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Frage geschrieben am 27.07.2010 01:14:23

Internetkauf zu spät zurückgeschickt? Mahnung von Inkasso

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1679
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo, ich hab letztes Jahr mehrere Artikel in einem Onlineshop auf Rechnung bestellt, kurz darauf erhielt ich ein Paket jedoch fehlte noch ein Artikel nachdem dieser einige Zeit später eingetroffen ist merkte ich das dieser mit dem anderen im 1 Paket nicht funktioniert daraufhin hab ich alles wieder zurück gesendet das war ca in der 3 Woche. Nach einiger Zeit erhielt ich dann eine Mahnung vom Shopbetreiber mit Aufforderung die Rechnung zu zahlen dies tat ich nicht. Später habe ich post von einem Inkassobüro erhalten und habe mich weiter geweigert diese zu zahlen dann schaltete ich einen Anwalt ein nach einigen schreiben zwischen dem Anwalt und dem Onlineshop zeigte er mich nun an sowie meine Mutter weil die Anmeldung auf ihren Name war und ich zu diesen Zeitpunkt minderjährig war die verfahren wurden dann eingestellt es stand dort dann das ausnahmsweise von einer strafvervolgung abgesehen wird das ist nun gut ein Jahr her dannach war auch nix weiter gekommen. Letzten Monat dann erhielt ich wieder ein Schreiben dieses Inkassobüros indem sie erneut das Geld vordern nachdem ich mich mit dem Inkassobüro rumgestritten hatte entschied ich dann die Kosten der Bestellung von 97€ an das Büro zu zahlen jedoch nicht die Zinsen da ich ja auch keinen dieser Artikel in meinem Besitz habe und alle an denn Onlineshop zurückgesendet wurden jedoch erhielt ich daraufhin ein Gerichtlichen Mahnbescheid diesen hab ich wiedersprochen dennoch erhielt ich wieder ein Schreiben indem ich aufgefordert werde noch weitere 120€ zu zahlen sonst wollen sie mich verklagen.. jetzt finde ich das alles etwas albern da ich ja nichtmal einen dieser Artikel noch besitze jetzt frag ich mich ob ich nochetwas an dieses Büro zahlen muss?


Antwort geschrieben am 27.07.2010 06:57:43
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein Rechtsgrund für die Übernahme von Rechtsverfolgungskosten und Zinsen besteht. Nachdem Sie zunächst wirksam gekauft haben, waren Sie auch verpflichtet zu bezahlen, geschieht dies nicht rechtzeitig werden Zinsen fällig, gleichfalls sind notwendige Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Sie stellen dar, dass einer der Artikel mit den anderen nicht funktioniert hat. "Funktioniert" ein bestellter Arikel nicht, so ist regelmäßig davon auszugehen , dass ein Mangel besteht, Sie können dann auf Lieferung einer mangelfreien Sache bestehen. Je nachdem ob die anderen Artikel nur einen Nutzen hatten im Zusammenhang mit der mangelhaften Sache sind Sie auch berechtigt diese zurückzusenden, zunächst aber nur zur Forderung der Lieferung einer mangelfreien Sache.

Vorliegend dürfte vor allem in Streit stehen, ob Sie beweisen können, dass erstens ein Mangel bestand und zweitens, dass die Artikel zurückgesandt und vom Verkäufer erhalten worden sind, können Sie dies nicht beweisen, werden Sie keinen Erfolg haben.

2. Angenommen dieser Beweis gelingt nicht, sind Sie verpflichtet Zinsen und die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu tragen, hierzu gehören auch Inkassokosten. Nach Ihren Angaben dürfte der noch offene Betrag durchaus realistisch sein, zumal auch ein Mahnbescheidscheid beantragt wurde durch welchen ebenfalls Kosten entstehen.

3. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass die Forderung zu Recht besteht, Ein anderer Punkt ist natürlich, ob die Gegenseite wegen dieses Betrages klagen wird. Möglicherweise ist diesen der Aufwand zu groß. Von daher müssen Sie entscheiden, ob Sie den Betrag bezahlen, oder das Risiko gehen verklagt zu werden, wodurch die Kosten erheblich steigen, mit der Möglichkeit, dass die Gegenseite vielleicht doch keine Klage erhebt.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

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