Frage geschrieben am 01.09.2010 12:12:38
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Ist ein Gewerbeschein anfechtbar?
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 757Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vor 2 Jahren wurde ich arbeitslos. Meine Frau (Polin)wir sind 5 Jahre verheiratet u. haben 1 Kind 3 J. hat nicht gearbeitet. Nach einem halben Jahr erfolgloser Arbeitssuche haben wir uns mit einem Artikel bei eBay selbständig gemacht, der so gut eingeschlagen hat, dass wir sehr gut davon leben können. Inzwischen haben wir auch eine Homepage über die wir unsere Produkte verkaufen.
Erst dachten wir nur daran, dass das meine Frau so nebenbei alleine macht und ich mich in meinem Beruf selbständig mache. Deshalb habe ich beim Arbeitsamt um einen Förderbeitrag zur Neugründung eines Gewerbes ersucht und diesen auch erhalten.
Aus diesem Grunde haben wir das Ebay-Geschäft auf meine Frau angemeldet. Allerdings kam es aus Zeitmangel nicht zu meiner Selbständigkeit, denn das Ebay-Geschäft schlug sofort ein und ich habe von Anfang ständig mitgearbeitet . Die Firma lief innerhalb kurzer Zeit sehr gut. Ich habe dann meine Idee, eines Gewerbes aufgegeben, weil ich einfach nicht in der Lage war, wegen des großen Arbeitsaufwandes des eBay Handels, nur einen Fuß auf die Erde zu setzen. Meine Frau hätte das ohne mich auch gar nicht auf die Reihe bekommen. Gerade sind wir dabei noch zusätzlich einen Einzelhandel aufzumachen, damit wir nicht nur vom Internet abhängig sind. Wir haben inzwischen vier Angestellte und müssen für das Einzelhandelsgeschäft noch weitere 2 Angestellte aufnehmen.
Meine Frau macht die Bestellungen der Ware, und die buchhalterische Abwicklung, Bank etc. und ich mache alles, was mit Internet zu tun hat und die ganzen anderen Sachen (Lager, Angestellte, Kind) drum herum. Also ich arbeite von Anfang an voll in der Firma mit. Die Firma ist allerdings NUR auf meine Frau angemeldet.
Zum Problem
Seit einiger Zeit ist sie Herrin über alles und buttert mich ständig unter. Alles was ich sage und mache ist auf einmal nicht mehr richtig. Obwohl ich ebenfalls den ganzen Tag ackere, meckert sie ständig an mir herum und wirft mir vor, dass das ja IHRE Firma sei, und sie mich jederzeit hinauswerfen kann/wird. Sie meint, dass sie jederzeit jemand einstellen kann, der meine Arbeiten übernimmt. Sie wird von Tag zu Tag - und je mehr Geld wir verdienen, aggressiver und herrschsüchtiger. Wir reden noch nicht über Scheidung. Das ist auch in ihrem polnischen System nicht vorgesehen und außerdem braucht sie mich noch wegen des Kindes - ihm den Vater nicht zu nehmen, das will sie nicht. Wenn ich zu ihr sage, dass ich ebenfalls Mitinhaber werden möchte, da ich ja auch alles von Anfang an mitgetragen habe und auch finanziert habe und auch gleichwerig mitarbeite, rastet sie völlig aus. Sie fängt an zu schreien, geht auf mich los. Anträge, UID Nr. usw. zur Selbständigkeit habe ich ihr damals besorgt.
Wir werden steuerlich gemeinsam veranlagt. Ich weiß, dass, wenn es zu einer Scheidung kommt, sie mich zu 50 % auszahlen müsste, aber das will ich eigentlich gar nicht. Ich habe mein Kapital, das Geld vom Arbeitsamt, was eigentlich für ein anderes Unternehmen sein sollte, zum Aufbau dieses Geschäftes eingebracht. Nun soll ich dastehen und nichts in der Hand haben, was dieses Geschäft betrifft?
Alle unsere Angestellten, Steuerberater, usw. können bezeugen, dass ich von Anfang an dabei war und rund um die Uhr nur für dieses Geschäft geackert habe.
Ich weiß, wenn meiner Frau emotional bewusst würde, dass die Firma, aufgrund des gemeinsamen Aufbaues und der steuerlichen Veranlagung, Gewerbescheinmäßig auch mir zur Hälfte gehören würde, kommt
sie auf den Boden zurück. Wenn nicht, sehe ich meine Ehe in Gefahr. So kann das nämlich nicht weiter gehen.
