364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1016 Besucher | 7 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetrecht, Computerrecht » Internetvertrag durch Minder...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetrecht, Computerrecht » Internetvertrag durch Minder...

Internetvertrag durch Minderjährige


| 01.02.2011 10:19 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Unsere 11 jährige Tochter hat sich erfolgreich, mit falscher Altersangabe bei einer Liedtext Abo Firma im Juni 2010 angemeldet.

Wir haben dies durch eine Zahlungsaufforderung ( 95 € ) etwa 4 Wochen später erfahren und schriftlich ( mit Kopie der Geburtsurkunde) die Zahlung verweigert ,mit dem Hinweis auf die bedingte Geschäftsfähigkeit unseres Kindes nach § 107 BGB.

6 Monate später( Jan. 2011) erhalten wir nun ein Schreiben mit der letzten Mahnung zur Zahlung und Hinweisen auf Übertragung an ein Inkassobüro im Falle der Nicht-Zahlung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Internetvertrag
01.02.2011 | 10:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
532 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit und Ihrer Ablehnung des Geschäftes ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, sodass auch keine Zahlungsverpflichtung besteht (§ 108 BGB).

Sie sollten aber auf jeden Fall noch zusätzlich an die Inkasso-Firma schreiben und den Sachverhalt erläutern, um Missverständnisse zu vermeiden, da die Inkasso-Firmen meist nur über die Forderung an sich informiert sind und nicht über etwaige Einwände.

Wenn Sie mögen, kann ich ein Schreiben für Sie (kostenfrei) aufsetzen, wenn Sie mir die Unterlagen zukommen lassen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

Nachfrage vom Fragesteller 01.02.2011 | 11:12

Wir haben bisher noch kein Schreiben der Inkasso-Firma ?

Die letzte Mahnung ist noch von der Internet Firma, lediglich mit Androhung der Übertragung an eine Inkassofirma.

Können wir zunächst ein Schreiben der Inkasso-Firma abwarten ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 01.02.2011 | 11:16

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern lediglich die Androhung der Übertragung an eine Inkasso-Firma bei Ihnen angekommen ist, braucht es auch keiner weiteren Reaktion.

Sollte eine Inkasso-Firma beauftragt werden, stehe ich Ihnen dann gerne jederzeit für das Schreiben zur Verfügung.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2011-02-01 | 11:28


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"...und schnell kamen die Antworten !"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-02-01
5/5.0

...und schnell kamen die Antworten !


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

532 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht