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Ist der Besitz wiederrechtlich erworbener Programme etc. Verboten?


| 20.12.2010 18:26 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi




Guten Tag werte Anwälte.

Folgende Frage:
Ist der Besitz von wiederrechtlich erworbener Programme etc. verboten?

Grund:
Es ist allgemein bekannt dass, das wiederrechliche aneignen von Programmen, Musikstücken, filmischer Werke etc. so wie derren wiederrechtlicher Verbreitung verboten ist,
aber jetzt interresiert mich ob der Besitz solcher ebenfals verboten ist, oder ob dies sich innerhalb einer Grauzone befindet.

Diese Frage läst mir seit Tagen keine Ruhe mehr.
Danke für ihre Zeit.
20.12.2010 | 20:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi
145 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Um in den „Besitz" der genannten urheberrechtlich geschützten Werke zu gelangen, mussten Sie diese zwangsläufig vervielfältigen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass das geschützte Werk auf einen anderen Datenträger fixiert wird, wie es etwa beim Brennen auf einem Rohling der Fall wäre. Auch das Herunterladen des urheberrechtlich geschützten Werks aus dem Internet in einen Datenspeicher stellt eine Vervielfältigung dar (LG Braunschweig CR 2003, 801).

Das Vervielfältigungsrecht ist ein Verwertungsrecht, das dem Urheber und/oder einem Dritten zusteht, dem es vom Urheber eingeräumt wurde. Dieses Recht des Urhebers, selbst darüber zu entscheiden, wer seine Werke vervielfältigen darf, wird durch die sog. Privatkopie eingeschränkt. Lesen Sie dazu bitte § 53 UrhG. Wenn die Voraussetzungen des § 53 UrhG erfüllt sind, dann darf Ihnen der Urheber oder der sonstige Rechteinhaber eine Vervielfältigung nicht verbieten.

Beachten Sie aber die Einschränkung, dass zur Vervielfältigung keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage" verwendet werden darf. Das folgt unmittelbar aus dem Gesetzestext. Wenn Sie die Werke über Tauschbörsen oder Sharehoster bezogen haben, müssen Sie in der Regel davon ausgehen, dass der Rechteinhaber hierzu keine Zustimmung erteilt hatte. Er könnte dann von Ihnen verlangen, dass Sie die unrechtmäßigen Kopien löschen (Beseitigungsanspruch) und zukünftig solche Rechtsverletzungen nicht begehen (Unterlassungsanspruch). Der Unterlassungsanspruch wird zunächst im Wege der Abmahnung verfolgt. Die Kosten der Abmahnung müsste der Rechtsverletzer tragen. Des Weiteren billigt das Gesetz dem Verletzen einen Schadensersatzanspruch zu, § 97 Abs. 2 UrhG.

So sieht zumindest die ZIVILrechtliche Seite aus. Damit der Rechteinhaber gegen Sie vorgehen könnte, müsste er aber natürlich Kenntnis von den Rechtsverletzungen haben.

Was die STRAFrechtliche Seite angeht, verweise ich auf § 106 UrhG:

„(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Wenn die Vervielfältigung also nicht durch § 53 UrhG („Privatkopie") gedeckt ist, dann liegt bei vorsätzlichem Handeln bereits eine Straftat vor.

Natürlich müsste Ihnen allerdings eine entsprechende Vervielfältigungshandlung nachgewiesen werden. Der bloße „Fund" entsprechender Dateien auf der Festplatte des Rechners dürfte für einen Tatnachweis nicht ausreichen. Denn der bloße "Besitz" der Dateien kann nicht bestraft werden, wenn unklar bleibt, ob dem Besitz strafbare Vervielfältigungshandlungen vorausgegangen waren. Insoweit werden im Strafrecht für eine Verurteilung höhere Anforderungen an den Nachweis gestellt, als dies im Zivilrecht der Fall wäre.

Zu beachten ist auch § 109 UrhG, wonach die Straftat grundsätzlich nur AUF ANTRAG verfolgt wird. Hat der Rechteinhaber also keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen, wird auch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Letzteres ist bei den in Rede stehenden Delikten die absolute Ausnahme. Wenn die Staatsanwaltschaften von Amts wegen alle Ihnen bekannten Urheberrechtsverletzungen verfolgen würden, hätten sie nichts anderes mehr zu tun.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.


www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321 (ANWALT)

Nachfrage vom Fragesteller 20.12.2010 | 21:48

Diese Angaben haben meine Fragen hervorragend beantwortet.

Nun stellt sich mir nur noch eine kleine Frage;
Wenn ich die ''Nicht Gekauften'' Urheberrechtlich geschützten Daten beispielsweise von einem Freund als Kopie erhalten habe und beispielsweise dieser diese mittels einer Tauschbörse erlangt hat würde Mir persöhnlich keine Gefahr drohen. Sehe ich das richtig?

Und für den Fall ich gebe diese Daten an einen Freund weiter, würde ich in diesem Falle eine, laut Gesetz wiederrechtliche Handlung vollführen?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.12.2010 | 23:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie müssen bei der Nutzung sog. Tauschbörsen unterscheiden, ob die Vorlage (das jeweilige Werk) „offensichtlich rechtswidrig" hergestellt bzw. offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde. Wenn das der Fall ist, ist der Download (und auch die Weitergabe an einen Freund) von vornherein unzulässig und unter Umständen sogar strafbar.

Offensichtliche Rechtswidrigkeit der Vorlage liegt vor, wenn keine ernsthaften Zweifel an ihrer Rechtswidrigkeit bestehen. Das wäre beispielsweise bei den meisten Filmen oder bei Software der Fall. Hier kann man nicht ernsthaft von einer Zustimmung der Rechteinhaber zur Verbreitung über Tauschbörsen ausgehen. Der jeweilige Rechteinhaber könnte Ihnen in diesem Fall (zumindest theoretisch) den Besitz und die weitere Verbreitung untersagen. Ich schreibe deshalb „theoretisch", weil hier in besonderem Maße gilt: „Wo kein Kläger, da kein Richter."

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

RA Safadi

Bewertung des Fragestellers 2010-12-20 | 21:51


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"Eine hervorragende Antwort die einen Sachverhalt klärt über den man sich ansonsten allgemein als juristisch Nichtbewanderter schlicht totsuchen könnte."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-12-20
5/5.0

Eine hervorragende Antwort die einen Sachverhalt klärt über den man sich ansonsten allgemein als juristisch Nichtbewanderter schlicht totsuchen könnte.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Berlin

145 Bewertungen
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Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht