Ist die Charta der Grundrechte für gewisse Dinge vorm EuGH zuständig ?
03.02.2012 14:27 |
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Internetrecht, Computerrecht
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Sehr geehrte Anwälte,
ich habe hier schon für meine Recherchen einige Rechtsfragen zum Völkerrecht gestellt, nun stellt sich für mich noch die Frage, inwieweit die Grundrechtecharta maßgeblich wird.
Sollte ich hier nichts gegenteiliges hören, gehe ich mal stillschweigend von der Richtigkeit aus.:
Nach einem von 2003 geschlossenen Rahmenbeschluss, der einstimmig erfolgte, gehört das Sexualstrafrecht zum Unionsrecht, dies wurde durch den Vertrag von Lissabon nochmals verdeutlicht.
Siehe dejure BGBl. I S. 2149) m.W.v. 05.11.2008
Durch den Vertrag von Lissabon ist nun die dritte Säule grundsätzlich EU Recht.
Somit wäre der EuGH auch befugt Urteile nach Art. 100 GG im Sinne des Art. 23 GG dem EuGH vorzulegen, die sich mit § 176 ff StGB befassen.
In der Charta der Grundrechte Art. 21 ist nun nicht die sexuelle Orientierung, sondern die "Ausrichtung" vorgesehen, wonach das Alter unabhängig ist.
Sehe ich also richtig, dass die EU hier womöglich einne groben Fehler gemacht hat ?
Die Charité und DSM-VI bezeichnet die Ausrichtung als eine Form die im Gegensatz zur Orientierung alle Formen auch bspw. die der Pädophile umfasst, genau dies steht in der EU Grundrechtecharta
Schützt daher die Charta Sexualverbrecher ?
http://de.wikipedia.org/wiki/Pädophilie#Seelische_St.C3.B6rung_oder_sexuelle_Orientierung.3F
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Pädophilie&action=history
http://global-talk.org/showthread.php?t=5063
"Bislang mag das ja egal sein, da die EU eh nix zu melden hatte, jetzt hat sich da saber geändert und das Sexuaöstrafrecht gehört zum Unionsrecht, d.h der EuGH könnte Deutsche Strafgesetze aufgrubd der Charta der Grundrechte für verfassungswidrig erklären oder garnicht erst annehmen, denn es heisst lt. dejure unter jedem deutschen gesetz auch (§ 176 stgb Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008 ( BGBl. I S. 2149) m.W.v. 05.11.2008.
.."
So wie ich das also verstehe, kann nun ein Bürger oder die oberste Instanz des nationalen Staates nach Art. 23 im Sinne des Art. 100 GG die Sache dem EuGH vorlegen, dieser würde dann, folge er den wissenschaftlichen Ansichten der Charité in Berlin, die Strafen nach § 176 StGB aufgrund Art. 21 der EU Grundrechtecharta für verfassungswidrig erklären, Deutschland müsste dies wegen des Art. 23 und des EU Rahmenbeschlusses dann wohl umsetzen und den § 176 StGB streichen.
http://global-talk.org/showthread.php?t=5053&page=4
http://global-talk.org/showthread.php?t=5043&page=6
U.a in der Diskussion kann man dies sehen,
Siehe auch zur Subsidarät Fachfragen zu Anwalt Hermes http://www.frag-einen-anwalt.de/internationale-Schiedsgerichtsbarkeit-EGMR-__f173874.html
und http://www.frag-einen-anwalt.de/Koennte-man-den-175-StGB-wieder-einfuehren-__f173142.html was aber nur Strafrecht unter Erwachsnen betrifft, also mit dem Rahmenbeschluss nichts zu tun hat und nicht zum Unionsrecht gehört.
U.a in der Diskussion kann man dies sehen, sowie weitere Fragen im Strafrechtsbereich und int. Bereich bei FEA in den letzten paar Wochen.
Ich wäre ihnen dankbar, ob hier die Grundrechtecharta zuständig ist ?
Eingrenzung vom Fragesteller
03.02.2012 | 18:42
Eingrenzung vom Fragesteller
03.02.2012 | 18:48








