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Im Auftrag meines Großonkels C habe ich für ihn einen Vertrag über DSL- und Telefon-Anschluss inkl. Telefon- und Internet-Flat beim Provider "Älliss-DSL" abgeschlossen, und diesen auch mit der Kündigung und Rufnummernmitnahme beim aktuellen Telefon-Anbieter Telekom beauftragt.
Nachdem er die von mir vorbereiteten Unterlagen unterschrieben hatte, erhielt er vor ca. 3 Wochen die Auftragsbestätigung, in der auch der Schaltungstermin auf den 25.8.2011 datiert ist.
Ein Älliss-Telefonist hatte C gut eine Woche vor Erhalt der Auftragsbestätigung angerufen, und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass es "wohl Ende August, Anfang September" werden könne, bis geschaltet würde. Dass dabei die Jahreszahl 2011 fiel, schließt C rückblickend aus, denn das "wäre ihm aufgefallen", wie er sagt. Der Telefonist gab an, dass man früher schalten könne, wenn C selbst bei der Telekom eine Entlassung aus dem Vertrag erwirken könne. Dies versuchte C am Telefon erfolglos, was im Glauben, dass es sich um August, September diesen Jahres handelte, aber noch hinnehmbar war.
Nachdem also die bereits erwähnte Auftragsbestätigung mit dem korrekten Datum 25.8.2011 zuging, überlas C die Jahresangabe, da sich alle Telefonisten auch so "anhörten" als ginge es noch um dieses Jahr.
So erwartete ich den Erhalt der Hardware, da ich die Installation bei C vornehmen wollte, und C darauf, dass sein Telefon-Anschluss ab 25.8.2010 abgemeldet würde. Nichts geschah.
Ich selbst war bis zum 30.8. verreist, und kam erst am 3.9. dazu, bei Älliss-DSL telefonisch nachzufragen.
Erst jetzt wurde uns der Fehler bewusst, da der Telefonist mir 2mal deutlich das Datum nannte. Der Telefonist schloss auch sofort aus, den Vertrag zu widerrufen, da die 2-wöchige Frist bereits mit Erhalt der Auftragsbestätigung zu verstreichen begann.
Natürlich machte das alles so nunmehr wenig Sinn: C's Absicht war es, endlich Internet zu erhalten und dabei gleichzeitig seine Telefonkosten zu senken.
Im Ergebnis hat er jetzt frühestens am 25.8.2011 Internet von Älliss-DSL, und zwar zu höchstwahrscheinlich absolut unattraktiven Bedingungen verglichen mit der im Jahr 2011 zu erwartenden Angebotssituation. Bis dahin kann er auch kaum einen anderen, preiswerten DSL-Vertrag abschließen, da auch dieser eine Mindestlaufzeit hat, die das eine Jahr bis 25.8.2010 auch überschreiten wird.
Nun zur Frage:
Welche Möglichkeiten hat C nun, den Vertrag mit Älliss-DSL loszuwerden. Aus dem Schulunterricht erinnere mich noch an Anfechtung wg Irrtum. Greift das, gibt es weitere Alternativen? Was können Sie uns raten?
Ich schreibe zwar gerade einen Brief C aus Kulanz aus dem Vertrag zu entlassen, erhoffe mit aber wenig Erfolg davon.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 06.09.2010 15:50:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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gerne möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der Telefonvertrag ist zwischen Ihrem Onkel und der Telefongesellschaft zustande gekommen. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen und beginnt nicht etwa mit der Auftragsbestätigung, sondern mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB). Hier könnten Sie zunächst einmal nachschauen, ob eine derartige erfolgt ist. Wenn nicht, dann würde die Frist 6 Monate betragen und es könnten noch unproblematisch widerrufen werden.
Wenn Ihr Onkel aber ordnungsgemäß belehrt worden ist und die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, so könnte, wie Sie richtig sagen, der Vertrag wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB angefochten werden. Die Eigenschaft des Vertrages stellt die Laufzeit dar und ist somit als eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Rechtsverkehr anzusehen. Hierbei muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen (§ 121 BGB), das heißt, dass Ihr Onkel möglichst in diesem Tagen gleich eine derartige Erklärung abfassen sollte. Wenn Sie dies für ihn übernehmen, brauchen Sie eine Originalvollmacht und müssen Sie dazu legen (§ 174 BGB).
