Ist ein Vergleich zu besteuern?
08.02.2012 11:42 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Preis: ***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
Anfang Dezember 2011 wurde ich von meinem Arbeitgeber fragwürdig fristlos mittels E-Mail gekündigt. Ich war bei dieser Firma geringfügig beschäftigt.
Weil eine Kündigung mittels E-Mail nicht wirksam ist, erhob ich vor dem Arbeitsgericht Hamburg Klage.
Der Gütetermin ist für den 10. Februar 2012 festgelegt.
Die anwaltliche Vertretung der Beklagtin kündigte erneut zum 15. Februar 2012.
Die Anwaltliche Vertretung unterbreitete mir nach längeren telefonischen Verhandlungen einen Vergleich welchem ich gerne zustimmen möchte.
Es wurde am Telefon vereinbart, dass mir 1200€ Netto über Fortzahlung des ausstehenden Lohnes zukommen sollen ( Steuerfrei 2,5 Gehälter a 400€).
Die Überschrift des Schriftstücks lautet "Vergleich".
Der betreffende Auszug aus dem Vertrag lautet:
"Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis auf Basis eines monatlichen Gehalts in Höhe von 400€ brutto für den Zeitraum 01.12.2011 bis 15.02.2012 abzurechnen und an den Kläger auszubezahlen"
Meine Fragen lauten dazu:
- Kommt dieser Vergleich einer Abfindung gleich?
- Muss ich auf dieses Geld Steuern bezahlen?
- Hat die Bezeichnung "400€ brutto" eine Bedeutung? Das Geld solllte Netto auf meinem Konto ankommen.
- Wie sähe die für mich beste Lösung aus?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Vergleich
Vergleich









