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Frage geschrieben am 18.07.2011 09:21:25

Internetmarketing

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 48,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 505
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir nutzten Schlüsselbegriffe sogenanne key adwords um
bei google unserer ranking zu verbessern. Dabei benutzten wir nur allgemeine Suchbegriffe. Nun haben wir festgestellt, dass ein Wettbewerber mit dem wir keinerlei Geschäftsbziehung pflegen, unseren Firmennamen für sein Adwordmarketing benutzt. D.H. wenn man unter goggle unseren Firmennamen eingibt, erscheint die Anzeige des Wettbewerbers. Ist das zulässig.

Anderer Fall: Vor einem Jahr haben wir eine neue
Webseite erstellen lassen welche auf einem fremden Server gelagert(gehostet)wird. Nun ist ein Angriff auf unsere Webseite vorgenommen worden indem viele 1000 sogenannte backlinks erzeugt wurden. Google hat dies als unzulässigen Verstoß gewertet und uns aus seiner Suchmaschine gelöscht. Nachforschungen haben ergeben, dass eine veraltete software der Webseite mit Sicherheitslücken diesen Angriff erst ermöglichte. Der Hersteller der Webseite behauptet nun, dass der Host welcher den Serverplatz zu Verfügung stellt immer eine aktuelle Version der Webseitensoftware bereithalten müsste. Der Host dagegen sagt, dass dies einzig und allein Aufgagbe des Herstellers der Webseite ist. Wer trägt nun hier die Verantwortung? Es erxistieren keine vertraglichen Abmachungen.


Antwort geschrieben am 18.07.2011 10:15:12
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zu Ihrer ersten Frage "Adwords":
Diese Frage ist leider nicht eindeutig zu beantworten, da sie von den Gerichten noch nicht endgültig entschieden wurde. Es gibt mehrere Entscheidungen zu der Frage, ob eine Adwords- Anzeige mit einem fremden Unternehmensnamen gefüllt sein darf. In einem Fall, der mit dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt vergleichbar ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es an der für die Verletzung einer Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verletzungsgefahr fehle. Damit verneinte der Bundesgerichtshof die Verletzung einer Unternehmensbezeichnung und wies einen entsprechenden Unterlassungsanspruch ab. Der Bundesgerichtshof begründete die Entscheidung damit, dass der durchschnittliche Internetnutzer nicht annehme, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock erscheinende und als Anzeige bezeichnete Adwords-Anzeige von dem klagenden Unternehmen stammt.

Demzufolge gehe ich nach erster Einschätzung davon aus, dass kein Unterlassungsanspruch besteht. Dennoch sollten Sie den Wettbewerber auffordern, die Adwords- Anzeige entsprechend umzustellen. Sollte sich dieser darauf nicht einlassen, so sollten Sie den Sachverhalt nochmals anhand der konkreten Unterlagen durch einen Berufskollegen prüfen lassen. Im übrigen ist es auch gut möglich, dass die Gerichte in der nächsten Zeit umschwenken werden und zu Ihren Gunsten entscheiden könnten. Wie bereits dargestellt, ist derzeit nicht davon auszugehen, dass diese Frage bereits abschließend geklärt ist.

Zu Ihrer zweiten Frage:
Ich sehe die Verantwortlichkeit hier bei dem Hersteller der Website. Dieser ist verpflichtet, eine Seite zur Verfügung zu stellen, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Dazu dürfte auch gehören, dass die Seite vor Angriffen Dritter geschützt ist. Sollte jedoch auch der Host seinen Server nicht hinreichend geschützt haben, so läge darin ebenfalls eine Pflichtverletzung. Dies könnte dazu führen, dass auch den Hostbetreiber ein Mitverschulden trifft.
Auch hier rate ich Ihnen zu einer anwaltlichen Vertretung. Die etwaige Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs und die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte ist ohne professionelle Hilfe kaum durchführbar.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Über eine Bewertung würde ich mich sehr freuen.

Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Internetmarketing | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-07-19
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