Investitionen ins gemeinsame Hauseigentum während des Trennungsjahres
| 29.03.2009 19:38 |
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Hallo!
Mein Schwager und meine Schwägerin waren etwa 20 Jahre lang in Gütergemeinschaft verheiratet und haben ein Haus gebaut, das beiden gemeinsam gehört.
Nun will sich mein Schwager scheiden lassen und lebt weiter mit zwei der drei gemeinsamen Söhne im Haus, während meine Schwägerin zu Ausbildungszwecken ausgezogen ist.
Auf dem Haus sind noch Schulden, die in etwa dem aktuellen Schätzpreis entsprechen dürften, wegen der gefallenen Immobilienpreise. Das bedeutet, daß meine Schwägerin vermutlich gar nichts bekommt, obwohl während der Ehe bereits einiges getilgt wurde.
Jetzt läuft das Trennungsjahr und der im Haus lebende Mann führt Renovierungsarbeiten am Haus durch.
Meine Frage ist: Werden die Kosten für Renovierungsarbeiten im Trennungsjahr am Haus beim Zugewinnausgleich berücksichtigt? Und wenn diese Kosten höher sind als eine mögliche Wertsteigerung?
Antwort vom
29.03.2009 | 20:29
Sehr geehter Fragesteller,
in die Ermittlung des Endvermögens werden alle Vermögenswerte eingestellt, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages oder aber Beendigung des Güterstandes beim jeweiligen Ehegatten vorhanden sind, §§
1375,
1384 BGB
Hinsichtlich des Grundstückes sind hier beide Ehegatten als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Sofern durch die Renovierungsarbeiten das Grundstück tatsächlich eine Wertsteigerung erfährt, ist diese beim Endvermögen beider Ehegatten (je nach der Quote Ihres Miteigentumsanteiles am Grundstück) zu berücksichtigen.
Die Kosten der Renovierungsarbeiten finden insofern bei Ermittlung des Endvermögens Berücksichtigung, als diese einen Passivposten ausmachen, wenn also bspw. ein Kredit für die Renovierung aufgenommen worden ist. Der Passivposten schmälert das Endvermögen. Begrenzt wird die Berücksichtigung als Passivposten insoweit, als die Kreditmittel tatsächlich etwa noch als Barmittel/Guthaben vorhanden sind und nicht bereits in das Grundstück verarbeitet wurden. Haften die Ehegatten für die Kredite als Gesamtschuldner, so werden die Verbindlichkeiten wiederum bei beiden berücksichtigt. Haftet nur ein Ehegatte, so werden die Verbindlichkeiten nur bei diesem berücksichtigt.
Werden die Renovierungskosten aus dem laufenden Einkommen nur eines Ehegatten bestritten, so findet dies im bei Ermittlung des Endvermögens keine Berücksichtigung als Passivposten. Eine Schmälerung des Endvermögens findet daher nicht statt. Damit sinkt auch nicht die Wahrscheinlichkeit für den die Arbeiten zahlenden Ehegatten, Ausgleichspflichtig zu werden. Wenn daher in Ihrem Falle die Kosten der Renovierungen aus dem laufenden Einkommen bestritten werden, so dies bei Ermittlung des Zugewinnes nicht berücksichtigt. Erfährt das Grundstück keine Wertsteigerung, so bleibt der Schwager in der Tat auf seine Kosten sitzen, da dann auch nicht durch einen Verkauf davon auszugehen ist, dass die aufgewandten Kosten wieder verdient werden.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA