Frage geschrieben am 27.07.2010 01:14:23
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Internetkauf zu spät zurückgeschickt? Mahnung von Inkasso
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1679Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 27.07.2010 06:57:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 206
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ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein Rechtsgrund für die Übernahme von Rechtsverfolgungskosten und Zinsen besteht. Nachdem Sie zunächst wirksam gekauft haben, waren Sie auch verpflichtet zu bezahlen, geschieht dies nicht rechtzeitig werden Zinsen fällig, gleichfalls sind notwendige Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Sie stellen dar, dass einer der Artikel mit den anderen nicht funktioniert hat. "Funktioniert" ein bestellter Arikel nicht, so ist regelmäßig davon auszugehen , dass ein Mangel besteht, Sie können dann auf Lieferung einer mangelfreien Sache bestehen. Je nachdem ob die anderen Artikel nur einen Nutzen hatten im Zusammenhang mit der mangelhaften Sache sind Sie auch berechtigt diese zurückzusenden, zunächst aber nur zur Forderung der Lieferung einer mangelfreien Sache.
Vorliegend dürfte vor allem in Streit stehen, ob Sie beweisen können, dass erstens ein Mangel bestand und zweitens, dass die Artikel zurückgesandt und vom Verkäufer erhalten worden sind, können Sie dies nicht beweisen, werden Sie keinen Erfolg haben.
2. Angenommen dieser Beweis gelingt nicht, sind Sie verpflichtet Zinsen und die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu tragen, hierzu gehören auch Inkassokosten. Nach Ihren Angaben dürfte der noch offene Betrag durchaus realistisch sein, zumal auch ein Mahnbescheidscheid beantragt wurde durch welchen ebenfalls Kosten entstehen.
3. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass die Forderung zu Recht besteht, Ein anderer Punkt ist natürlich, ob die Gegenseite wegen dieses Betrages klagen wird. Möglicherweise ist diesen der Aufwand zu groß. Von daher müssen Sie entscheiden, ob Sie den Betrag bezahlen, oder das Risiko gehen verklagt zu werden, wodurch die Kosten erheblich steigen, mit der Möglichkeit, dass die Gegenseite vielleicht doch keine Klage erhebt.
Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht
Tel. 0761/2967880
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