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Ein Beratungsunternehmen hat für einen Kunden ein umfangreiches Lastenheft und eine Evaluation von Software, Outsourcing und eines entsprechenden Implementierungs-Partners durchgeführt. Als Resultat wurde SAP gewählt und ein entsprechender Outsourcing-Partner für den Betrieb beauftragt. Hingegen konnte kein geeigneter Implementierungs-Partner gefunden werden. Diese Leistungen wurden im Rahmen eines Werkvertrages vollständig ausgeführt, vom Kunden abgenommen und vollständig bezahlt. Soweit so gut.
Nun wird das Beratungsunternehmen vom Kunden gebeten, die Implementierung selber zu übernehmen. Das Beratungsunternehmen erstellt ein entsprechendes Angebot, das darauf basiert, dass der Kunde selber Freelancer anstellt und der Berater als Projektleiter eingesetzt wird. Nach einigem Hin und Her bittet der Kunde das Beratungsunternehmen, die gesamte Implementierung zu einem Fix-Preis, also als Werkvertrag abzuwickeln.
Das Beratungsunternehmen erstellt ein umfangreiches Vertragswerk (Angebot), das aus folgenden Elementen besteht:
• Rahmenvertrag (Grundsätzliche Regeln für gesamte Implementierung
• Anhang 1 zum Rahmenvertrag: Grobkonzept (Definition Leistungsumfang Release 1 sowie weitere Releases 2 & 3)
• Einzelvertrag für Implementierung Release 1 (Eigentliche Beauftragung)
• Detaillierter Projektplan mit 413 Einzelergebnissen mit einer Zuordnung der Verantwortlichkeit (Ergebnis des Beraters oder Beistellung des Kunden) sowie der Festlegung von Terminen
• Stückliste mit Preisen für jedes Einzelergebnis
Zwischen den beiden wird ein Letter of Intent für eine Mobilisierungs-Phase unterzeichnet. Bestandteile des LOI:
• Ueberarbeiten des Grobkonzeptes --> verifizieren Leistungsanforderungen
• Abschluss der Verträge (Es wurde vereinbart, dass beide Parteien die vom Berater erstellten Unterlagen inhaltlich prüfen werden und der anderen Partei allfällige Anpassungswünsche in Form von ausformulierten Vertragstexten innert einer Woche per Mail mitteilen.In der darauffolgenden Woche werden die Anpassungswünsche besprochen und allfällige Anpassungen gemeinsam in den Vertrag eingearbeitet, so dass diese Verträge spätestens per 19.11.2010 unterzeichnet sind.
• Installation SAP
• Vorbereitung Blueprint-Phase
Vom Berater wurden sämtliche Leistungen aus dem LOI erbracht und vom Kunden bezahlt. Vom Kunden liegen keine Mängelrügen vor. Hingegen hat der Kunde zum Vertrag nie Stellung genommen.
Zum Ende der durch den LOI abgedeckten Projektphase wurde mündlich vereinbart, mit der Umsetzung des Blueprints zu beginnen.
Vom Kunden wurden für die Berater E-Mail Adressen angelegt und entsprechende Netzwerkzugänge eingerichtet, um Zugriff auf das SAP System zu haben. Der Kunde teilt in einem Brief dem Berater verschiedene Wünsche betreffend der Organisation von anstehenden Workshops mit. Diese werden vom Berater befolgt und mehrere Workshops mit dem Kunden durchgeführt. Unter anderem wurde ein viertägiger Workshop mit der gesamten Geschäftsleitung des Kunden durchgeführt. Vom Kunden wird in seinem Terminverwaltungs-System ein eigener Kalender für dieses Projekt angelegt, alle wichtigen Termine gemäss dem detaillierten Projektplan (Anhang zum Einzelvertrag) erfasst und dem Berater als Instrument zur verbindlichen Terminplanung dargestellt.
Es wurde mit dem Kunden ein Workshop mit dem Projekt-Team des Kunden vereinbart, und vom Kunden in seinen SAP-Kalender eingetragen, an dem der Berater die erste Version eines Prototypen vorstellen sollte.
Der Berater hat sämtliche Leistungen des ersten Zyklus der Blueprint-Phase erbracht (d.h. Prototyp V1 wurde erstellt, Workshops zur Detailspezifikation wurden durchgeführt, Schulungen wurden vorbereitet etc.).
