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Frage geschrieben am 27.01.2012 16:44:11

Internetvertrags Kündigung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 388
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 17.04.2010 habe ich meinen Internet und Telefonvertrag umgestellt den ich nun zum 17.04.2012 kündigen möchte. In den AGB die ich zu dem Vertrag bekommen habe (stand 02.2010), steht das " der Kunde kann einen Vertrag, der auf unbestimmte zeit geschlossen wurde, ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen". Nach Angabe des Unternehmens steht aber in den aktuellen AGB eine Frist von drei Monaten. Kann ich hier meine Situation rechtlich untermauern und wie lange haben die alten AGB bestand.


Antwort geschrieben am 27.01.2012 17:11:49
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn der Vertrag keine feste Laufzeit hat, muss er eigentlich jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar sein.

Ihr Vertrag ist offenbar auf unbestimmte Zeit geschlossen und damit an keine feste Laufzeit gebunden.

Es gilt zunächst die Frist aus den alten AGB, mithin von 2 Monaten.

Wenn das Unternehmen die AGB geändert hat, ist diese einseitige Vertragsänderung nur zulässig, wenn man Ihnen Kenntnis davon gegeben hat und Sie zugestimmt haben.

Haben Sie nie Kenntnis von der Änderung erhalten und damit auch nicht zustimmen können, gelten für Sie weiterhin die alten AGB und damit auch die Kündigungsfrist von 2 Monaten.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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