der Inhaber einer Firma (GmbH) hat 3 Domains auf seinen privaten Namen registriert (Adresse der Firma)...
eine Domain ist die Firmendomain
eine ist eher unabhängig (ungenutzt)
und eine ist privater Natur (Fußballverein)
es gab ein Auftragsgespräch (ohne schriftliche Festlegung) über Domainverlagerung/Neugestaltung/etc von allen Domains.
Noch vor Fertigstellung des Auftrags ging die GmbH in Insolvenz und der Domaineigentümer war nicht mehr erreichbar. Post an die Firmenadresse kam mit dem Vermerk zurück (unbekannt).
Nach Adressrecherche konnte ich die Rechnung an die privatadresse des Domaininhabers zustellen. Sie wurde (erst privat, beim zweiten Mal anwaltlich) mit dem Vermerk zurückgewiesen das kein Auftragsverhältniss zu ihm als Privatperson bestanden hätte und ich mich an den Insolvenzverwalten wenden solle (eigentlich nicht meine erste Wahl da dort aller Wahrscheinlichkeit nichts zu holen ist, privat jedoch schon eher)...
Frage:
Ist eine eingetragene Privatperson für Aufträge bezüglich zu Arbeiten an Domains (Webseiten) automatisch der Auftraggeber solange nichts anderes vereinbart ist ? (der DENIC gegenüber ist sie ja auf jeden Fall Vertragspartner)
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.09.2009 11:50:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Malte Mörger, LL.M.
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221-233240, Fax: 0221-233241
Kaufrecht, Medienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Bewertungen: 44
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ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Vertragliche Ansprüche - auch der Anspruch auf die Bezahlung der vertraglichen Leistung - richten sich grundsätzlich gegen den Vertragspartner und nicht gegen dritte Personen. Wenn der Auftrag für die GmbH abgegeben wurde kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der GmbH zunächst nicht in Betracht, wobei unerheblich ist, wer als Domaininhaber eingetragen ist. Allein die Nennung als Inhaber führt nicht dazu, dass die genannte Person sich als Auftraggeber behandeln lassen muss.
Eine Haftung des Geschäftsführers kommt allerdings, falls er bei Auftragserteilung im Namen der GmbH bereits wusste, dass Ihre Leistung wegen der drohenden Insolvenz nicht bezahlt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung wegen Betruges nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB in Betracht.
Ich hoffe, dass Ihre Frage hiermit beantwortet ist. Andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
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