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Ist Widerspruch zur Rücknahme einer Berufung am LG möglich?
Strafverteidiger hatte keine Strategie – aber fette Preise
Sehr geehrte Damen und Herren ich bitte zu Folgendem um Ihren Rat:
Vorfeld :
I: Ich hatte nach Zwiegesprächen mit meiner Ex-Freundin, die als Erzieherin arbeitet, mich aus Gewissensnot verpflichtet gefühlt, einen strafbaren Verdacht des Missbrauches Schutzbefohlener an die StA zu stellen, mit meinen Namen und Anschrift.
II. Da die Ermittler lauthals vorgingen, nur in einer Einrichtung prüften und nichts fanden, wurde ich im Umkehrschluss der Verleumdung verdächtigt und mit einem Strafbefehl zu 1.300,- € bedacht, obwohl ich keine Dritten in die Sache involvierte.
III. Zuvor war das Verfahren erst einmal eingestellt worden, aber dann wieder aufgenommen. (Möglicherweise spielt hier eine polemische und verleumderische Beschwerde der Ex eine Rolle und das ihr RA möglicherweise überall offene Türen vorfand, weil er aus einer Kanzlei kommt, dessen Inhaber z. Zt. ein Landesminister ist.)
III. Gegen den Strafbefehl legte ich Widerspruch beim AG ein und wurde aber zu 70 Tagessätzen verurteilt.
VI. Hierzu ging ich – danach auch die StA - beim LG in Berufung, welche ich jedoch in der Hauptverhandlung, auf Anraten meines schwachen und konzeptlosen Verteidigers, Überrumpelungstaktik und angeblichen Druck des Richters, letztendlich entnervt nach zweimaliger Aufforderung zurücknahm.
(Vor dieser Verhandlung hatte ich auch das Gericht schriftlich auf gesundheitliche Probleme hingewiesen)
Details:
Der Vorsitzende Richter am LG habe meinen Verteidiger in einem Pausengespräch zur Rücknahme geraten, da die StA dann ebenfalls ihren Berufungsantrag zurücknehmen würde, anderenfalls würde die Strafe deutlich höher auf Bewährung ausfallen.
Ich habe diesen Deal meinen Anwalt in der Pause abgelehnt, fühlte mich aber dann im weiteren Verfahrensverlauf nach der Pause völlig überrumpelt, da der Vorsitzende sofort die Rücknahme der Berufung ankündigte, mein Anwalt und die Staatsanwaltschaft das abnickten und ich auf direkte zweimalige Nachfrage des Vorsitzenden, dann entnervt auch „Ja" sagte.
Zu spät habe ich begriffen das mein Anwalt völlig ohne Strategie arbeitete und seine Prioritäten wohl nur auf fette Vorschüsse setzte und wesentliche Punkte meiner Entlastung, darunter auch eine eieindeutige Zeugenaussage nicht vorbrachte.
Leider hat er mir auch das Protokoll des AG –trotz meines früheren Ersuchen –lange Zeit vorenthalten und erst gestern mit seiner Schlussrechnung – nach der LG Verhandlung - übersandt.
Weil ich auf Antrag der Ex und Vorlage eines ärztlichen Attests bei ihrer Zeugenaussagen am AG ausgeschlossen wurde, konnte ich nun erst nachlesen, welche schwache Kür mein Verteidiger lieferte und zahlreiche Entlastungsvorlagen von mir unerwähnt gelassen hat, sowie mehrere Unwahrheiten meiner Ex.
Auch steht wörtlich im Protokoll des AG eine Zeugenaussage, worin meine Ex nach m. M. konkret den Strafvorwurf (Missbrauch Schutzbefohlener) bestätigt.
Ich zitiere auszugsweise diese Zeugin aus dem Protokoll des AG:
„ Nachdem die Zeugin( gemeint ist hier die „Geschädigte") die Schwangerschaft (von der Ex-Freundin mir zweckgerichtet vorgetäuscht) als Flop bezeichnet habe, habe ich nachgehakt – haben sie das Gleiche auch mit den Knaben gemacht – da sagte sie, wenn er es glaubt, ist er selbst schuld."
Diese gravierende Zeugenaussage, ist m. M. nach ein absoluter Beweis des Eingeständnis der Ex - findet aber im Urteil des AG keinerlei Erwähnung und die Zeugin wird so hingestellt, als habe sie die Anklage bestätig und mich überhaupt nicht entlastet.