Weil das eigentliche Vertragswerk noch nicht unterzeichnet ist, hat der Berater permanent versucht, Feedback zu erhalten. Es wurden verschiedene Meetings aufgesetzt, die vom Kunden immer wieder kurzfristig abgesagt oder gar nicht
wahrgenommen wurden (Vorwand: Weihnachtsgeschäft). Aus Kulanz wurde während 6 Wochen solche Terminverschiebungen immer wieder hin genommen. Nachher wurde in einem Schreiben die Faktenlage aufgezeigt und um sofortige Erledigung gebeten.
Gleichzeitig wurde eine erste Tranche der Leistungen fakturiert.
Zwei Tage bevor der erste Workshop mit dem Projektteam stattfinden sollte (Präsentation Prototyp v1, Schulung Projekt-Team), hat der Kunde dem Berater von einem Anwalt ein Brief zugeschickt, in dem mitgeteilt wird, dass die
Zusammenarbeit per sofort beendet sei, dass kein Vertrag zu Stande gekommen sei und somit auch nichts zu bezahlen sei und dass sich vorbehalten werde, die bereits bezahlten Gelder für die Leistungen des LOI zurück zu fordern.
Fragen:
Ist ein Vertrag zu Stande gekommen? Wenn ja, welcher? Nur Einzelvertrag oder auch der dazu gehörende Rahmenvertrag? Kann davon ausgegangen werden, dass wenn der Kunde nicht wie vereinbart Feedback zum Vertragsentwurf gegeben hat, er
dessen Inhalt akzeptiert hat? Wann kam der Vertrag zu Stande? Kann das Verhalten des Kunden (z.B. mit der Geschäftsleitung durchgeführte Workshops) als konkludentes Verhalten interpretiert werden?
Unter welchen Voraussetzung könnte der Kunde bezahlte Gelder für Leistungen des LOI zurück fordern?
Im Entwurf des Rahmenvertrages wurde eine Konventionalstrafe für den Fall der vorzeitigen Kündigung durch den Kunden vorgesehen. Ist es möglich, diese Konventionalstrafe nun geltend zu machen?
Vielen Dank für Ihre Antwort, wenn möglich mit Referenz zu entsprechenden Quellen (Gesetztesparagraphen / Urteile)
Antwort geschrieben am 14.01.2011 20:47:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Mit einem Letter of Intent verfolgen die Beteiligten in der Regel das Ziel, den erreichten Verhandlungsstand festzuhalten, den weiteren Gang der Verhandlungen zu strukturieren, offene Vertragspunkte zu benennen, Einigungen über zu erbringende Vorleistungen und deren Vergütung zu dokumentieren sowie gewisse gegenseitige Rücksichtnahmepflichten (wie zB. Exklusivitätsvereinbarungen oder Geheimhaltungspflichten) zu begründen. Der klassische LOI wird einseitig gestellt, enthält hauptsächlich eine Zusammenfassung der bisherigen Vertragsverhandlungen und ist rechtlich unverbindlich.
Der von Ihnen geschilderte Inhalt des LOI geht aber deutlich darüber hinaus. Wenn keine eindeutigen Regelungen zur rechtlichen Verbindlichkeit der jeweiligen Vereinbarungen getroffen wurden, muss daher nach dem objektiven Empfängerhorizont entschieden werden, inwieweit diese bindend sind oder nicht. Es kommt also entscheidend darauf an, inwieweit der LOI trotz seiner Bezeichnung bereits als bindender Vorvertrag auszulegen ist, aus dem einklagbare Ansprüche auf Vertragsabschluss bzw. Schadensersatzansprüche bei Nichtabschluss herrühren könnten.
Entscheidend ist hierbei vor allem der Bindungswille der Parteien (hierfür ist ein Indiz bereits die beidseitige Unterzeichnung) und die Regelung der »essentialia negotii« - also die vorvertragliche Vereinbarung der »wesentlichen Punkte« des Hauptvertrages, insbesondere Leistungen der Vertragspartner und deren Vergütung.
Wenn Sie schreiben, dass Leistungen aus dem LOI erbracht und bezahlt wurden, dürfte oben stehendes in Hinblick auf diese Vereinbarungen erfüllt sein. Bezüglich dieser erbrachten Leitungen dürfte ein Vertrag bereits zustande gekommen sein, spätestens durch die vorbehaltslose Annahme und Bezahlung durch den Kunden. Einen Anspruch des Kunden auf Rückzahlung kann ich bei vereinbarungsgemäßer, mangelfreier Leistung daher nicht erkennen. Die Rückforderungsandrohung in dem Anwaltsschreiben dürfte wohl eher zur Abschreckung dienen, um den Berater von der Geltendmachung eigener Ansprüche abzuhalten.
