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Frage geschrieben am 24.11.2011 09:34:46

Irrtümlicher Verkauf eines hochpreisigen Notebooks bei eBay für einen Euro

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1417
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 244 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Sehr geehrte Damen und Herren,

leider habe ich aus Versehen ein neues Notebook im Wert von ca. 1299€ bei eBay, statt als Sofortkauf für 1250€ für einen Euro eingestellt.
Nach wenigen Minuten wurde es von jemandem per Sofortkauft gekauft.
Als ich meinen Irrtum bemerkte, habe ich sofort auf einen Presifehler hingeweisen. Noch ein paar Minuten später habe ich mich auf § 119 BGB berufen (Text: "Hiermit fechte ich mein Angebot vom 20.11.2011, eBay Art. Nr. 270857278440
gemäß § 119 BGB an.

Der
Artikel sollte für 1250,- und nicht für 1,- verkauft werden.

Unser Kaufvertrag ist damit nichtig.

Ich
bitte deshalb um Verständnis, dass ich den Artikel nicht liefern werde. Die Zahlung des Kaufpreis
erübrigt sich selbstverständlich.").

Wie sieht die rechtliche Situtation aus? Muss ich liefern?

Mit freundlichen Grüßen

Sven Carstensen


Antwort geschrieben am 24.11.2011 10:02:02
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Es ist anerkannt, dass ein Verkaufsangebot bei eBay zu einem erheblich unter dem Wert liegendem Mindestpreis in Unkenntnis der Tatsache, dass das Angebot sofort zum Mindestpreis angenommen werden kann, einen Irrtum im Sinne des § 119 BGB darstellt (so etwa OLG Oldenburg NJW-RR 2007, 268).

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der von Ihnen mitgesendete Link zur Auktion nicht mehr funktioniert, da diese beendet wurde. Die Auktion an sich kann ich daher nicht mehr ansehen. Ggf. können Sie hierzu noch in der Nachfragefunktion ausführen.

Daher war es richtig, dass Sie die Anfechtung erklärt haben. Sie sollten allerdings sicher stellen, dass die Anfechtungserklärung, die Sie offenbar per E-Mail verschickt haben, auch dem Bieter zugeht. Bei E-Mails ist dies nicht sichergestellt. Sie sollten daher den Text dieser E-Mail in einen Brief setzen und diesen SOFORT, als heute noch, per EINWURFEinschreiben an den Bieter schicken. Bitte erkundigen Sie sich hierbei bei der Post ausdrücklich nach einem Einwurfeinschreiben und nehmen Sie kein Einschreiben / Rückschein. Die Alternative ist, dass Sie einen Zeugen (dritte Person, nicht Sie selbst) mit der persönlichen Übergabe oder dem persönlichen Einwurf des Briefes in den Briefkasten des Bieters beauftragen, der dann den Zugang in einem Prozess bestätigen würde. Dies ist der sicherste Weg, scheidet aber aus, wenn der Bieter weit weg von Ihnen wohnt.

Eine Anfechtungserklärung ist nämlich nur wirksam, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern dem Erklärungsgegner zugeht.

Das Notebook müssen Sie nicht liefern, aber dem Bieter den Vertrauensschaden ersetzen. Wenn dieser also bereits Kosten auf sich genommen hat, um das Notebook abzuholen, könnte er diese ggf. verlangen. Hier wäre dann aber auch noch zu prüfen, ob er sich nicht vorwerfen lassen muss, diese zu einem Zeitpunkt verursacht zu haben, als er aufgrund Ihrer in der E-Mail erhaltenen Erklärung schon damit rechnen musste, das Notebook nicht mehr zu erhalten.

Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
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www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.11.2011 10:22:15

Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,

in der Hektik habe ich leider die falsche eBay Nummer erwischt.
Die richtige lautet 270857299469.

Den letzten Kontakt mit dem Käufer habe ich über das eBay eigene Nachtrichtensystem abewickelt. Darüber habe ich den Abbruch der Transaktion mit obigem Text angestrebt.
Der Abbruch wurde vom Käufer kommentalos abgelehnt.
Daher sollte der Käufer auf jeden Fall meine Anfechtung zur Kenntniss genommen haben.

Ich schicke aber auf jeden Fall noch einen Brief per Einwurfeinschreiben an ihn.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Carstensen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.11.2011 13:27:16

Sehr geehrter Fragesteller,

auch nach Angabe der richtigen eBay-Nr. kann ich die Auktion nicht mehr einsehen, da Sie gelöscht ist.

Auch wenn die Nachricht über das Nachrichtensystem bei eBay übermittelt wurde, sollten Sie wie geplant das Einwurfeinschreiben versenden da nicht sicher ist, ob der Käufer auch die Anfechtungserklärung zur Kenntnis genommen und nicht nur auf den Abbruch reagiert hat.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler
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