Zu meiner Frage
1. Gibt es einen Weg, dass sie mich in die Firma mit rein nehmen muss?
Antwort geschrieben am 01.09.2010 14:17:46
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Anfechtung des Gewerbescheins
Zunächst zu Ihrer Ausgangsfrage hinsichtlich einer Anfechtung des Gewerbescheines. Der Gewerbeschein ist eine Empfangsbestätigung nach § 15 Abs. 1 GewO und bestätigt lediglich, dass jemand ein Gewerbe angemeldet hat. Ein Gewerbeschein hat keine Regelungsfunktion. Er stellt beispielsweise nicht fest, wer Inhaber eines Gewerbes ist und wie die Gewinn- und Verlustbeteiligung geregelt ist. Mit anderen Worten, die Person auf der ein Gewerbe angemeldet ist, ist nicht automatisch Inhaber. Insofern dürfte sich in Ihrem nicht die Frage stellen, ob der Gewerbeschein Ihrer Ehefrau anfechtbar ist.
2. Beteiligungsverhältnisse und Aufnahme als Mitinhaber
Zu der Frage hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse an dem Ebay-Geschäft und ob Ihre Ehefrau Sie als Teilhaber aufnehmen muss, spielen sowohl familienrechtliche als auch gesellschaftsrechtliche Aspekte eine große Rolle:
Nach Ihren Sachverhaltsangaben haben Sie und Ihre Ehefrau die Firma gemeinsam aufgebaut, teilen sich die Aufgaben in gleichwertiger Art, betreiben das Geschäft nicht nur um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, sondern damit eine Erwerbsquelle zu schaffen.
Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen zu haben, könnte zwischen Ihrer Ehefrau und Ihnen eine sogenannte Ehegattengesellschaft als Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in der Form einer Ehegatten-Innengesellschaft bestehen.
Entscheidend ist, dass Sie sich vor Aufnahme des Gewerbes einig darüber gewesen sein müssten, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, der über den typischen Rahmen der ehelichen Gemeinschaft hinausgeht und Ihnen die Erträge und/oder geschaffenen Werte gemeinschaftlich zustehen sollten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Ihnen bewusst war, dass Ihr Verhalten zur Begründung einer GbR führt. Der Umstand, dass Sie innerhalb des Betriebes eine selbständige (ohne Weisung durch Ihre Ehefrau) und gleichberechtigte Tätigkeit nachgehen, spricht für die Annahme einer stillschweigend gegründeten Ehegatten-Innengesellschaft.
Dies hat zur Folge, dass Sie als Mitgesellschafter einen Anspruch auf gleichmäßige Gewinn- und Verlustverteilung haben. Für die GbR besteht nämlich eine gesetzliche Vermutung nach § 722 Abs. 1 BGB. Danach hat ein Gesellschafter einen Anspruch auf gleichmäßige Gewinn- und Verlustverteilung ohne Rücksicht auf die Art und die Größe Ihres Beitrags, wenn es keine abweichende Vereinbarung gibt.
Meistens handelt es sich bei der Annahme einer stillschweigend gegründeten Ehegatten-Innengesellschaft um eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion, die bei einer Scheidung der Ehe zur Geltung kommt. Bei einer Beendigung der Ehe hätten Sie somit nicht nur güterrechtliche Ansprüche aus dem Familienrecht, sondern auch einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch.
3. Zusammenfassung
Da Sie durch Gründung einer GbR in Form einer Ehegatten-Innengesellschaft bereits Mitgesellschafter an dem Ebay-Geschäft geworden sein könnten, müssen Sie nicht als Mitinhaber von Ihrer Ehefrau aufgenommen werden. Sie wären automatisch zu gleichen Teilen an dem Geschäft beteiligt, wenn es keinen anderen Verteilungsmaßstab gibt.
Die Tatsache, dass Sie eine GbR gegründet haben, kann vor allem bei einer Scheidung der Ehe von Bedeutung sein.
Als Mitgesellschafter einer GbR sollten Sie aber ein eigenes Gewerbe anmelden. Um Ihre Position als Mitgesellschafter zu verdeutlichen, sollten Sie das Gewerbe so anmelden, wie es Ihre Ehefrau getan hat.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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