364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1086 Besucher | 6 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Ist eine fristlose Kündigung einer Hausv...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Ist eine fristlose Kündigung einer Hausv...

Ist eine fristlose Kündigung einer Hausverwaltung möglich?


| 19.11.2010 10:59 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Wibke Türk


| in unter 2 Stunden

Die Lage ist wie folgt: Ein Eigentümer Namens Herr X eines 15-Parteien-Wohnhauses hat aus persönlichen Gründen (Aversionen) unter der Mehrzahl der Wohnungseigentümer eine Art "Feldzug" gegen die Hausverwaltung, die seit etwa einem halben Jahr für das Objekt tätig ist, begonnen und will diese bei der kommenden Eigentümerversammlung fristlos kündigen. Die Gründe hierzu erscheinen mir sehr lapidar: Vertrauensbruch d.h. die Hausverwalterin hätte sich nicht um einen Wasserschaden gekümmert, der in einer der Wohnung entstand, sie sei "frech" zu Herrn X gewesen und hätte ihre Kompetenzen überschritten, da sie sehr direkt ist.
Herr X ist im Beirat, gleichzeitig wie gesagt Eigentümer einer Wohnung und außerdem als Hausmeister des Obekts auf 600 Euro-Basis angestellt.
Der Vertrag der Hausverwaltung beläuft sich insgesamt auf zunächst 3 Jahre.
Meine Frage: Ist es so einfach möglich, eine Hausverwaltung fristlos zu entlassen?
Reicht eine einfache Mehrheit der Eigentümer, um die Hausverwaltung fristlos zu entlassen? Reicht sogar nur der Antrag der 3 Beiratsvorsitzenden, um die Hausverwaltung zu entlassen?
Welche Gründe müssen vorliegen, um eine Hausverwaltung fristlos entlassen zu können?
Vielen Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 106 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung möglich? Fristlose
19.11.2010 | 11:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich unter Berücksichtigung der mir zur Verfügung gestellten Informationen und des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.

1. Ist es so einfach möglich, eine Hausverwaltung fristlos zu entlassen?
Welche Gründe müssen vorliegen, um eine Hausverwaltung fristlos entlassen zu können?
Grds. ist es nicht möglich, eine Hausverwaltung während des laufenden Vertrages "einfach" fristlos zu entlassen.
Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung müßte ein "wichtiger Grund" vorliegen. Ein wichtiger Grund wurde von unterschiedlichen Gerichten u.a.. angenommen bei Abrechnungsverzug, bei fehlender Zusammenarbeit mit dem Beirat, bei Weigerung der Einberufung der Versammlung, Protokollfälschung.
Insofern ist es fraglich, ob hier bei den von Ihnen genannten etwaigen "Verfehlungen" der Hausverwaltung bereits ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Aus Ihren Informationen geht nicht hervor, dass es hier z.B. grds. eine fehlende Zusammenarbeit mit dem Beirat gibt. Hier scheint eine persönliche Animosität zwischen Herrn X und der Hausverwaltung vorzuliegen, welche aber wohl noch keine rechtswirksame fristlose Kündigung zuläßt.

2. Reicht eine einfache Mehrheit der Eigentümer, um die Hausverwaltung fristlos zu entlassen? Reicht sogar nur der Antrag der 3 Beiratsvorsitzenden, um die Hausverwaltung zu entlassen?
Für eine Abberufung der Hausverwaltung ist gem. § 26 I WEG eine Stimmenmehrheit der Eigentümerversammlung notwendig. Von Kündigung wird hier nicht gesprochen.
Mittlerweile wird jedoch in einer Abberufung der Hausverwaltung aus wichtigem Grund gem. § 26 I WEG wohl gleichzeitig auch eine ausserordentliche Kündigung zu sehen sein.
Grundsätzlich ist neben der Abberufung daher auch die Kündigung des Verwaltervertrages zu erklären.
Diese sollte hilfsweise auch ordentlich erklärt werden.






Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de

Bewertung des Fragestellers 2010-11-19 | 15:24


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Frau Türk ist sehr kompetent und bringt die Sachen auf den Punkt, behandelt Fragen und Themen sachlich, detailliert und mit großem Fachwissen."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Wibke Türk »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-11-19
5/5.0

Frau Türk ist sehr kompetent und bringt die Sachen auf den Punkt, behandelt Fragen und Themen sachlich, detailliert und mit großem Fachwissen.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Wibke Türk
Norderstedt

198 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Reiserecht