Frage geschrieben am 09.03.2009 11:21:47

Betreff: Ist das Rechtens oder Freiheitsberaubung und Körperverletzung?


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 857
Sehr geehrte Damen und Herren,

eine gute Bekannte von mir hat sich nach jahrelangem und schlimmen Scheidungskrieg hilfesuchend an eine Klinik gewandt, weil sie Angst hatte, sie könnte sich selbst etwas antun. Nach einem 3 monatigem Aufenthalt dort, wollte sie wieder entlassen werden. Der betreuende Arzt lehnt dies ab, weil er denkt, sie wäre Suizidgefährdet. Nach wochenlangen Diskussionen hat sich meine Bekannte nun entschieden einfach die Sachen zu packen und zu gehen, sie ist freiwillig gekommen und will auch nun freiwillig wieder gehen. Dies endete leider damit, dass man sie ans Bett fixiert hat und sie unter Beruhigungsmittel gesetzt hat!!! Als wir mit ihr telefonieren wollten hiess es, sie dürfte und könnte nicht telefonieren.

Die Frau ist nicht entmündigt, sie ist nicht straffällig, sie ist keine Gefahr für ihre Umgebung und nach eigenen Aussagen wohl auch keine Gefahr mehr für sich selbst. Hat ein Arzt das Recht jemanden gegen seinen Willen der Freiheit zu berauben und unter Medikamente zu setzen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus und Mit freundlichem Gruß


Antwort geschrieben am 09.03.2009 11:38:36
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Objektiv erfüllt eine Fixierung gegen den Willen der von ihr betroffenen Person den Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB. Sie kann aber dann gerechtfertigt sein (und damit für den Arzt zur Straffreiheit führen), wenn z.B. eine akute Gesundheitsgefährdung in Gestalt eines zu befürchtenden Suizids vorliegt. Eine Fixierung darf nur auf Basis einer richterlichen Anordnung stattfinden, die bei Gefahr im Verzug auch nachträglich erfolgen kann. Auch die Medikation mit Beruhigungsmitteln (objektiv: Körperverletzung nach § 223 StGB) kann gerechtfertigt sein.

Sollte Ihre Bekannte tatsächlich akut selbstmordgefährdet sein, hat der Arzt nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, angemessene Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, worunter auch Fixierung und Medikation fallen können. Die Unterbringung psychisch Kranker erfolgt vielfach gegen deren Willen.

Ob die Handlungen des Arztes aber im konkreten Fall gerechtfertigt waren, lässt sich im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilen. Hier müsste ein durch Anzeige eröffnetes Strafverfahren gegen den Arzt Klärung bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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