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Ist ein psychosomatischer Gesamtzustand als Dienstunfall zu werten?


11.09.2012 02:01 |
Preis: 25,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.




Als Polizeibeamter (A12) mit 36 Dienstjahren, war ich fest verwurzelt/motiviert in meinem Job einer Spezialdienststelle. Durch stetige nachgewiesene Belastungen (personelle Engpässe, hohes Arbeitsaufkommen, Folgen von Umorganistion, besondere Belastungen internationaler Projekte mit gleichzeitiger Abordnung, Überlastungen im Tagesdienst etc) stellten sich zunächst Burn-out-Symptomatiken ein und in Folge Tinitus,Kopfschmerzen Diabetis, Schlafstörungen (Apnoe), erhebliche Gewichtszunahme, Antriebsprobleme, die zuletzt in der langwierigen Behandlung in einer psychosomatischen Einrichtung führte. Alle ärztlichen Stellungnahmen bestätigen, den ursprünglichen bzw. andauernden dienstlichen Zusammenhang und den typischen Krankheitsverlauf, da auch von ansonsten gefestigten/gesunden privaten Gesamtumständen ausgegangen werden darf. Seit 01/2012 bin ich wegen DU in den Ruhestand versetzt. Ein Antrag auf Dienstunfall ist noch nicht beschieden. Obwohl der Dienstvorgesetzte die dienstl. Umstände inhaltlich bestätigt und auch meine schriftl. dienstl. Anträge zur Entlastung abgelehnt wurden, beabsichtigt die Behörde dem Vernehmen nach, den Dienstunfall abzulehen, weil es an dem "plötzlichen schädigenden Ereignis" fehle.
Gibt es neuere wissenschftliche Gutachten, die trotz des schleichenden Krankheitsprozesses dies einem Dienstunfall gleichsetzt.
Und erscheinen Chancen, wenigstens das erhöhte Ruhegehalt erhalten zu können?
11.09.2012 | 06:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
529 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die Definition des Dientunfalles ist gesetzlich in
§ 31 Beamtenversorgungsgesetz geregelt:

"Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist."

Ein Burn-Out gehört in der Regel nicht dazu, da das Schadensereignis meist ein schleichender Prozess ist
und die erforderliche Bestimmbarkeit auf ein bestimmtes Datum nicht möglich ist.

Wenn bei Ihnen allerdings ein ausschlaggebendes und hervorstechendes Ereignis gefunden werden kann,
das als Folge den Burn-Out erklären könnte, könnte dieses als Dienstunfall angesehen werden.

Es gibt aber nach meiner aktuellen Recherche kein Urteil, welches ein Burn-Out Syndrom als Dienstunfall ansieht, ohne dass ein weiteres spezifiziertes und bestimmbares Ereignis hinzutritt.

Sollte sich das in der Zukunft ändern, kann ich Ihnen gerne Bescheid geben, wenn ich davon Kenntnis erlange.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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