Rechnung oder innerhalb der Artikelbeschreibung wird nicht angegeben, dass ebenfalls eine Lizenz für eine Nutzung der Smileys auf jeder Webseite "mitverkauft" werden. Sie können die AGB des Shops hier einsehen: http://shop.knuddels.de/conditions.php

Und dürfen die Bilder von "Rosen" und "Knuddels" rechtlich gesehen für eine Artikelbeschreibung verwendet werden, obwohl Knuddels.de den Verkauf dieser Artikel strikt untersagt?

Ist die Rechtslage bei den Knuddels bzw. Rosen dieselbe wie bei "Gold" in World of Warcraft? Ist das "Gold" von World of Warcraft genauso "markenrechtlich geschützt" wie die "Knuddels" von www.knuddels.de?
Ist es rechtlich gesehen unbedenklich die oben genannten Artikel auf einer Webseite zu verkaufen (abgesehen auf eine mögliche Sperrung des Accounts in der jeweiligen online Community)?

"Vielmehr muss er beweisen, dass der Verkäufer ihn über das fehlende Urheberrecht getäuscht hat (eine Kenntnis und entsprechenden Vorsatz kann m.E. unterstellt werden, da der Verkäufer seinerseits eine entsprechende Erklärung abgeben musste, als er den Account erwarb) und er den Vertrag in Kenntnis der tatsächlichen Situation nicht geschlossen hätte."
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kauf-eines-WOW-Accounts-bei-Ebay-__f52703.html
Dieses Problem gehört nicht generell zum Verkauf von Gold und anderen virtuellen Artikeln, richtig? Das Gesetz sagt nur, dass man dem User klar machen muss, wer der Urheber der Artikel ist, richtig? Reicht dafür eine einfache Klausel auf der Webseite z.B. in den AGB?

Ich würde zusätzlich zu Ihren Antworten gerne noch eine Einschätzung bekommen, wie wahrscheinlich es zu einer Abmahnung oder Klage gegen eine solche Webseite kommen könnte und wie die Chancen stehen (wenn Sie sich diese Fakten anschauen), dass die Webseite erfolgreich verklagt wird. Ich frage das, weil ich weiss, dass man als Anwalt Sachlagen herumdrehen kann und argumentieren funktioniert dann für beide Seiten (sicherlich in einer Art rechtlichem Graufeld wie diesem hier).

Wenn es sehr wahrscheinlich wäre das eine Klage gewinnen würde, sagen Sie mir bitte, was ich nicht verkaufen sollte (oder wie ich handeln sollte), um eine erfolgreiche Klage zu verhindern (wenn das möglich ist).

Freundliche Grüsse


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Es ist zunächst richtig, dass nach den AGB´s von Knuddels und Blizzard der Handel mit Symbolen bzw. Gold verboten ist.

Inwieweit ein markenrechtlicher Schutz besteht, läßt sich in der kürze der Zeit nicht eindeutig klären, hier würde ich Sie ggf. auf eine persönliche Nachfrage per mail verweisen.

Ich muss generell von der Erstellung einer derartigen Webseite abraten. Zunächst ist klar, dass User von Knuddels oder WoW bei Ankauf einen Verstoß begehen und eine Sperre riskieren.

Es ist in der Tat streitig, inwieweit das Gold von WoW oder die Knuddels einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Die Grafiken von Knuddelssind definitiv geschützt und Sie riskieren bei Nutzung eine kostenpflichtige Abmahnung. Die gechäftliche Nutzung von Smileys sehe ich ebenfalls als sehr problematisch, weil trotz Verkauf eine solche Nuzung nicht automatisch zulässig ist.

Hingegen greift hinsichtlich des Goldes nicht der Eigentumsschutz zugunsten Blizzard ein, denn das Gold ist nicht real, also kein körperlicher Gegenstand im Sinne des BGB und damit nicht geschützt.

Es spricht bei dem Gold einiges dafür, dass der Verkauf zuzeit legal ist, während dies bei Knuddels nicht der Fall sein dürfte.
Sie dürften dann eaber kein eigener Nutzer von WoW sein, denn ansonsten verstossen Sie gegen Ihren eigenen Vertrag.

Ich würde keine Bilder oä. für Artikelbeschreibungen verwenden.

Auf jeden Fall gehört der Hinweis auf das fremde Urheberrecht auf die erste Seite Ihrer Homepage, etwa nach unten. Mir ist bisher nichts über Klagen gegen den Verkauf von Gold aus WoW bekannt, man kann ein gewisses Risiko aber nicht ausschließen. Das Risiko einer Klage kann man nicht seriös abschätzen, ich würde es aber auf unter 50 % schätzen. Sollte es aber gerichtliche Entscheidungen in der Zukunft geben, die Blizzard Recht geben, sollte man natürlcih reagieren. Bei Knuddels würde ich generell abraten, weil hier mit großer Wahrscheinlichkeit auch Schutz durch das Urheberrecht besteht.

Richtig ist, dass Sie mögliche Käufer nicht über die Urhebereigenschaft täuschen dürfen.

Ich sehe was WoW gute Chancen gegen eine mögliche Klage, sofern die notwendigen Hinweispflichten beachtet werden.




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