Als dritte Möglichkeit gäbe es § 313 BGB, die Störung der Geschäftsgrundlage, da sich die Umstände des Rechtsgeschäftes, von einer baldigen Anschaltung zu einer Anschaltung im Jahre 2011, derart verändert haben, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar wäre. In diesem Fall steht Ihrem Onkel ein Rücktrittsrecht zu. Auch dieses dürfte ihn Ihrem Fall vorliegen.
Als praktischer Tipp würde ich vorschlagen, dass Sie/Ihr Onkel einmal die Anfechtung wegen Irrtums erklären und hilfsweise vom Vertrag zurücktreten, um auf Nummer sicher zu gehen.
Wenn Sie bei der Formulierung Hilfe benötigen sollten, sagen Sie bitte kurz Bescheid.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.09.2010 17:09:17
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort, die schonmal sehr hilfreich war.
Auf Ihren Hinweis hin, habe ich C nach der Widerrufsbelehrung gefragt.
Sie ging ihm in Textform zusammen mit der Auftragsbestätigung am 23.7. zu, und hat exakt diesen Wortlaut:
"Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – soweit Ihr Auftrag auch die Lieferung von
technischen Geräten (z.B. Handy) umfasst und Ihnen diese vor Fristablauf überlassen
werden – durch Rücksendung der technischen Geräte widerrufen. Die Frist beginnt nach
Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und nicht vor
Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs.
1 und 2 EGBGB sowie unserer Informationspflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB und – soweit Ihr Auftrag auch die Lieferung eines
von Ihnen gekauften technischen Gerätes umfasst – auch nicht vor Eingang dieses
Gerätes bei Ihnen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs oder der technischen Geräte. Der Widerruf in Textform ist zu richten an:
[Adresse von Älliss-DSL] Die Rücksendung der technischen Geräte kann auch per Retourenschein erfolgen.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können
Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu
führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum
Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Im Hinblick auf die empfangenen technischen Geräte
(z.B. Modem, Handy, SIM-Karte) gilt dies nicht, wenn eine Verschlechterung der Geräte
ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen
wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Geräte entstandene
Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Geräte nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch
nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Die Geräte sind auf unsere
Kosten und Gefahr an uns zurückzusenden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen
müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der
Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der technischen Geräte, für uns mit deren
Empfang.
Besonderer Hinweis:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ende der Widerrufsbelehrung."
Vielversprechend finde ich darin vor allem:
"Die Frist beginnt nach
Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss [...] und – soweit Ihr Auftrag auch die Lieferung eines von Ihnen gekauften technischen Gerätes umfasst – auch nicht vor Eingang dieses Gerätes bei Ihnen."
Da weder mir noch ihm die im Auftrag vereinbarte Hardware zugegangen ist, kann C noch widerrufen?
Im Übrigen nehme ich Ihr Angebot zur Hilfe bei der Formulierung gerne an!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort, die schonmal sehr hilfreich war.
Auf Ihren Hinweis hin, habe ich C nach der Widerrufsbelehrung gefragt.
Sie ging ihm in Textform zusammen mit der Auftragsbestätigung am 23.7. zu, und hat exakt diesen Wortlaut:
"Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – soweit Ihr Auftrag auch die Lieferung von
technischen Geräten (z.B. Handy) umfasst und Ihnen diese vor Fristablauf überlassen
werden – durch Rücksendung der technischen Geräte widerrufen. Die Frist beginnt nach
Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und nicht vor
Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs.
1 und 2 EGBGB sowie unserer Informationspflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in
Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB und – soweit Ihr Auftrag auch die Lieferung eines
von Ihnen gekauften technischen Gerätes umfasst – auch nicht vor Eingang dieses
Gerätes bei Ihnen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs oder der technischen Geräte. Der Widerruf in Textform ist zu richten an:
[Adresse von Älliss-DSL] Die Rücksendung der technischen Geräte kann auch per Retourenschein erfolgen.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können
Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu
führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum
Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Im Hinblick auf die empfangenen technischen Geräte
(z.B. Modem, Handy, SIM-Karte) gilt dies nicht, wenn eine Verschlechterung der Geräte
ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen
wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Geräte entstandene
Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Geräte nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch
nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Die Geräte sind auf unsere
Kosten und Gefahr an uns zurückzusenden. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen
müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der
Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der technischen Geräte, für uns mit deren
Empfang.
Besonderer Hinweis:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch hin vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ende der Widerrufsbelehrung."
