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Frage geschrieben am 28.01.2012 16:19:21

Ist der Verkauf von LED-Ventilkappen ohne Zul. nach StVZO in Deutschland erlaubt?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 812
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Mir soll in der Abmahnung der Verkauf von LED-Ventilkappen ohne Zulassung für den Straßenverkehr verboten werden.

Hier der genaue Text:
Sie bieten hier LED Ventilkappen ohne Zulassung für den deutschen Straßenverkehr an.
Gemäß § 22s Abs. 1 Nr. 7 ff StVZO sind Teile der Fahrzeugbeleuchtung, dazu gehören auch Begrenzungsleuchten, in einer amtlich genehmigten Bauart auszuführen. Das Feilbieten von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, ist dabei gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteiltem Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Abzustellen ist allein auf die objektive Geeignetheit zur Verwendung im Straßenverkehr. So ist bspw. auch ein Verkauf allein für den Rennsport nicht zulässig, wenn ein Prüfzeichen fehlt. Ihr Verhalten ist ordnungswidrig iSv § 23 StVG sowie wettbewerbswiedrig gem. § 4 Nr. 11 UWG (LG Bochum v. 06.12.2011, I-12 O 238/11)

Es soll mir hier also explizit der Verkauf verboten werden.
Im oben genannten Urteil des LG Bochum (LG Bochum v. 06.12.2011, I-12 O 238/11) steht folgendes (Beschluss in dem einstweiligen Verfügungsverfahren):
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiederhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
Im geschäftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeug-Beleuchtungsartikeln in der Bundesrepublik Deutschland, Artikel, die in der vom Kraftfahrzeug-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, anzubieten und in den Verkehr zu bringen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wie geschehen in dem Angebot mit der Nummer XXXXXXXX auf der Verkaufsplattform eBay und dokumentiert in den Bildschirmausdrucken, die dem Verfügungsantrag als Anlage A1 beigefügt sind.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- festgesetzt.

--- Ende Auszug aus Gerichtsbeschluss. ---

Ist dieses Urteil dazu geeignet den Verkauf zu verbieten, zumal die LED-Ventilkappen in § 22 a STVZO nicht angeführt sind, also in keine Kategorie von Beleuchtung im Gesetz einzuordnen sind?

Es ist auch sehr fraglich ob das obige Urteil überhaupt mit meinem Fall vergleichbar ist. Denn hier geht es denke ich eher um den Verkauf zulässiger Beleuchtungen ohne amtliches Prüfzeichen.

Auf Nachfrage führt der abmahnende Rechtsanwalt weiter aus:

Wir weisen darauf hin, dass LED-Ventilkappen nicht zulassungsfähig sind. Wir verweisen auf die Ausführungen im Abmahnschreiben. Zudem erlauben wir uns auf § 51 Abs. 3 StVZO hinzuweisen.
Ausweislich dieser Regelung darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm über der Fahrbahn liegen. Dies ist bei Ventilkappen gerade nicht gewährleistet. Es verbleibt daher bei unserer Auffassung, dass LED-Ventilkappen nicht zulassungsfähig sind.

--- Ende Antwort auf Nachfrage ---


Ergänzung von meiner Seite:
Es geht aus meiner Sicht nicht darum ob die LED-Ventilkappen zulassungsfähig sind, und ob sie im Staßenverkehr verwendet werden dürfen, sondern einzig und allein darum, ob sie in Deutschland verkauft bzw. in den Verkehr gebracht werden dürfen (z.B. für Showzwecke,…).

Ich habe jedenfalls im
§ 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
Die LED-Ventilkappen nicht gefunden.
Die Einordnung des abmahnenden Rechtsanwaltes als Begrenzungsleuchten ist sicher nicht richtig, da die LED-Ventilkappen die Voraussetzungen für Begrenzungsleuchten nicht erfüllen.

Meine Frage also: Wiso sollten LED-Ventilkappen in Deutschland nicht verkauft werden können?



Antwort geschrieben am 28.01.2012 19:12:24
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Die von Ihnen angeboteten LED-Ventilleuchten sind in der Tat nicht zulässig, da Sie gem. § 22a Abs. 1 Nr. 7ff StVZO zulassungspflichtig sind. Die Ventilkappen dürften als Begrenzungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8 StVZO einzuordnen sein, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Begrenzungsleuchten gerichtet werden, nicht (vgl. § 51 StVZO).

Sicherlich können Sie die Auffassung vertreten, dass es sich bei den von Ihnen angeboteten Leuchten nicht um Begrenzungsleuchten handelt - die Chancen, damit vor Gericht durchzudringen, sehe ich aber als sehr gering an.

Ich kann Ihnen daher nur raten, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, da Sie andernfalls gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, mit der entsprechenden Kostenfolge.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2012 09:36:42

Wenn von einem Gericht die folgende Einschätzung bezüglich LED-Ventilkappen denkbar wäre, dann wären wohl auch alle weiteren Einschätzungen denkbar, oder?

Die LED-Ventilkappen sind als Begrenzungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Begrenzungsleuchten gerichtet werden, nicht (vgl. § 51 StVZO).

Analog dazu weitere Einordnung:
Die LED-Ventilkappen sind als Seitenmarkierungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8b StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Seitenmarkierungsleuchten gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 4).

Die LED-Ventilkappen sind als Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 7 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht gerichtet werden, nicht (vgl. § 50 StVZO).

Die LED-Ventilkappen sind als Schlußleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 13 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Schlußleuchten gerichtet werden, nicht (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b).

Die LED-Ventilkappen sind als Rückstrahler i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 15 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Rückstrahler gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung).

Die LED-Ventilkappen sind als Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 22 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder gerichtet werden, nicht (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11).

Welche Leuchten sind es dann? Die LED Ventilkappen können ja nicht für alle Beleuchtungen stehen?

Auch die weitere Einordnung wären dann möglich:
Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen sind als Seitenmarkierungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8b StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Seitenmarkierungsleuchten gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 4).

Schlußleuchten sind als Seitenmarkierungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8b StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Seitenmarkierungsleuchten gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 4).

Rückstrahler sind als Seitenmarkierungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8b StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Seitenmarkierungsleuchten gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 4).

Schlußleuchten sind als Rückstrahler i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 15 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Rückstrahler gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung).

Begrenzungsleuchten sind als Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 7 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht gerichtet werden, nicht (vgl. § 50 StVZO).


Hat es so eine ähnliche Argumentation schon einmal in irgendeinem Fall gegeben, sodass sich ein Gericht sich auf so eine Argumentation einlassen könnte?





Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2012 16:32:18

Ob es eine ähnliche Argumentation schon einmal vor Gericht gegeben hat, ist mir nicht bekannt.

Angesichts der recht klaren Gesetzeslage, würde ich eine gerichtliche Auseinandersetzung aber nicht riskieren.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
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