Mein Verteidiger hat diesen wichtigen Beweis im Berufungsverfahren nicht mal vorgetragen.
Leider habe ich meinen Strafverteidiger auch immer wieder vertraut- wir gewinnen, weil Aussage gegen Aussage steht- und seinem Anraten - mich tunlichst nur schweigend zu verteidigen – blindlings vertraut.
Fragen:
1.Habe ich in irgendeiner Form noch eine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, des Widerspruchs, des Widerrufes meiner Berufungsrücknahme am LG oder einer Beschwerde…( Gerichtsdirektor, Justizminister, Landtag, EG Menschenrechte)???
Insbesondere deswegen, weil ich nun erwarten muss, das dieses „Urteil" der Ex zu weiteren zivilrechtlichen Ansprüchen dient, zusätzlich der Kostenerstattung als Nebenklägerin.
2. Kann ich meinen „Strafverteidiger" haftbar machen, beschweren oder anderweitig in die Pflicht seiner Nachlässigkeit und fehlender Verteidigungsstrategie nehmen?
3. Wie komme ich online an einen guten Anwalt um meine Rehansprüche aus 1. und 2. umzusetzen, da ich schwerst "aG" bin.
Vielen Dank, freundlichst
xxxlotxxx
Antwort geschrieben am 05.11.2010 12:54:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
„1.Habe ich in irgendeiner Form noch eine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, des Widerspruchs, des Widerrufes meiner Berufungsrücknahme am LG oder einer Beschwerde…( Gerichtsdirektor, Justizminister, Landtag, EG Menschenrechte)???
Insbesondere deswegen, weil ich nun erwarten muss, das dieses „Urteil" der Ex zu weiteren zivilrechtlichen Ansprüchen dient, zusätzlich der Kostenerstattung als Nebenklägerin."
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in den §§ 359ff. StPO geregelt. Eine Wiederaufnahme kann nur dann erfolgen, wenn
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; (hier nicht der Fall)
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; (wenn die Ex falsch ausgesagt haben sollte, dann müssten hierfür Beweise in Form z.B. von weiteren Zeugenaussagen oder schriftlichen Erklärungen beigebracht werden)
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist; (nicht der Fall. Das raten eines Richters zu einer gewissen Handlung kann darunter nicht subsumiert werden)
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; (nicht der Fall)
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
(Neu sind Tatsachen, soweit sie bei der Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts nicht berücksichtigt wurden (BVerfG NJW 2007, 207, 208; BVerfG StV 2003, 225; vgl OLG Düsseldorf NJW 1987, 2030; OLG Frankfurt NJW 1978, 841). Unerheblich ist der Grund der Nichtberücksichtigung. Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht die Tatsachen aus dem Akteninhalt hätte kennen und berücksichtigen müssen (zum Vergessen von zuvor bekannten Tatsachen durch das Gericht vgl OLG Frankfurt/M NJW 1978, 841), oder ob der Angeklagte die Tatsache zwar kannte, aber (gegebenenfalls sogar absichtlich) nicht vorgebracht hat (vgl OLG Düsseldorf NStZ 1993, 504; OLG Frankfurt JR 1984, 40 mAnm Peters; LG Saarbrücken NStZ 1989, 546 mAnm Gössel). Auch der Widerruf eines Geständnisses, das im Rahmen einer Absprache gemacht wurde bzw. die Umstände, auf die sich der Geständniswiderruf stützt (Förschner StV 2008, 443 zu AG Starnberg StV 2008, 516), können eine neue Tatsache darstellen.
Wenn jedoch die Zeugin gehört worden ist und lediglich der Verteidiger diese Zeugin nicht „in die Mangel" nahm und auf Widersprüche z.B. nicht hingewiesen hat, dann ist dies kein neuer Zeugenbeweis und berechtigt nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens.
Dies wäre nur der Fall, wenn komplett neue Zeugin hervorgetan werden könnten.)
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. (Hier nicht der Fall, da keine Entscheidung eines europäischen Gerichts ergangenen ist)
„2. Kann ich meinen „Strafverteidiger" haftbar machen, beschweren oder anderweitig in die Pflicht seiner Nachlässigkeit und fehlender Verteidigungsstrategie nehmen?"
