Antwort vom
26.11.2008 | 19:27
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass Sie glauben, sich strafbar gemacht zu haben. Ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wird aber anscheinend nicht bzw. noch nicht geführt.
Sie brauchen aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung keine Angst vor einer Gefängnisstrafe haben, und zwar aus folgenden Gründen:
Es ist schon fraglich, ob Sie sich mit Ihrer Verhaltensweise überhaupt strafbar gemacht haben. Sie schildern, dass Sie im August zwei oder drei Tage auf Internetseiten waren, wo Jugendliche abgebildet waren. Die abgebildeten Personen seien über 14 Jahre gewesen. Es handelte sich daher allenfalls um jugendpornografische Abbildungen. Der Besitz von Jugendpornographie ist zwar gemäß
§ 184c StGB strafbar, allerdings ist diese Vorschrift erst am 5.11.2008 in Kraft getreten. Im August können Sie sich deshalb wegen dieser Vorschrift gar nicht strafbar gemacht haben.
Ferner schildern Sie, dass Sie „vor etwa drei Wochen“ auf Seiten waren, wo junge Frauen, aber auch Jugendliche abgebildet waren. Etwa zeitgleich wurde die oben genannte Strafvorschrift eingeführt, sodass hier eine Strafbarkeit jedenfalls grundsätzlich in Betracht käme, wenn es sich bei den Bildern um Jugendpornografie gehandelt hat. Dann stellt sich aber die Frage, ob Sie sich diese Bilder vorsätzlich „verschafft haben“ oder ob Sie „Besitz“ an diesen Bildern hatten. Das ist beim bloßen „Surfen“ nicht unbedingt der Fall. Besitz kann aber unter Umständen dann vorliegen, wenn die Bilder von Ihrem Browser im sogenannten „Cache“ auf die Festplatte gespeichert werden. Dann stellt sich aber die Frage, ob Sie das gewusst und gewollt haben. Nach Ihren Schilderungen geschah das wohl ohne Ihre Absicht, sodass zweifelhaft ist, ob Sie vorsätzlich gehandelt haben. Ich halte es deshalb für zweifelhaft, ob Sie sich überhaupt strafbar gemacht haben.
Selbst wenn man das unterstellt, ist aber sehr zweifelhaft, ob die „Tat“ überhaupt entdeckt und deshalb verfolgt wird. Beschuldige von Straftaten im Bereich der (Internet-) Kinderpornografie werden zumeist ermittelt, indem man die IP-Protokolle, also die Internetverbindungsdaten der Provider auswertet. Dazu muss aber schon der Verdacht einer Straftat vorliegen. Das ist zumeist dann der Fall, wenn der Provider entsprechendes Bildmaterial auf seinen Servern gefunden hat und dies der Polizei gemeldet hat. Es wäre wohl eher ein Zufall, wenn gerade in Ihrem Fall ein entsprechendes Ermittlungsverfahren von der Polizei geführt werden würde. Sollte man durch eine Auswertung entsprechender Verbindungsdaten auf Ihr Surfverhalten aufmerksam werden – was ich für unwahrscheinlich halte –, dann würde wahrscheinlich eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchgeführt werden. Der Nachweis einer Straftat würde wahrscheinlich nur gelingen, wenn man entsprechende Dateien auf Ihrem Computer auffinden würde. Sind diese Dateien vermischt mit legaler Pornografie nur im temporären „Cache“ des Browsers zu finden, dann wäre es zweifelhaft, ob man Ihnen entsprechenden Vorsatz nachweisen könnte.
Darüber halte ich es für ausgeschlossen, dass Sie wegen Ihrer Taten eine Freiheitsstrafe bekommen würden. Der Strafrahmen des
§ 184c StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr – es handelt sich um ein vergleichsweise geringes Vergehen. Nur wirklich schwere Straftaten würden nach dieser Vorschrift eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Ihre Schilderung ist sicherlich keine schwere Tat.
Zusammengefasst: Es ist zweifelhaft, ob Sie sich überhaupt strafbar gemacht haben. Wenn das der Fall sein sollte, ist zweifelhaft, ob man Sie als Täter einer entsprechenden Tat ermitteln kann. Sollte das trotzdem geschehen, ist zweifelhaft, ob man den entsprechenden Tatnachweis führen kann, insbesondere ob man Ihnen vorsätzliches Handeln nachweisen kann. Und selbst wenn das der Fall sein sollte, dann droht Ihnen keine Gefängnisstrafe. Wahrscheinlicher wäre dann eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit, im schlimmeren Fall gegen eine Geldauflage (das hängt allerdings von eventuellen Vorstrafen ab). Im allerschlimmsten Fall würde Ihnen eine Geldstrafe im unteren Bereich drohen. Sie brauchen sich also keine Sorgen zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL.M.
Rechtsanwalt (Strafrecht), Berlin