Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 21.11.2007 08:31:00

Internetkauf SMS

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1444
Guten Tag,

ich habe eine dringende Frage bezüglich eines Vertragsabschlusses im Internet.
Am 05.11. suchte ich die Seite eines Free-SMS-Anbieters auf, um eine Gratissms zu versenden und landete auf der Seite www.die-freesms-seite.com, ich las die AGB, etc. nicht (dummerweise) und schloss unwissentlich einen 2-Jahresvertrag ab über die Versendung von monatlich 100 SMS zum Preis von 9 Euro (Jahressumme 99 Euro, 12. Monat gratis).
Ich verschickte eine SMS und bekam nun heute morgen eine email mit angehängter Rechnung als PDF-Datei, in der ich zur Zahlung von 99 Euro bis zum 27.11. aufgefordert wurde, da die Widerrufsfrist verstrichen war.

Nun meine Frage: ist so ein Unternehmen nicht verpflichtet, direkt nach dem "Vertragsabschluss" am 05.11. diese Rechnung zu schicken (die übrigens datiert ist auf den 05.11.), abgesehen davon, dass die Kostenpflichtigkeit dieses Angebotes wie bei sovielen "Neppangeboten" dieser Art nicht unmittelbar auf der Webseite ersichtlich ist bzw der Seitenaufbau diese verschleiert?

Ich habe im Internet ein wenig recherchiert und bin auf einen Artikel bei Stern-Online vom 06.09.07 gestoßen, der folgendes sagt:

(Zitierter Absatz Anfang)
Drohungen sind Masche
Trotz der deutlichen Worte des Gerichtes machen die Webseitenbetreiber jedoch munter weiter. Besonders viele Beschwerden gehen laut Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin derzeit von Surfern ein, die auf "www.berufs-wahl.de" ihren Traumberuf gesucht hatten und wenig später eine Rechnung über 59 Euro im Briefkasten fanden. Der Anbieter, eine Limited mit Zweigstelle im hessischen Hanau und Hauptsitz in England, gibt sich verbraucherfreundlich und räumt ein Widerrufsrecht ein: "Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren", heißt es darin und weiter: "Ihr Widerrufsrecht bezüglich der Dienstleistung erlischt vorzeitig, wenn die Online Service Ltd. mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben". Im Klartext: das Widerrufsrecht ist wertlos. Allerdings zweifeln Verbraucherschützer auch den Wert von Abmahnschreiben dubioser Dienstanbieter an: "Die Drohungen sind Masche und werden tausendfach verschickt. Es ist kein einziger Fall bekannt, in dem Unternehmen wie die Internet Service AG wirklich geklagt hätten. Die Anbieter wissen schon warum", sagt der Jurist Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin.

(Zitat Ende)

Muss ich bezahlen? Hat es Sinn, nicht zu bezahlen, welche Konsequenzen würden drohen?

Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe!






Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 21.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.11.2007 08:56:51
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst darf ich mich bei Ihnen für die Anfrage bedanken, welche ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ich empfehle Ihnen, der Zahlungsaufforderung vorerst nicht Folge zu leisten.

Sie sollten den angeblich geschlossenen Vertrag widerrufen und parallel wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Es ist ratsam, den Widerruf und die Anfechtung zunächst per E-Mail und in der Folge per Einschreiben mit Rückschein an den Gegner zu senden.

Meines Erachtens besteht Ihr Widerrufsrecht nach wie vor. Denn zum einen ist die Widerrufsfrist entgegen der Rechtsansicht des Gegners noch nicht abgelaufen, da Sie nicht vor Vertragsschluss in Textform (E-Mail, Brief, Fax u.a.) belehrt wurden und die Widerrufsfrist aus diesem Grund einen Monat beträgt. Im Übrigen ist die Widerrufsbelehrung auf Grund der fehlenden Angabe des Widerrufsadressaten fehlerhaft und mithin unwirksam.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt in Betracht, da dem Angebot nicht zu entnehmen ist, dass dieses mit Kosten für Sie verbunden sein soll. Dies ergibt sich lediglich aus dem kleingedruckten. Vielmehr will das Angebot ("freesms", "gratis") glauben machen, es handle sich um ein kostenfreies.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
Rechtsanwalt Kämpf - Internetrecht und Strafverteidigung in München

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.11.2007 09:03:06

Sehr geehrter Herr Kämpf,

vielen Dank für Ihre schnelle und beruhigende Antwort.

Ich werde so vorgehen, wie Sie es mir geraten haben. Muss ich bei meiner Begründung nicht Paragraphen nennen, vor allem die der Widerrufsfrist von vier Wochen?

Kann ich nach Absenden meines Einschreibens ggf. Drohungen von der Gegenseite einfach ignorieren?

MFG und nochmals vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.11.2007 09:09:04

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt:

Die Angabe von Paragraphen ist nicht vonnöten.

Sollte der Gegner im Anschluss auch weiterhin auf der Bezahlung seiner Rechnung beharren, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu betrauen. Gerne stehe auch ich Ihnen dahingehend zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

info@kanzlei-kaempf.net
Rechtsanwalt Kämpf - Internetrecht und Strafverteidigung in München


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

20
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Internetkauf   SMS