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Die Firma BFS risk & collection hat als Antragsteller gegen eine Bekannte Mahnbescheid erlassen. Prozessbevollmächtigter ist ein Anwalt( Rechtsanwalt Schneider Verl). Die Hauptforderung ist wohl unstreitig, einmal 182.10 Euro, 340,00 Euro und 590,87 Euro vom 13.09.2010.
Dann werden Nebenforderungen i.H.v. a) 18 Euro Mahnkosten b) Inkassokosten 147,50 Euro c) Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus mitgeteilten Streitwert von 1112,87 Euro i.H.v. 91,80 Euro d) Kontoführungsgebühren i.H.v. 19,50 Euro geltend gemacht.
Hinweis: Ich denke Inkassokosten und Anwaltskosten dürfen nicht 2x berechnet werden für eine außergerichtliche Tätigkeit. Auch Kontoführungskosten und dürfen nicht berechnet werden habe ich mal gelesen. Auch ab der 2.Mahnung darf erst berechnet werden und dann nur 2,50 Euro.
Für den Mahnbescheid machen sie eine Rechtsanwaltgebühr i.H.v. 46,75 Euro und 17,00 Auslagen(7001/700 VV RVG) geltend.
Ich habe Widerspruch eingelegt. Bitte nennen, in wie weit ich damit vor Gericht Erfolg haben werde.
Antwort geschrieben am 19.04.2011 07:45:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Erfolgsaussichten vor Gericht lassen sich aufgrund der Kürze des Sachverhalts nur in geringem Umfang von hier aus abschätzen. Da Sie angegeben, dass die Hauptforderung offensichtlich unstreitig ist, werden Sie in Höhe der Hauptforderung vor Gericht voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Es wäre daher sinnvoll gewesen, aus Kostengründen nur den Nebenforderungen und nicht der gesamten Forderung zu widersprechen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen teile ich Ihre Auffassung, dass nicht Inkassokosten und Anwaltskosten für dieselbe Tätigkeit berechnet werden können. Der Gläubiger ist verpflichtet, dem entstehenden Verzugsschaden, den im Ergebnis der Schuldner zu tragen hat, so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört es, im Zweifel direkt einen Anwalt mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen und nicht zuvor weitere Kosten für ein Inkassobüro zu verursachen. In diesem Punkt sehe ich daher Erfolgsaussichten.
Ob der Gläubiger die geltend gemachten Mahnkosten und die Kontoführungsgebühren durchsetzen kann, kann diesseits nicht abgeschätzt werden. Es ist Aufgabe des Gläubigers, in einem Gerichtsverfahren nachzuweisen, dass diese Kosten tatsächlich entstandenen sind und von dem Schuldner als Schaden zu ersetzen sind. Es ist derzeit nicht absehbar, welchen Vortrag der Gläubiger hierzu bringen wird. Daher sind die Erfolgsaussichten hinsichtlich dieser Forderungen noch nicht abzuklären.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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