Vielversprechend finde ich darin vor allem:
"Die Frist beginnt nach
Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss [...] und – soweit Ihr Auftrag auch die Lieferung eines von Ihnen gekauften technischen Gerätes umfasst – auch nicht vor Eingang dieses Gerätes bei Ihnen."
Da weder mir noch ihm die im Auftrag vereinbarte Hardware zugegangen ist, kann C noch widerrufen?
Im Übrigen nehme ich Ihr Angebot zur Hilfe bei der Formulierung gerne an!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.09.2010 17:18:07
Sehr geehrter Fragesteller,
ich werde Ihre Nachfrage in der nächsten Stunde beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich werde Ihre Nachfrage in der nächsten Stunde beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.09.2010 17:32:01
Sehr geehrter Fragesteller,
im Grunde hätten Sie noch das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der nur die Hardware umfasst und keinen solchen Vertrag, der auch eine Dienstleistung darstellt (Bereitstellen des Internetanschlusses).
Dadurch würde, wenn wir uns nur auf das Widerrufsrecht beziehen, ein gewisses Prozessrisiko entstehen.
Das haben wir aber nicht, wenn wir dieses als zusätzlichen Grund aufführen.
Sie könnten wir folgt formulieren:
"An: Firma XY
Kundennummer:_________
Vertragsnummer: _________
Datum: _________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit fechte ich den am ______ geschlossenen Vertrag über (genaue Bezeichnung) wegen Irrtums an. Bei Vertragsschluss war ich der Annahme, dass eine baldige Anschaltung erfolgen würde, wie mir dies auch in einem Telefonat vor ca. 4 Wochen zugesagt worden ist. Jedoch wurde ich erst jetzt darüber informiert, dass dies erst im August im Jahre 2011 der Fall sein würde. Bei der Auftragsbestätigung ist mir dies nicht aufgefallen und hätte von Ihnen auch kenntlich gemacht werden müssen. Einer solchen späten Anschaltung hätte ich niemals akzeptiert.
Außerdem trete ich hilfsweise vom Vertrag wegen Veränderung der Umstände zurück und stütze mich letztlich auch auf mein Widerrufsrecht, da mir die von Ihnen versprochene Hardware noch nicht zugegangen ist und somit die Widerrufsfrist auch noch nicht zu Laufen begann.
Mit freundlichen Grüßen"
Wenn Sie noch weitere Nachfragen haben sollten oder Hilfestellungen brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt an, da dieses Portal nur eine einmalige Nachfrage erlaubt und ich Ihnen aber weiterhin antworten möchte.
Auch würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
im Grunde hätten Sie noch das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der nur die Hardware umfasst und keinen solchen Vertrag, der auch eine Dienstleistung darstellt (Bereitstellen des Internetanschlusses).
Dadurch würde, wenn wir uns nur auf das Widerrufsrecht beziehen, ein gewisses Prozessrisiko entstehen.
Das haben wir aber nicht, wenn wir dieses als zusätzlichen Grund aufführen.
Sie könnten wir folgt formulieren:
"An: Firma XY
Kundennummer:_________
Vertragsnummer: _________
Datum: _________
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit fechte ich den am ______ geschlossenen Vertrag über (genaue Bezeichnung) wegen Irrtums an. Bei Vertragsschluss war ich der Annahme, dass eine baldige Anschaltung erfolgen würde, wie mir dies auch in einem Telefonat vor ca. 4 Wochen zugesagt worden ist. Jedoch wurde ich erst jetzt darüber informiert, dass dies erst im August im Jahre 2011 der Fall sein würde. Bei der Auftragsbestätigung ist mir dies nicht aufgefallen und hätte von Ihnen auch kenntlich gemacht werden müssen. Einer solchen späten Anschaltung hätte ich niemals akzeptiert.
Außerdem trete ich hilfsweise vom Vertrag wegen Veränderung der Umstände zurück und stütze mich letztlich auch auf mein Widerrufsrecht, da mir die von Ihnen versprochene Hardware noch nicht zugegangen ist und somit die Widerrufsfrist auch noch nicht zu Laufen begann.
Mit freundlichen Grüßen"
Wenn Sie noch weitere Nachfragen haben sollten oder Hilfestellungen brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt an, da dieses Portal nur eine einmalige Nachfrage erlaubt und ich Ihnen aber weiterhin antworten möchte.
Auch würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
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