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Ist Eintragung von Nießbrauch ein Vermächtnis?


| 28.07.2006 17:13 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels




Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, Herr Rechtsanwalt !

Unser Vater ist im Juni 2003 verstorben. Er hatte mit unserer Mutter einen Erbvertrag geschlossen, wonach er als Längstlebender Alleinerbe wurde. Zu erben des Längstlebenden wurden die gemeinschaftlichen Abkömmlinge (meine Brüder und ich) zu gleichen Teilen bestimmt.

Unser Vater heiratete erneut. Da er diese Frau nicht mehr als Erbin einsetzen konnte, sie aber abgesichert sein sollte, übertrug er ihr ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht am selbst genutzten Grundstück mit aufgebautem Wohnhaus auf Lebenszeit. Im Vertrag heißt es: „Das Nießbrauchsrecht beginnt mit dem Tode des Eigentümers (meines Vaters) und endet mit dem Tode der Nießbrauchsberechtigten." Zusätzlich schenkte mein Vater ihr nach einem Grundstücksverkauf 60.000 DM. Darüber gibt es aber keine Schenkungsurkunde.

Es bestand zu Lebzeiten zwischen den Eheleuten und uns Einigkeit darüber, dass die zweite Ehefrau keine weiteren Ansprüche (Pflichtteilsansprüche) gegen uns als Erben geltend machen würde.

Nach dem Tode unseres Vaters wurden wir Geschwister Eigentümer des Grundstücks/Wohnhauses. Die zweite Ehefrau machte von ihrem Nießbrauchsrecht Gebrauch. Einen Pflichtteilsanspruch machte sie nicht geltend. Sie verstarb im Dezember 2005.

Eine uns bislang unbekannte leibliche Tochter der verstorbenen zweiten Ehefrau wurde mangels Testament Alleinerbin. Sie macht nun den Pflichtteilsanspruch, den sie von ihrer Mutter geerbt hat, gegen uns geltend. Die 3-Jahres-Frist war noch nicht abgelaufen.

Der gegnerische Anwalt verlangt als Pflichtteil 1/8 vom Nachlasswert von uns.

Fragen:

1. Ist die Eintragung des Nießbrauchsrechts in diesem Falle ein Vermächtnis gewesen?
Wenn ja, dann hätte sie keinen Pflichtteilsanspruch.
2. Wenn nein, kann der Wert des Nießbrauchs zum Stichtag Juni 2003 von der Erbmasse abgezogen werden, bevor der Pflichtteil errechnet wird.?


Vielen Dank im voraus für die Beantwortung.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema:
Nießbrauch
28.07.2006 | 19:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Stephan Bartels
152 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Ob ihr Vater aufgrund der gemeinsam mit Ihrer Mutter errichteten Verfügung von Todes wegen tatsächlich nicht mehr berechtigt gewesen ist, nach dem Tod Ihrer Mutter über sein Vermögen zu verfügen, kann Mangels genauer Kenntnis des Dokuments nicht gesagt werden. An dieser Stelle nur der Hinweis, dass bei einer Wiederheirat u.U. davon auszugehen ist, dass die bis dahin bestehende Bindung des Überlebenden aus dem gemeinschaftlichen Testament entfallen soll.

Mangels anderweitiger Kenntnis gehe ich zunächst davon aus, dass die Einräumung des Nießbrauchs durch Ihren Vater rechtmäßig gewesen ist, Ihr Vater also nach dem Tod Ihrer Mutter keinen Verfügungsbeschränkungen in Bezug auf das Grundstück unterlegen war.

Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, § 1939 BGB. Der Nießbrauch stellt zweifelsfrei einen Vermögensvorteil dar, § 1030 BGB (Ziehung des Nutzens aus dem bezeichneten Grundstücks). Mit seiner Verfügung von Todes wegen zugunsten seiner Ehefrau hat Ihr Vater der Dame somit ein Vermächtnis zugewandt, dass von ihr auch angenommen worden ist.

Mit der Annahme des Nießbrauchs entfällt aber nicht der Anspruch auf den Pflichtteil. § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB lautet:

„Schlägt er (der Erbe, Anm. d. Verf.) nicht aus (das Vermächtnis, Anm. d. Verf.), so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert der Vermächtnisses reicht.„

Der pflichtteilsberechtigte Vermächtnisnehmer hat also auch bei Annahme des Vermächtnisses Anspruch auf den sog. Restpflichtteil. Das ist der volle Pflichtteil abzgl. dem Wert des Vermächtnisses.

Bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs kann somit der Wert es Vermächtnisses in Abzug gebracht werden. Der Pflichtteil der Ehefrau Ihres Vaters beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes (bei 4 Miterben = ¼), also 1/8.

Allerdings können Sie dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch entgegenhalten, dass die Ehefrau Ihres Vaters noch zu Lebezeiten auf Ihren Pflichtteil verzichtet hat. Nach Ihren eigenen Darstellungen ist das ja so mit Ihrem Vater vereinbart gewesen und dementsprechend ist auch zu Lebzeiten kein Pflichtteilsanspruch von ihr geltend gemacht worden. Auf diesen Einwand sollte schon deshalb verzichtet werden, weil es über den Verzicht keine schriftliches Dokument gibt. Ein Verzicht auf den Restanspruch der Pflichtteilsberechtigten kann z.B. auch in der vorbehaltlosen Forderung des Vermächtnisses gesehen werden, da nach dem Erbfall ein Verzicht insbesondere auch formlos möglich ist. Diesbzgl. empfehle ich Ihnen die ergänzende Beratung/Vertretung durch einen Kollegen vor Ort.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort auf Ihren Angaben und den von mir mitgeteilten Annahmen beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu habe und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg


Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg

Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de

www.rechtsanwalt-bartels.de

Nachfrage vom Fragesteller 28.07.2006 | 19:39

Vielen Dank, Herr Bartels, für die schnelle Beantwortung.
Zu meinem Verständnis habe ich noch eine Frage:

Das eingetragene Nießbrauchsrecht für die zweite Ehefrau meines Vaters begründet auf einem notariellen "Vertrag zur Begründung eines Nießbrauchsrechtes". Von einem "Vermächtnis" ist nicht die Rede. Ist der Nießbrauch in jedem Fall ein Vermächtnis, weil er erst mit dem Tod meines Vaters beginnt?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 28.07.2006 | 22:27

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Vermächtnis ist eine einseitige Erklärung des Erblassers, mit der er dem Vermächtnisnehmer einen Vermögensvorteil von Todes wegen zuwendet.

Wenn die Eintragung des Nießbrauchs auf einem Vertrag beruht, dann spricht dies zunächst gegen ein Vermächtnis. Für die Qualifizierung als Vermächtnis spricht hingegen der Umstand, dass der Nießbrauch von Ihrem Vater für den Fall seines Todes zugesagt worden ist.

Für eine abschließende Beurteilung Ihrer Frage wäre ist die Kenntnis der entsprechenden Urkunde unerlässlich. Gern können Sie mir eine Kopie des Dokuments per Fax oder Email zukommen lassen. Ich würde Ihnen meine abschließende Beurteilung dann kurzfristig zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

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"Vielen Dank Herr Bartels für Ihre ausführliche Auskunft. Ich muss erkennen, dieser Fall ist nicht eindeutig zu beurteilen. "
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Vielen Dank Herr Bartels für Ihre ausführliche Auskunft. Ich muss erkennen, dieser Fall ist nicht eindeutig zu beurteilen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Hamburg

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Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht