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Guten Tag,
ich bin Dienstleister im Bereich Webdesign & Co.
Nach bisheriger guter Zusammenarbeit mit einem Kunden, wurde die Internetseite (einen Internetshop) zum Abschluß gebracht und der Shop ging online.
Mit dem Kunden wurde vorher vereinbart, dass der zu zahlende Preis in zwei Raten gezahlt werden könnte.
Leider ist dies jeweils nicht passiert und so wurde mehrfach gemahnt, bis keine Reaktionen mehr kamen.
Meine Frage ist:
In meinen AGB ist nicht explizit enthalten, wann ein Kundenprojekt nach Fertigstellung auf den Kunden übergeht. Es steht leider auch kein Vorbehalt der Übergabe (Eigentumsvorbehalt), wenn der Rechnungsbetrag nicht vollkommen beglichen ist.
Ich bräuchte daher eine rechtssichernde Auskunft darüber, ob ich nunmehr dennoch die Möglichkeit habe, dem Kunden die Internetseite vorübergehend "abzuschalten" oder ob dies gesetzlich nicht mehr möglich ist, weil die Seite sich auf dem Server beim Kunden befindet und man gegen mich dann etwaige Ersatzansprüche geltend machen könnte (Er ist ja kein Eigentümer aber Besitzer)
Vielen Dank
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.04.2010 21:25:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei dem Erstellen einer solchen Internetseite handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB.
Sie haben als Unternehmer dem Besteller das vertraglich vereinbarte Werk – die Internetseite – erstellt. Der Besteller muss das Werk abnehmen und schuldet dann die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Nach § 647 BGB haben Sie als Unternehmer aber ein Pfandrecht an den bewegliche Sachen des Bestellers. Die Internetseite kann nicht als solche bewegliche Sache angesehen werden. Dennoch muss hier eine entsprechende Anwendung der Norm möglich sein.
Daher können Sie die Internetseite auch blockieren um somit den nötigen Druck auszuüben, dass der Besteller die Vergütung zahlt.
Sie sollten dem Besteller letztmalig eine Frist zur Zahlung von etwa 7 bis 10 Tagen setzen und mit der Blockierung / Abschaltung der Seite drohen.
Wenn nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist und der Besteller nicht mal eine Teilzahlung geleistet hat, können Sie auch von dem Vertrag zurücktreten und die Seite sperren.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
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