Antwort geschrieben am 21.07.2011 15:39:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Kinder im Alter zwischen 7 und 18 Jahren sind nach den Vorschriften des BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, § 106 BGB.
Ein Vertrag, der von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossen worden ist, bleibt schwebend unwirksam solange keine Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ( hier also der Eltern ) vorliegt, § 108 BGB.
Sie haben den von Ihrer Tochter geschlossenen Vertrag gerade nicht genehmigt, sondern den Reiseveranstalter informiert, dass Sie keine Reise gebucht haben. Mit dieser Erklärung haben Sie schhlüssig die Zustimmung zum schwebend unwirksamen Vertrag der Tochter verweigert.
Mit anderen Worten: Es ist kein wirksamer Reisevertrag zustandegekommen. Eine Stornovergütung -wie Sie jetzt aber offenbar eingeklagt wird - setzt aber zunächst einmal voraus, dass ein wirksamer Reisevertrag geschlossen worden ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Ich empfehle Ihnen daher, sich gegen die Klage zu verteidigen. Beachten Sie dazu die Ihnen vom Gericht gesetzten Fristen.
Eine Verletzung von Aufsichtspflichten wird man Ihnen kaum vorwerfen können, wenn Sie Ihre Tochter auf irgendeine Weise Zugang zum PC verschafft hat.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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