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Guten Tag,
ich suchte eine Einbruchsicherung von Abus, bestehend aus einem speziellen Fenstergriff, der beim Drehen gleichzeitig, über 2 Stangen, das Fenster oben und unten stabil mit dem Rahmen verbindet. Der Fenstergriff hat die Artikelnr. FOS 550, das Stangenset gibt es in verschiedenen Längen, eine spezielle Artikelnr. ist mir nicht bekannt.
Vor kurzem wurde ich bei Amazon Marketplace fündig. Der Artikel hieß: "ABUS 120299 Stangenset FOS550 3B...". Unter Produktmerkmale stand "Basisschloss (...) anstelle des Fenstergriffs". In den Produktbeschreibungen stand u.a. "Abus - stabiles Fenster-Stangenschloss in Fenstergriff-Optik FOS 550 (...) inkl. Stangen-Set Nr. 3 (...)". Außerdem war ein Bild zu sehen, bestehend aus Fenstergriff und Stangenset.
Geliefert wurde nun nur das Stangenset, also ohne den Fenstergriff. Begründung des Verkäufers war, daß er gemäß Artikelbezeichnung lieferte, daß die Rechte an der Artikelbeschreibung dem Ersteinsteller des Artikels gehören und er als späterer Verkäufer dieses Artikels diese Beschreibung nicht ändern könne. Er könne mir den Fenstergriff gern nachliefern, natürlich gegen Berechnung; oder ich könne vom Kauf zurücktreten.
Wie ist hier die Rechtslage? Kann ich die vollständige Lieferung verlangen? Kann ich den Kaufpreis ggf. mindern? Oder hat der Verkäufer Recht? Wie gehe ich ggf. konkret weiter vor?
Sonstiges: es galten nur die Amazon-AGB, ich möchte den Artikel behalten, sämtliche Seiten des Artikelangebots habe ich lokal gespeichert, die Seite Produktmerkmal ist jetzt geändert in "... ohne Fenstergriff FOS550!!!"
Freundliche Grüße
T.
Antwort geschrieben am 29.10.2011 12:44:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
Bewertungen: 74
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ob sie einen Anspruch auf die Lieferung des Griffes haben, hängt maßgeblich davon ab, was in der Artikelbeschreibung aufgeführt ist.
Wenn der Griff nunmehr die Artikelbezeichnung FOS550 trägt und auch in der Artikelbezeichnung selbst einmal das Bild vom Griff dabei ist und auch dort steht:
""Abus - stabiles Fenster-Stangenschloss in Fenstergriff-Optik FOS 550 (...) inkl. Stangen-Set Nr. 3 (...)"
heißt dies aus objektiver Sicht, dass auch der Griff geliefert werden muss.
Wenn sich der Verkäufer weigern sollte, haben Sie entweder einen Anspruch auf Nachlieferung des Griffes oder können nachträglich den Kaufpreis mindern. Die Höhe richtet sich nach dem Marktpreis des einzelnen Griffes, wenn Sie diesen dazu kaufen müssten.
Wenn Sie zunächst ein kostenpflichtiges gerichtliches Verfahren vermeiden wollen und Sie auch schon selbst aufgefordert haben, empfehle ich Ihnen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der außergerichtlich zur Nachlieferung noch einmal auffordern könnte und eventuell so ein gerichtliches Verfahren verhindert.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2011 14:22:09
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Um jeder Unklarheit jetzt schon zu begegnen: wenn Sie von "Artikelbeschreibung" sprechen, meinen Sie dann das, was ich in Amazon-Nomenklatur als "Produktbeschreibung" bezeichne? Oder doch das, was ich als Artikelname bezeichne (ich schrieb anfangs des 2. Absatzes: "Der Artikel hieß...")?
Wie ist die Aussage des Verkäufers einzuordnen, er selbst könne die Artikelbeschreibung nicht ändern? Betrifft mich diese Aussage oder betrifft diese nur das Verhältnis zw. Amazon und Verkäufer?
Freundliche Grüße
T.
Sehr geehrter Herr Salzwedel,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Um jeder Unklarheit jetzt schon zu begegnen: wenn Sie von "Artikelbeschreibung" sprechen, meinen Sie dann das, was ich in Amazon-Nomenklatur als "Produktbeschreibung" bezeichne? Oder doch das, was ich als Artikelname bezeichne (ich schrieb anfangs des 2. Absatzes: "Der Artikel hieß...")?
Wie ist die Aussage des Verkäufers einzuordnen, er selbst könne die Artikelbeschreibung nicht ändern? Betrifft mich diese Aussage oder betrifft diese nur das Verhältnis zw. Amazon und Verkäufer?
Freundliche Grüße
T.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2011 14:52:39
Sehr geehrter Fragesteller,
mit de Artikelbezeichnung meine ich sämtliche Informationen die der Verkäufer dem potentiellen Käufer zur Verfügung stellt (Artikelname/Überschrift, Produkbeschreibung), unabhängig davon, ob er diese ändern kann oder nicht.
Der Verkäufer muss sich dann die falschen Informationen zurechnen lassen, wenn er diese mit in sein Angebot einbindet.
Wenn sich für Sie noch weitere Fragen ergeben sollten, können Sie mich gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
mit de Artikelbezeichnung meine ich sämtliche Informationen die der Verkäufer dem potentiellen Käufer zur Verfügung stellt (Artikelname/Überschrift, Produkbeschreibung), unabhängig davon, ob er diese ändern kann oder nicht.
Der Verkäufer muss sich dann die falschen Informationen zurechnen lassen, wenn er diese mit in sein Angebot einbindet.
Wenn sich für Sie noch weitere Fragen ergeben sollten, können Sie mich gerne direkt per E-Mail anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
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