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Frage geschrieben am 08.02.2012 11:42:30

Ist ein Vergleich zu besteuern?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 524
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Vergleich.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Anfang Dezember 2011 wurde ich von meinem Arbeitgeber fragwürdig fristlos mittels E-Mail gekündigt. Ich war bei dieser Firma geringfügig beschäftigt. 

Weil eine Kündigung mittels E-Mail nicht wirksam ist, erhob ich vor dem Arbeitsgericht Hamburg Klage.

Der Gütetermin ist für den 10. Februar 2012 festgelegt.

Die anwaltliche Vertretung der Beklagtin kündigte erneut zum 15. Februar 2012.

Die Anwaltliche Vertretung unterbreitete mir nach längeren telefonischen Verhandlungen einen Vergleich welchem ich gerne zustimmen möchte.

Es wurde am Telefon vereinbart, dass mir 1200€ Netto über Fortzahlung des ausstehenden Lohnes zukommen sollen ( Steuerfrei 2,5 Gehälter a 400€). 

Die Überschrift des Schriftstücks lautet "Vergleich".

Der betreffende Auszug aus dem Vertrag lautet:

 "Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis auf Basis eines monatlichen Gehalts in Höhe von 400€ brutto für den Zeitraum 01.12.2011 bis 15.02.2012 abzurechnen und an den Kläger auszubezahlen"

Meine Fragen lauten dazu:

- Kommt dieser Vergleich einer Abfindung gleich?
- Muss ich auf dieses Geld Steuern bezahlen? 
- Hat die Bezeichnung "400€ brutto" eine Bedeutung? Das Geld solllte Netto auf meinem Konto ankommen.
- Wie sähe die für mich beste Lösung aus?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen 


Antwort geschrieben am 08.02.2012 12:26:18
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
Herzogswall 34, 45657 Recklinghausen, Tel: 02361/370340-0, Fax: 02361/370340-1
Fachanwalt Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach dieser Formulierung handelt es sich nicht um eine Abfindung sondern um das Arbeitsentgelt für den Zeitraum 01.12.2011 bis 15.02.2012. Rein rechnerisch kommen bei Ihnen aber für 2,5 Monate nur 1.000 EUR an (=2,5 x 400). Wenn 1.200 EUR gezahlt werden sollen, müsste der Zeitraum volle 3 Monate betragen.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs, 400-EUR-Jobs) hat allein der Arbeitgeber Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten. Der Arbeitnehmer hat im Normalfall keine Abzüge, wenn die Voraussetzungen eines Minijobs vorliegen. Liegen z.B. mehrere Minijobs vor, die zusammen das monatliche Entgelt von 400 EUR übersteigen, sind alle Minijobs versicherungspflichtig.
Lohnsteuerrechtlich handelt es sich um einen Bruttoverdienst, der in diesem Sonderfall – Minijob – auch netto bei Ihnen ankommt.

Rein vorsorglich würde ich aufnehmen, dass es sich um eine Entlohnung für einen Minijob handelt und der Arbeitgeber die pauschalierte Lohnsteuer übernimmt:
"Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis auf Basis eines monatlichen Gehalts in Höhe von 400€ brutto (=400-Euro-Minijob) für den Zeitraum 01.12.2011 bis 15.02.2012 abzurechnen und an den Kläger auszubezahlen. Klarstellend wird festgehalten, dass der Arbeitgeber auch die pauschalierte Lohnsteuer in voller Höhe zahlt."

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.


Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

André Sämann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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