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Internetportal mit Online-Buchungsfunktion


05.01.2011 11:06 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von




Ich möchte ein Internetportal zum Thema Urlaub mit Online-Buchungsfunktion betreiben. In dem Portal werden Reiseveranstalter Reisen einstellen, die von Endkunden und Reisebüros online gebucht werden. Die Buchung wird direkt zwischen Veranstalter und Endkunde bzw. Veranstalter und Reisebüro abgewickelt. Mit dem Zahlungsverkehr, Reklamationen oder der Durchführung der Reisen habe ich nichts zu tun. Das Portal dient lediglich der übersichtlichen Präsentation und bietet die technische Plattform für die Online-Buchung.

Ist der Betrieb eines solchen Portals einem Reisebüro gleichzusetzen? Betätige ich mich als Reisevermittler?

Wie sollte man ein solches Gewerbe in der Gewerbeanmeldung bezeichnen?

Sind für den Betrieb eines solchen Internetportals sonstige rechtliche Voraussetzungen erforderlich?

Vielen Dank im Voraus
Antwort vom
05.01.2011 | 12:29
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zu 1) Ist der Betrieb eines solchen Portals einem Reisebüro gleichzusetzen? Betätige ich mich als Reisevermittler?

Nach Ihrer Schilderung betätigen Sie sich als Reisevermittler. Dabei gilt auch ein Reisevermittler als wirtschaftlich selbständiges Reisebüro, welches Leistungen eines Reiseveranstalters vermittelt oder besorgt. Reisebüro ist dabei nur ein allgemein gebräuchlicher Begriff, der neben reiner Reisevermittlung auch die Veranstaltung einer Reise umfassen kann. Maßgeblich ist immer der Inhalt der mit den Kunden geschlossenen Verträgen aus Sicht des Kunden. Damit der Kunde insoweit keine falschen Vorstellungen hat, ist es empfehlenswert, dies mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen genau zu regeln. Da Sie insoweit die Reisen nicht selbst veranstalten, sondern nur vermitteln wollen, gelten Sie jedenfalls im Rechtssinne nicht als Reiseveranstalter, sondern nur Reisevermittler. Der tatsächliche Unterschied liegt also hierin begründet, nicht in der bloßen Begrifflichkeit „Reisebüro", welche für beide Arten von Verträgen in Frage kommt. Einfach ausgedrückt ist Reisebüro also der Oberbegriff, ein solches kann dabei eben entweder als Reiseveranstalter oder wie Sie auch nur als Reisevermittler auftreten.

Zu2) Wie sollte man ein solches Gewerbe in der Gewerbeanmeldung bezeichnen?

Bei der Gewerbeanmeldung sollten Sie Ihre Tätigkeit insoweit auch als reine Reisevermittlung angeben.

Zu 3) Sind für den Betrieb eines solchen Internetportals sonstige rechtliche Voraussetzungen erforderlich?

Als Reisevermittler sind Sie verpflichtet, den Kunden hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten, die mit dem Abschluss des späteren Reisevertrages entstehen können, aufzuklären. Dies kann ebenfalls auch durch entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder in entsprechend anderer Form auf der Webseite erfolgen. Es muss dem Kunden deutlich werden, dass er den Reisevertrag letztlich nicht mit Ihrem Reisebüro, sondern mit einem anderen Reiseveranstalter schließt. Ansonsten gilt auch im Übrigen für Reisevermittler in erster Linie allgemeines Vertragsrecht, so dass Sie die Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und den Kunden im Wesentlichen (auch per AGB) selbst regeln können. Zu beachten wäre dabei noch, dass der Reisevermittler dem Reisenden gegenüber nach § 651 k Abs. 3 Satz 4 BGB verpflichtet ist, den Sicherungsschein des Reiseveranstalters auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, sofern dieser direkt an den Kunden aushändigt wird. Außerdem dürfen gemäß § 651 k Abs. 4 Satz 1 BGB sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler etwaige Zahlungen des Kunden hinsichtlich des Reisepreises vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, sofern dem Reisenden der Sicherungsschein auch übergeben wurde. Schließlich müssen sie bei dem Online-Portal natürlich noch die üblichen Pflichten für Webseitenbetreiber, insbesondere Impressumspflicht, beachten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und natürlich einen erfolgreichen Start mit Ihrem Online-Portal.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 06.01.2011 | 11:59

Sehr geehrter Herr Joschko,

zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ihre Einschätzung, dass ich mit einem Internetportal zum Thema Reisen ein Reisevermittler sein könnte, überrascht mich. Ich schließe ja, wie in der Frage geschildert, gar keinen Vertrag mit dem Kunden, insofern kann ich meiner Meinung nach auch nichts per AGB regeln. Es gelten ausschließlich die AGB der Veranstalter.

Ich bin als Portalbetreiber lediglich für die Präsentation der Angebote und die technische Umsetzung der Buchungsfunktion verantwortlich; ungefähr vergleichbar mit Ebay, auf der ein Reiseveranstalter eine Reise anbietet und ein Kunde bzw. ein Reisebüro für einen Kunden diese Reise bucht. Muss eBay in diesem Fall auch den Sicherungsschein kontrollieren?

Mit meiner Frage, ob ich Reisevermittler sei, hatte ich mir Argumente erhofft, die dies widerlegen - wenn dem denn so ist - um selbst besser den Unterschied verstehen zu können.

Bitte schauen Sie sich meine Frage noch einmal an. Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.01.2011 | 16:26

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung bieten Sie doch Reisen für die eigentlichen Reiseveranstalter online an, die dann von den Kunden direkt auf der Plattform gebucht werden sollen. Diese Dienstleistung, da eben gerade dort die Buchung ja auch erfolgen soll, ist nach meiner Einschätzung aber gerade eine Vermittlung von Reisen entweder für den Kunden oder aber auch im Sinne des Veranstalters, von dem Sie sicherlich auch Provision bekommen werden. Somit dürften Sie daher als Reisevermittler gelten. Der Vergleich mit eBay ist nicht derselbe. Ebay stellt nur die Möglichkeit zur Unterbreitung eines solchen Angebotes zur Verfügung, nicht jedoch das Angebot selbst. Sofern schließlich bei Ebay eine Person eine Reise für einen anderen Reiseveranstalter einstellt, betreibt diese ebenfalls Reisevermittlung. Also nicht Ebay selbst, sondern der Anbietende bzw. der Veranstalter selbst.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt