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Internetseite sperren, wenn Kunde nicht zahlt ?


21.04.2010 20:44 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich bin Dienstleister im Bereich Webdesign & Co.
Nach bisheriger guter Zusammenarbeit mit einem Kunden, wurde die Internetseite (einen Internetshop) zum Abschluß gebracht und der Shop ging online.
Mit dem Kunden wurde vorher vereinbart, dass der zu zahlende Preis in zwei Raten gezahlt werden könnte.
Leider ist dies jeweils nicht passiert und so wurde mehrfach gemahnt, bis keine Reaktionen mehr kamen.

Meine Frage ist:

In meinen AGB ist nicht explizit enthalten, wann ein Kundenprojekt nach Fertigstellung auf den Kunden übergeht. Es steht leider auch kein Vorbehalt der Übergabe (Eigentumsvorbehalt), wenn der Rechnungsbetrag nicht vollkommen beglichen ist.
Ich bräuchte daher eine rechtssichernde Auskunft darüber, ob ich nunmehr dennoch die Möglichkeit habe, dem Kunden die Internetseite vorübergehend "abzuschalten" oder ob dies gesetzlich nicht mehr möglich ist, weil die Seite sich auf dem Server beim Kunden befindet und man gegen mich dann etwaige Ersatzansprüche geltend machen könnte (Er ist ja kein Eigentümer aber Besitzer)

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema:
Internetseite Kunde
21.04.2010 | 21:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
641 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Bei dem Erstellen einer solchen Internetseite handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB.

Sie haben als Unternehmer dem Besteller das vertraglich vereinbarte Werk – die Internetseite – erstellt. Der Besteller muss das Werk abnehmen und schuldet dann die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Nach § 647 BGB haben Sie als Unternehmer aber ein Pfandrecht an den bewegliche Sachen des Bestellers. Die Internetseite kann nicht als solche bewegliche Sache angesehen werden. Dennoch muss hier eine entsprechende Anwendung der Norm möglich sein.

Daher können Sie die Internetseite auch blockieren um somit den nötigen Druck auszuüben, dass der Besteller die Vergütung zahlt.

Sie sollten dem Besteller letztmalig eine Frist zur Zahlung von etwa 7 bis 10 Tagen setzen und mit der Blockierung / Abschaltung der Seite drohen.

Wenn nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist und der Besteller nicht mal eine Teilzahlung geleistet hat, können Sie auch von dem Vertrag zurücktreten und die Seite sperren.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

641 Bewertungen
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