Hier könnte eine Anzeige an die Rechtsanwaltskammer gestellt werden, die diesen Sachverhalt untersucht und aufgrund des Ergebnisses die weiteren Schritte bedacht werden können. Das Urteil selbst kann aber nicht mehr aufgehoben werden, auch können Sie den Verteidiger nicht auf Schadensersatz in Höhe der Strafe verklagen, da die Strafe eine persönliche Schuld ist. Es könnte allenfalls das Honorar versucht werden zurückzufordern, welches aber recht schwer sein dürfte und nur in den Fällen möglich wäre, wenn der Verteidiger seine Arbeit komplett verweigert hätte. Das Risiko eines „schlechten" Verteidigers trägt hierbei (leider) der Mandant.
Sie könnten jedoch probieren, den Sachverhalt dem Gerichtspräsidenten mitzuteilen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wird jedoch nach aller Voraussicht nach nicht passieren, da die §§ 359ff. StPO abschließend sind und nicht aus anderen Gründen erweitert werden können.
Zwar käme auch die Beschwerde an das Gericht für Menschenrechte in Betracht, jedoch müsste dies ein eindeutiger Verstoß sein, z.B. die absichtliche Verurteilung bei auffälliger Rechtsbeugung. In wie weit das Protokoll ergibt, dass die Tatsachen falsch gewertet worden sind, kann ich Ihnen mangels vollständiger Tatsachen und Protokollkenntnisse nicht sagen.
„3. Wie komme ich online an einen guten Anwalt um meine Rehansprüche aus 1. und 2. umzusetzen, da ich schwerst "aG" bin."
Gerne steht Ihnen meine Kanzlei in allen Belangen jederzeit zur Seite.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.11.2010 09:20:55
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer, Danke für Ihre Hinweise und nun noch eine Nachfrage:
Bei der Verhandlung am AG wurde ich auf der Grundlage eines ärtzlichen Attestes und Antrag des NKLV von der Zeugenaussage meiner Ex ausgeschlossen und erhielt leider erst nach dem entnervt zurückgenommenen Bewrufungsantrag beim LG, das Protokoll zur Einsicht mit vielen Widersprüchlichkeiten..
Das LG folgte dem gleichen Antrag der NKLV nicht und ich wurde nicht ausgeschlossen.
Wurden damit am AG meine Rechte beschnitten und könnte ich das als alleinige Grundlage der Wiederaufnahme des Verfahrens ( & 359 STPO) nutzen?
Danke,freundlichst
xxxlotxxx
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer, Danke für Ihre Hinweise und nun noch eine Nachfrage:
Bei der Verhandlung am AG wurde ich auf der Grundlage eines ärtzlichen Attestes und Antrag des NKLV von der Zeugenaussage meiner Ex ausgeschlossen und erhielt leider erst nach dem entnervt zurückgenommenen Bewrufungsantrag beim LG, das Protokoll zur Einsicht mit vielen Widersprüchlichkeiten..
Das LG folgte dem gleichen Antrag der NKLV nicht und ich wurde nicht ausgeschlossen.
Wurden damit am AG meine Rechte beschnitten und könnte ich das als alleinige Grundlage der Wiederaufnahme des Verfahrens ( & 359 STPO) nutzen?
Danke,freundlichst
xxxlotxxx
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.11.2010 13:51:16
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die Rücknahme der Berufung, worin auch solche Fehler hätten korrigiert werden können bzw. das rechtliche Gehör hätte vollständig noch einmal gewährt werden können, haben Sie sich quasi selbst um das "Dabeisein" bei der Berufung gebracht, da Sie ja in der Berufung dann die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Zeugenaussage dabei sein zu können.
Aus diesem Grund wird dies nich ausreichend sein, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens zu erlangen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die Rücknahme der Berufung, worin auch solche Fehler hätten korrigiert werden können bzw. das rechtliche Gehör hätte vollständig noch einmal gewährt werden können, haben Sie sich quasi selbst um das "Dabeisein" bei der Berufung gebracht, da Sie ja in der Berufung dann die Möglichkeit gehabt hätten, bei der Zeugenaussage dabei sein zu können.
Aus diesem Grund wird dies nich ausreichend sein, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens zu erlangen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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