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Unsere beiden Söhne leben unter der Woche in einem Kinderheim, und sie besuchen uns jedes zweite Wochenende und in den Ferien. Daher haben wir einen Kostenbeitrag zur Jugendhilfe zu leisten.
Mein Mann ist kuerzlich arbeitslos geworden, und der Arbeitgeber hat eine Abfindung bezahlt. Eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld trat nicht ein.
Ist die gezahlte Abfindung als Einkommen (§93 SGB VIII) bei der Berechnung des Kostenbeitrags zu beruecksichtigen ? Ist die Abfindung nicht eher so eine Art Schmerzensgeld für den Verlust des Arbeitsplatzes, das dabei nicht beruecksichtigt wird ?
Antwort geschrieben am 12.04.2011 08:55:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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da die Abfindung in einem Zeitraum zufließt, in dem bereits Leistungen nach dem KJHG erbracht werden, ist diese Zahlung als Einkommen nach § 93 SGB VIII zu berücksichtigen. Ausgenommen von der Anrechnung als Einkommen sind lediglich die in § 93 Abs. 1 SGB VIII abschließend aufgeführten Zahlungen, wie z.B. das von Ihnen zitierte Schmerzensgeld.
Das Schmerzensgeld ist jedoch eine Entschädigungszahlung, die als Ersatz für einen nicht vermögensrechtlichen Schaden, eine Schädigung des Körpers/der Gesundheit gezahlt wird. Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist zwar ebenfalls eine Art Entschädigung, jedoch nicht für die Schädigung der Gesundheit, sondern für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindung ist also nicht als Schmerzensgeld zu definieren und fällt damit auch nicht unter die Ausnahmeregelung.
Hintergrund der sehr engen Ausnahmeregelung ist, die per Gesetz bestehende Unterhaltsverpflichtung. Danach sind Eltern minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, ihr gesamtes Einkommen und Vermögen für den notwendigen Unterhalt des Kindes einzusetzen.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.04.2011 09:16:51
Vielen Dank fuer die sehr schnelle Bearbeitung.
Mein Mann hat eine neue Arbeitsstelle in Aussicht, allerdings wird er dort etwa 5000 € pro Jahr weniger verdienen (brutto).
Ist die bereits gezahlte Abfindung (in Februar-2011) auch noch fuer einen zukuenftigen Zeitraum nach Antritt der schlechter vergueteten Stelle als Einkommen zu beruecksichtigen bei der Unterhaltsberechnung KJHG ?
Vielen Dank fuer die sehr schnelle Bearbeitung.
Mein Mann hat eine neue Arbeitsstelle in Aussicht, allerdings wird er dort etwa 5000 € pro Jahr weniger verdienen (brutto).
Ist die bereits gezahlte Abfindung (in Februar-2011) auch noch fuer einen zukuenftigen Zeitraum nach Antritt der schlechter vergueteten Stelle als Einkommen zu beruecksichtigen bei der Unterhaltsberechnung KJHG ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.04.2011 09:44:23
Sehr geehrter Fragesteller,
die Abfindung als einmalige Zahlung ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und anteilig pro Monat als Einkommen zu berücksichtigen. Analog zur zivilrechtlichen Unterhaltsberechnung ist die Abfindung bis zur Höhe des bisher erzielten Einkommens anzurechnen. Dies betrifft sowohl den Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, wie auch die Aufnahme einer geringer vergüteten Tätigkeit, solange die Abfindung durch die Anrechnung nicht verbraucht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
die Abfindung als einmalige Zahlung ist auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und anteilig pro Monat als Einkommen zu berücksichtigen. Analog zur zivilrechtlichen Unterhaltsberechnung ist die Abfindung bis zur Höhe des bisher erzielten Einkommens anzurechnen. Dies betrifft sowohl den Zeitraum, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, wie auch die Aufnahme einer geringer vergüteten Tätigkeit, solange die Abfindung durch die Anrechnung nicht verbraucht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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