Bezüglich des Rahmenvertrages gilt dasselbe: Wenn die Vereinbarung im LOI nicht als rechtlich unverbindlich deklariert wurde, die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen bereits in einem Vertragsentwurf festgehalten wurden, dürfte auch hier bereits ein bindender Vertrag zustande gekommen sein, es sei denn, die Parteien haben die nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben, vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1990 - 1234, 1235. Zumindest dürfte auch diesbezüglich ein Vorvertrag zustande gekommen sein, der eine Verhandlungspflicht begründet. Hieraus kann die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe einer vom Berater formulierten Vertragserklärung verlangt werden, wobei der Kunde einen möglichen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete Alternativvorschläge geltend machen kann, vgl. BGH, Urteil vom 12. 5. 2006 - V ZR 97/05.
Indizien hierfür sind neben der beidseitigen Unterzeichnung die vorbehaltlose Annahme der Leistungen aus dem Einzelvertrag (siehe oben) ohne Abänderung des Rahmenvertragsentwurfs und das gesamte weitere Verhalten (z.B. die Aufnahme des m Vertragsanhangs geregelten Zeitplans in den Kalender des Kunden), aus dem objektiv nur zu schließen war, dass die Vertragsbeziehungen wie geplant durchgeführt werden sollen und lediglich Details noch geklärt werden müssten. Ob der Bindungswille allerdings so weit geht, dass auch die vereinbarte Konventionalstrafe fällig wird, könnte allerdings streitig sein, da die Verwirkungsgefahr der Vertragsstrafe ja gerade erst mit Abschluss des endgültigen Vertrages eintreten sollte. Zumindest kann dieser Passus aber bezüglich des Anspruchs und der zu fordernden Höhe eines Schadensersatzes herangezogen werden.
Wenn Sie den von Ihnen geschilderten Sachverhalt lückenlos belegen können, sehe ich daher gute Chancen, den Abschluss der weiteren Verträge bzw. einen Anspruch auf Schadensersatz auch klageweise erfolgreich geltend zu machen.
Dies gilt insbesondere, da nach allgemeiner Auffassung selbst bei Auslegung des LOI als „klassischen" Letter of Intent dieser, auch ohne eine Verpflichtung der Parteien zum Abschluss des Hauptvertrages zu statuieren, ein Rechtsverhältnis gem. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB schafft, aus dem sich bestimmte Verhaltenspflichten der Verhandlungspartner ergeben. Hierzu gehören etwa die Pflicht, den Abschluss des Hauptvertrages zu fördern, den Partner vor Schäden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu bewahren und diesen über Umstände, die für ihn erkennbar von Bedeutung sind, aufzuklären. Werden diese Verhaltenspflichten durch eine Partei verletzt, begründet dies eine Haftung aus vorvertraglichem Verschulden gem. §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB („culpa in contrahendo"). Eine Haftung aus vorvertraglichem Verschulden kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Seite die weiteren Verhandlungen ohne hinreichenden Grund abbricht. Da der Kunde durch sein gesamtes Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass er grundsätzlich zum Abschluss der vereinbarten Verträge bereit ist, und entsprechende Leistungen (Workshops etc.) in Anspruch genommen hat, der Berater also keinerlei Anhaltspunkte hatte, dass die Verträge nicht zustande kommen und in diesem Wissen weitere Investitionen getätigt hat (wovon der Kunde auch Kenntnis hatte), kann hier zumindest vorvertragliches Verschulden angenommen werden. Zu ersetzen ist dann der sog. Vertrauensschaden, also alle Aufwendungen, die der Verhandlungspartner im Vertrauen auf das Zustandekommen des Hauptvertrages getätigt hat.
Der Berater sollte sich daher nicht auf die lapidare „Beendigung der Zusammenarbeit" einlassen, sondern seinerseits seine Rechte einfordern. Zumindest der Vertrauensschaden dürfte angesichts der Schilderung in jedem Fall geltend gemacht werden können, wenn eine diesbezügliche Haftung nicht ausdrücklich im Vorfeld ausgeschlossen wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
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